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Abgeltungsteuer ab 2009: Auswirkungen bereits im Jahre 2008

 
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(openPR) Zum 1. 1. 2009 kommt es bei der Kapitalbesteuerung zu einer Systemumstellung: Die Kapitalerträge werden losgelöst von den übrigen Einkünften besteuert, der Kreis der steuerpflichtigen Kapitalerträge wird auch auf bisher steuerfreie Erträge und Veräußerungsgewinne ausgeweitet, die Besteuerung vereinheitlicht und mittels Abgeltungsteuer deutlich vereinfacht. Geregelt ist dies alles im "Unternehmensteuerreformgesetz 2008". Auch wenn die neue Abgeltungsteuer erst ab 2009 gilt, so wirft sie doch ihre Schatten bereits auf das Jahr 2008. (1) Zertifikate ohne Kapitalgarantie (z. B. Index-, Bonus-, Discount-Zertifikate): Wenn Sie solche Papiere nach dem 14.3.2007 erworben haben, müssen Sie diese vor dem 1.7.2009 wieder veräußern oder einlösen, damit der Erlös noch steuerfrei bleibt. Vorausgesetzt, die Haltefrist von 12 Monaten wird eingehalten. Bei Veräußerung oder Einlösung ab dem 1.7.2009 ist der Gewinn steuerpflichtig und unterliegt der Abgeltungsteuer, ein Verlust ist verrechenbar mit anderen Kapitalerträgen. STEUERRAT: Wenn Sie also in Zertifikate investieren möchten, sollten Sie dies möglichst bis Juni 2008 tun. Denn nur dann wahren Sie die erforderliche Haltefrist von 12 Monaten, um die Papiere Ende Juni 2009 steuerfrei verkaufen zu können. (2) Andere Wertpapiere: Bei Wertpapieren, wie Anleihen, Aktien, Fondsanteile usw., die Sie bis zum 31.12.2008 erwerben, sowie bei Termingeschäften, die Sie bis zum 31.12.2008 abschließen, bleibt der Gewinn aus Veräußerung oder Einlösung auch ab 2009 steuerfrei. Vorausgesetzt, Sie hatten die Anlagen mindestens 12 Monate in Ihrem Besitz. Verluste werden allerdings nicht steuermindernd berücksichtigt. Diese Steuerfreiheit gilt zeitlich unbegrenzt - bis zum St. Nimmerleinstag. STEUERRAT: Bei Veräußerung innerhalb von 12 Monaten - also bei Verkauf im Jahre 2009 - ist der Veräußerungsgewinn wie bisher als "sonstige Einkünfte" gemäß § 23 Abs. 1 EStG mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern und bleibt bis zur Freigrenze von 600 EUR steuerfrei. Bei Aktien ist der Veräußerungsgewinn aufgrund des Halbeinkünfteverfahrens nur zur Hälfte steuerpflichtig. (3) Altverluste: Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften (z. B. aus Aktien), die bis zum 31.12.2008 nicht mit Veräußerungsgewinnen verrechnet werden können, gehen ab 2009 nicht verloren. Sie können diese Verluste bis zum 31.12.2013 sowohl mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften (z. B. aus Immobilienverkäufen) als auch mit Veräußerungsgewinnen aus Kapitalanlagen - die ja nun als "Kapitaleinkünfte" und nicht mehr als "sonstige Einkünfte" steuerpflichtig sind - verrechnen. Nicht zulässig ist der Verlustausgleich mit Zins- und Dividendeneinkünften. STEUERRAT: Das ist ja interessant: Verluste aus Aktienverkäufen vor 2009 dürfen Sie ab 2009 mit Gewinnen aus Veräußerung oder Einlösung von allen Wertpapieren (z. B. Aktien, Niedrigverzinsliche, Zerobonds, Zertifikate, Fondsanteile, Termingeschäfte) ausgleichen. Klar, dass die Verluste aus Verkäufen innerhalb der Spekulationsfrist von 12 Monaten entstanden sind. Hingegen dürfen Sie Verluste aus Aktienverkäufen ab 2009 nur noch mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnen. Dies gilt für Aktien, die ab dem 1.1.2009 erworben und verkauft werden, sowie für Aktien, die im Jahre 2008 gekauft und innerhalb von 12 Monaten im Jahre 2009 verkauft werden. (4) Spezialfonds: Die ab 2009 geltende Steuerpflicht für Veräußerungsgewinne greift nicht erst für Anteile an in- und ausländischen Spezialfonds, die ab dem 1.1.2009 angeschafft werden, sondern bereits für Fondsanteile, die nach dem 9.11.2007 erworben werden. Für diese Fondsanteile gilt also nicht - wie bei Publikumsfonds - die "Ewigkeitsgarantie" für eine steuerfreie Rückgabe oder Veräußerung bei Erwerb vor dem 1.1.2009. Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie im Internetportal Steuerrat24 in der Rubrik "Abgeltungsteuer".

Steuerrat24 ist das zeitgemäße Informations- und Nachschlagewerk zu Steuerfragen und zum Steuern sparen im Internet, vergleichbar einem mehrbändigen Loseblattwerk im Umfang von mehreren tausend Seiten. Hier werden die Informationen laufend auf aktuellem Stand gehalten und beständig erweitert. Das Internetportal bietet kompetente Hilfe nicht nur für die Steuererklärung, sondern jederzeit während des Jahres. Ausführlich, aktuell und verständlich auch für Steuerlaien.

Dies ist eine aktuelle Mitteilung von www.steuerrat24.de. Steuerrat24 Postfach 1382 69496 Hemsbach Tel.: 06201 / 470 675 Fax: 06201 / 470 676 info@steuerrat24.de www.steuerrat24.de
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