Die zum Teil sehr unterschiedlichen Arten der Unternehmensnachfolge lassen sich je nach Abgrenzungskriterien mehr oder weniger genau ausdifferenzieren. Für die juristische Betrachtung kommt es auf zwei Umstände besonders an: zum einen darauf, ob die Nachfolge geplant oder ungeplant erfolgt und zum anderen darauf, ob sie zu Lebzeiten des Übergebenden erfolgt, oder aber mit dessen Todesfall eintritt. Letztere Differenzierung leuchtet unmittelbar ein: Die Nachfolge auf den Todesfall ist ein Problem, das vor allem im Erbrecht anzusiedeln ist, während die Nachfolge zu Lebzeiten regelmäßig auf vertraglicher Grundlage erfolgt. Die Abgrenzung geplant/ungeplant soll verdeutlichen, dass in nicht wenigen Fällen die Nachfolge überraschend erfolgt, etwa als Folge eines Unfalles oder einer schweren Krankheit.
Im Folgenden wird die ungeplante Nachfolge weitgehend unbehandelt gelassen, um den Fokus auf die Gestaltungsmöglichkeiten zu richten.
Prof. Dr. Knut Werner Lange
Unternehmensnachfolge
Arbeitspapier 2: Nachfolge unter Lebenden
I. ARTEN DER UNTERNEHMENSNACHFOLGE
Die zum Teil sehr unterschiedlichen Arten der Unternehmensnachfolge lassen sich je
nach Abgrenzungskriterien mehr oder weniger genau ausdifferenzieren. Für die
juristische Betrachtung kommt es auf zwei Umstände besonders an: zum einen darauf,
ob die Nachfolge geplant oder ungeplant erfolgt und zum anderen darauf, ob sie zu
Lebzeiten des Übergebenden erfolgt, oder aber mit dessen Todesfall eintritt. Letztere
Differenzierung leuchtet unmittelbar ein: Die Nachfolge auf den Todesfall ist ein
Problem, das vor allem im Erbrecht anzusiedeln ist, während die Nachfolge zu
Lebzeiten regelmäßig auf vertraglicher Grundlage erfolgt. Die Abgrenzung
geplant/ungeplant soll verdeutlichen, dass in nicht wenigen Fällen die Nachfolge
überraschend erfolgt, etwa als Folge eines Unfalles oder einer schweren Krankheit. Im
Folgenden wird die ungeplante Nachfolge weitgehend unbehandelt gelassen, um den
Fokus auf die Gestaltungsmöglichkeiten zu richten.
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II. UNTERNEHMENSNACHFOLGE ALS „DAUERPROBLEM“ IN FAMILIENUNTERNEHMEN
1. Problemdarstellung
Wie bereits gezeigt, geht es in einem ersten Schritt darum, alle Möglichkeiten für die
Nachfolge zu erkennen, realistisch zu bewerten und zu prüfen:
• Gibt es einen oder mehrere potenzielle familieninterne Nachfolger?
• Wenn nicht, gibt es einen oder mehrere externe Nachfolger?
• Existiert auch diese Möglichkeit nicht, ist zu prüfen, welcher Wettbewerber unter
Umständen an einer Übernahme interessiert ist.
• Kommt evtl. eine Stiftungslösung oder Vergleichbares in Betracht, um den
Fortbestand des Unternehmens zu sichern?
• Lässt sich schließlich die Geschäftsaufgabe planvoll gestalten?
Bei diesen Überlegungen bleibt häufig ein Gesichtspunkt ohne Beachtung, der aber auf
keinen Fall ungeregelt bleiben sollte. Jeder Unternehmer muss sich nämlich die Frage
stellen: „Was passiert eigentlich, wenn ich morgen einen schweren Verkehrsunfall habe,
bei dem ich zwar nicht getötet werde, aber doch mindestens für Wochen oder Monate
außer Gefecht gesetzt bin?“
Schon dieses kurze Beispiel macht deutlich, dass eine Notfallplanung zum festen
Bestandteil eines jeden Führungssystems gehört. Dieser Notfallplan sollte mindestens
folgende Gesichtspunkte erfassen:
• Vorsorgevollmacht,
• postmortale Vollmachten,
• Auswahl und Vorbereitung des Nachfolgers,
• Erfassung aller relevanten Vermögenswerte und
• Erbvertrag, Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht.
