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    Zattoo: Stellungnahme zum Rechtstreit mit Warner und Universal

     
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    Beschreibung

    Zürich (ots) - Die Hollywood-Studios Warner Bros. und Universal
    haben gegen die Zattoo Europa AG beim Landgericht Hamburg eine
    einstweilige Verfügung (EV) erwirkt, die Zattoo die Ausstrahlung von
    fünf Spielfilmen in Deutschland untersagt. In der Berichterstattung
    über die EV wurden einige Punkte missverständlich dargestellt, die
    Zattoo richtig stellen möchte:

    - Zattoo schaltet keine Unterbrecherwerbung. Werbung ist von
    Zattoo nur außerhalb der weiterverbreiteten Programme zu sehen,
    insbesondere bei Kanalwechsel durch den Zuschauer.

    - Die Werbefinanzierung von Zattoo spielte bei der EV keine Rolle.

    - Von der EV betroffen sind nur fünf Filme, aber keine weiteren
    Programmbestandteile. Zum Vergleich: Insgesamt sind in
    Deutschland bei Zattoo monatlich über 30.000 Programmstunden
    verfügbar.

    Zum Hintergrund der EV: Warner und Universal bezweifeln, dass die
    Regelungen zur Kabelweitersendung nach dem Urheberrecht auch für neue
    Technologien wie das von Zattoo betriebene IPTV einschlägig sind.
    Daher müssten Urheberrechte nicht (wie von Zattoo praktiziert) mit
    den jeweiligen nationalen Verwertungsgesellschaften geklärt werden,
    sondern direkt mit den Studios.

    Dazu möchte sich Zattoo wie folgt äußern:

    - Zattoo vertritt mit der Mehrheit der TV-Sender,
    Verwertungsgesellschaften und deutschen sowie europäischen
    Rechtsexperten die Position, dass der Begriff Kabelweitersendung
    technologieneutral ausgelegt werden muss, also auch den Dienst
    Zattoo erfasst.

    - Zattoo hat gemäß dem Urheberrecht mit allen Fernsehanbietern vor
    Ausstrahlung der Programme Verträge geschlossen und sich mit den
    Verwertungsgesellschaften wie z.B. der GEMA abgestimmt. Für die
    Weitersenderechte hat Zattoo stets Entgelte gezahlt.

    Gegenwärtig führt Zattoo Gespräche mit den
    Verwertungsgesellschaften zur baldigen Klärung der Situation; dies
    ist auch im Sinne der Fernsehanbieter, welche Zattoo die
    Kabelweitersendung gestattet haben. Falls erforderlich, wird Zattoo
    Rechtsmittel gegen das Urteil des LG Hamburg einlegen.

    In keinem anderen der sechs europäischen Staaten, in denen Zattoo
    operiert, wird angezweifelt, dass auch über eine neue Technologie
    "cable retransmission" möglich ist. Voraussetzung ist wie in
    Deutschland, dass die Weiterleitung zeitgleich, unverändert und
    vollständig erfolgt, was bei Zattoo unstrittig der Fall ist.
    Entsprechend hat sich Zattoo seit 2006 in Europa etabliert und seine
    Marktstellung in enger Abstimmung mit seinen Partnern auf über 4 Mio.
    registrierte Nutzer ausgebaut.

    Dr. Nick Brambring, als Regional Manager u. a. für den deutschen
    Markt verantwortlich, erläutert dazu: "Die Rechteklärung muss zentral
    erfolgen. Zattoo kann nicht für jedes ausgestrahlte TV-Programm mit
    dem jeweiligen Produzenten, Autor oder Musiker sprechen. Gerade in
    ihrem Interesse ist das System der Verwertungsgesellschaften. Nur so
    haben kleinere Rechteinhaber die Chance, am Geschäftserfolg von
    modernen Kabelweitersendeunternehmen wie Zattoo beteiligt zu werden."

    Über Zattoo

    Zattoo startete im September 2007 in Deutschland. Der Dienst
    empfängt TV-Sender wie ARD und ZDF über Satellit und leitet sie live
    und unverändert via Internet-Protokoll weiter. Zur Zeit werden über
    Zattoo in Deutschland mehr als 50 Programme verbreitet. Genutzt
    werden die Zattoo-Signale über Internet auf dem PC in Deutschland von
    derzeit rund 1.6 Mio. registrierten Nutzern.

    Originaltext: Zattoo International AG
    Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/75812
    Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_75812.rss2

    Pressekontakt:
    Dr. Nick Brambring
    Regional Manager Zattoo
    Tel: 0041 796 679 936
    e-mail: nick@zattoo.com

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