Die Einhaltung der zahlreichen Anforderungen an rechtskonforme E-Mail-Werbung stellt Versender vor immer größere Herausforderungen. Für E-Mail-Werbung im Rahmen bestehender Kundenbeziehungen sieht der Gesetzgeber jedoch eine Ausnahmeregelung vor, die die Nutzung von Kundendaten für E-Mail-Werbung erheblich erleichtert. Die Nutzung dieser Ausnahmeregelung kann Ihren E-Mail-Adressverteiler und Ihre Conversionraten sprunghaft wachsen lassen. Bestandskunden bieten zudem ein enormes Potential für Cross- und Up-Selling – und der Gesetzgeber hilft auch noch dabei, dieses Potential durch E-Mail-Marketing optimal zu erschließen. Dieser Artikel zeigt Ihnen, wie Sie sich die rechtlichen Spielräume zunutze machen können.
Im E-Mail-Marketing gilt der eherne Grundsatz, dass Werbe-E-Mails nur mit Einwilligung bzw. Opt-In des Adressaten verschickt werden dürfen. Dieses Opt-In muss zudem noch zahlreiche formale und inhaltliche Voraussetzungen erfüllen, unter Anderem muss die Einwilligung durch eine aktive Handlung erfolgen. Eine Checkbox muss beispielsweise für die Anmeldung zu einem E-Mail-Newsletter durch den Nutzer aktiv angeklickt werden. Eine bereits vorangeklickte Checkbox stellt kein wirksames Opt-In dar (ausführliche Informationen zu rechtskonformen Einwilligungserklärungen finden Sie auf unserer Website: http://www.ecircle.com/de/knowledge-center/best-practice-empfehlungen/email-best-practice-rechtliche-rahmenbedingungen.html#c1318).
Der Gesetzgeber sieht für E-Mail-Werbung im Rahmen bestehender Kundenbeziehungen aber eine Ausnahme von diesem Grundsatz des Opt-In vor. Bei einer bestehenden Kundenbeziehung dürfen Sie dem Kunden Werbe-E-Mails zusenden, wenn der Kunde dieser Zusendung nicht widersprochen hat (so genanntes Opt-Out-Modell). Diese Ausnahmeregelung hat jedoch bestimmte Voraussetzungen.
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