2. Das Notfallpaket
Unter einer Vorsorgevollmacht versteht man solche rechtsgeschäftlichen Vollmachten
(§ 164 ff. BGB), die vor allem auch für den Fall einer dauerhaften Beeinträchtigung der
Geschäftsfähigkeit gelten sollen. Innerhalb einer solchen Vollmacht kann der
Vollmachtgeber eine Person seines Vertrauens allgemein oder beschränkt auf einzelne
Bereiche, wie etwa das Unternehmen, bevollmächtigen, seine Angelegenheiten zu
besorgen. Entscheidend ist, dass ein Bevollmächtigter selbst im Betreuungsfall handeln
kann, da das Vormundschaftsgericht für die dem Bevollmächtigten übertragenen
Aufgaben nicht zwingend einen Betreuer stellen muss. Die Vorsorgevollmacht bedarf
zwar keiner Form, ist aber sinnvollerweise schriftlich zu erteilen. Die spätere
Nachweisbarkeit ihrer Erteilung ist dann wesentlich erhöht. Zu beachten ist, dass
Banken die Vollmacht in der Regel nur dann anerkennen, wenn die Unterschrift
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bankintern bestätigt oder notariell beglaubigt ist. Entsprechendes gilt häufig auch für
Behörden.
Das Mittel der postmortalen Vollmacht dient dazu, auch im Falle eines überraschenden
Todesfalles eine lückenlose Weiterführung des Unternehmens zu gewährleisten. Die
Vollmacht wird in diesem Fall von vornherein auf den Todesfall hin ausgestellt. Die
postmortale Vollmacht kann eine sinnvolle Variante sein, wenn nur die Gefahr des
Handlungsvakuums nach dem Tod des Vollmachtgebers vermieden werden soll. Zu
beachten ist, dass mit einer solchen Vollmacht keine Verfügung über bestimmte
Nachlasswerte getroffen wird. Die postmortale Vollmacht hat also keinen Einfluss auf
den Nachlass. Hinsichtlich der Formvorschriften gilt das oben Gesagte.
Parallel zu diesen Vollmachten sollte der Nachfolger bzw. die Nachfolgerin frühzeitig
auf die Übergabe vorbereitet werden. Auch auf diese Weise lässt sich das Entstehen
eines Machtvakuums vermeiden bzw. dessen Gefahren reduzieren. In diesem
Zusammenhang kann sich auch ein Stufenplan bewähren. Zu beachten ist in diesem
Kontext, dass sowohl Kapital- als auch Managementebene entsprechend angepasst
werden müssen. Falls dies nicht geschieht, kann es zu folgenden, für die
Unternehmenszukunft äußerst schwerwiegenden Situationen kommen:
• Fehlende Synchronisierung von Nachfolgeregelungen mit Gesellschaftsverträgen
und letztwilligen Verfügen.
• Die Nachfolgeregelung für das Unternehmen verletzt Pflichtteilsrechte anderer
Abkömmlinge.
• Die Unternehmensnachfolge löst Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer aus, die
existenzgefährdend wirken.
Schließlich sollte eine Checkliste vorhanden sein, anhand derer ein Externer sich einen
raschen Überblick über die relevanten Daten und Vermögenswerte des Unternehmens
verschaffen kann. So aufwendig und schwierig es auch ist, eine solche Liste zu
erstellen, so ist sie doch unverzichtbar, da nur mit ihr mögliche Alternativen bzw.
Gestaltungen vergleichend ermittelt und gegenübergestellt werden können.
3. Die Unternehmensnachfolge zu Lebzeiten
Besteht die Bereitschaft seitens des Betriebsinhabers, sich schon zu Lebzeiten von
einem Vermögenswert oder einem wesentlichen Teil davon zu trennen, ohne
gleichzeitig die Sicherheit zu erhalten, dass sich seine ursprünglichen Vorstellungen bis
zu seinem Tode tatsächlich auch unverändert verwirklichen, kann über die
Unternehmensnachfolge zu Lebzeiten nachgedacht werden. Dieser Weg weist
gegenüber der Unternehmensnachfolge auf den Todesfall zahlreiche Vorteile auf. Der
Übergebende kann die Umsetzung auf den Nachfolger noch selbst begleiten; er ist in
der Lage, die Vermögens- und Unternehmenssicherung flexibler und ggf. auch
wirkungsvoller zu gestalten, als dies durch testamentarische Regeln der Fall wäre. Bei
einer lebzeitigen vertraglichen Regelung besteht zudem auch die Möglichkeit der
Pflichtteilsbegrenzung.
