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Beschreibung
Seit dem Inkrafttreten des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes werden bei den privaten Banken und Bausparkassen Einlagen und Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften durch die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB), zusätzlich zu eventuell bestehenden anderen Sicherungseinrichtungen im gesetzlich vorgesehenen Umfang geschützt. Anspruch auf Entschädigung haben alle Privatpersonen sowie Personengesellschaften und kleinere Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB. Nicht geschützt sind die Einlagen von Kreditinstituten und Finanzdienstleistern, Versicherungsunternehmen, mittleren und großen Kapitalgesellschaften sowie Einlagen der öffentlichen Hand.
Quelle: BdB
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