Gesetzlich zulässig sind einmalige Zahlungen zur Abfindung laufender Betriebsrenten und zur Abfindung von Rentenanwartschaften unverfallbar Ausgeschiedener, deren zugrunde liegende Monatsrente 24,15 EUR (für 2005) nicht übersteigt, ohne dass es dazu der Zustimmung des Betroffenen bedarf. Lag der Rentenbeginn vor 2005, können auch laufende Renten über 24,15 EUR (für 2005) abgefunden werden, sofern der jeweilige Betroffene sein Einverständnis gibt. Die Anwartschaften Aktiver können mit deren Zustimmung immer abgefunden werden.
Prof. Dr. Thomas Dommermuth unterstützt das Institut für Vorsorge und Finanzplanung (www.vorsorge-finanzplanung.de) als Vorsitzender des Fachbeirats. Nach dem Studium der Betriebswirtschaft an der Universität Regensburg und seiner Promotion 1990 war er zunächst bei KPMG Peat Marwick in Frankfurt tätig, 1993 absolvierte er die Steuerberaterprüfung. Von 1994 bis...