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Zivilrechtlich betrachtet handelt es sich bei der vorweggenommenen Erbschaft im
Regelfall um eine Schenkung i.S.v. § 516 BGB. Übernimmt der Empfänger
Verpflichtungen, bereitet die rechtliche Einordnung hingegen Schwierigkeiten.
Gegebenenfalls ist an eine gemischte Schenkung oder gar als entgeltliches Geschäft zu
denken. Eine Schenkung i.S.v. § 516 BGB liegt vor, wenn jemand durch eine
Zuwendung aus dem Vermögen eines anderen bereichert wird und beide Teile darüber
einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgen soll. Verbleibt hingegen die
Vermögenssubstanz beim „Schenker“ und wird der „Beschenkte“ lediglich berechtigt,
die Sache zu nutzen, handelt es sich um eine Leihe. Das Tatbestandsmerkmal der
Unentgeltlichkeit soll die Schenkung von anderen Verträgen abgrenzen. Es gibt aber
auch Mischformen, wie etwa die Schenkung unter Auflage bzw. unter
Nießbrauchvorbehalt.
Auch Gesellschaftsbeteiligungen kommen grundsätzlich als Gegenstand einer
Schenkung in Betracht. Die Schaffung von Familiengesellschaften mit dem Ziel der
schrittweisen Übertragung des Betriebsvermögens und der damit verbundenen
Eröffnung eigener Einkommensquellen für die Kinder gehört zu den traditionellen
Instrumenten der vorweggenommenen Unternehmensnachfolge. Uneingeschränkt kann
Gegenstand der Schenkung ein Kommanditanteil sein, da die kapitalmäßige Beteiligung
nicht durch Mitgliedschaftspflichten kompensiert wird. Auch stille Beteiligungen i.S.v.
§§ 230 ff. HGB können im Wege der Schenkung eingeräumt werden. Die Rechtstellung
eines stillen Gesellschafters ist gegenüber dem Kommanditisten schwächer ausgeprägt.
Auch Beteiligungen an Kapitalgesellschaften können Gegenstand einer Schenkung im
Rahmen der vorweggenommenen Unternehmensnachfolge sein, da wegen des dort
geltenden Trennungsprinzips nur das Gesellschaftsvermögen für Verbindlichkeiten der
Gesellschaft haftet (vgl. §§ 13 Abs. 2 GmbHG, 1 Abs. 1 Satz 2 AktG). Anders verhält
es sich indes bei der unentgeltlichen Beteiligung an Personen(Handels-)gesellschaften
aufgrund der dort bestehenden persönlichen Haftung der Gesellschafter.
4. Die Familienholding
Ein weiteres interessantes Instrument der Nachfolgeplanung zu Lebzeiten stellt die sog.
Familienholding oder der Familienpool dar. Dieses Nachfolgemodell ist dadurch
gekennzeichnet, dass das zu übertragende Familienvermögen nicht zwangsläufig bereits
in Form eines Unternehmens eingebunden sein muss. Vielmehr eignen sich sämtliche
Vermögensgegenstände im Familienverbund dazu, in eine Familienholding eingebracht
zu werden. Das Gestaltungsmittel der Vermögensübertragung in Form einer
Familienholding ist die gesellschaftsrechtliche Organisation des Familienvermögens.
Ziel der Familienholding ist es, das Vermögen generationsübergreifend und steuerlich
günstig zu übertragen und es auf diese Weise zu erhalten. Bei dieser Übertragungsform
soll sowohl die Substanz erhalten, als auch die Versorgung des Übergebers und die
Aufrechterhaltung des Einflusses der älteren, übertragenen Generation gesichert
werden.
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Bei der Gründung der Familienholding kommen die Gesellschaftsformen der GbR, der
KG, der GmbH und der GmbH & Co. KG in Betracht. Die GbR eignet sich
insbesondere für eine Gesellschaft, in die Immobilienvermögen eingebracht wird, weil
so gewerbesteuerfreie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG
erzielt werden können.
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