Unternehmensnachfolge.pdfNachfolgeplanung – 10 Jahre Vorbereitung
Öffentliche Förderung der Nachfolgeberatung (Nachfolgecoaching)
Der Unternehmensnachfolge wird in der Praxis häufig nur wenig oder zu spät
Beachtung geschenkt. Ein großes Problem ist bereits, überhaupt einen Nachfolger
zu finden: Zum einen mangelt es an geeigneten Nachfolgern und zum anderen
verkennen viele Unternehmer, dass der Unternehmensübergang einer gezielten
Vorbereitung und Planung bedarf. Eine Vielzahl von betriebswirtschaftlichen und
rechtlichen Fragestellungen sind zu beantworten.
Nicht selten ist der Unternehmer bis ins hohe Alter tätig, ohne einen Nachfolger
aufzubauen. Dabei ist sowohl aus betriebswirtschaftlicher als auch aus emotionaler
Sicht ein geeigneter Nachfolger von großer Bedeutung, da er Garant dafür ist, dass
das Unternehmen adäquat weiter geführt wird, das berufliche Lebenswerk des
Unternehmers erhalten bleibt und/oder ein angemessener Preis für das
Unternehmen erzielt wird.
Ohne betriebswirtschaftliche, steuerliche und rechtliche Beratung wird der
Unternehmer bei der Unternehmensnachfolge kaum auskommen. Erfreulicher Weise
wird die Nachfolgeberatung zur Zeit z. B. in Niedersachsen durch öffentliche Mittel
gefördert. Erforderlich ist jedoch, dass ein akkreditierter Berater, der z. B. in der
Beraterbörse der NBank (www.nbank.de) oder der KfW Mittelstandsbank
(www.kfw.de) gelistet ist, beauftragt wird, da nur in diesem Fall eine Förderung
gezahlt wird. Die Regelhöchstförderung beträgt 50 % von 8.000,00 EUR bei 10
Tagwerken. Sie erhalten insofern einen Zuschuss in Höhe von 4.000,00 EUR.
Die Unternehmensnachfolge scheitert in der Regel nicht an steuerlichen oder
technischen Problemen, sondern weil sie nicht vom Unternehmer als strategische
Herausforderung begriffen wird.
Jeder Unternehmer sollte bei der Nachfolgeplanung die folgenden 10 goldenen
Regeln beachten:
Regel 1: Rechtzeitige Planung der Unternehmensnachfolge
Mit der Nachfolgeplanung als Bestandteil der strategischen Unternehmensplanung
sollte man sich bereits 10 Jahre vor dem geplanten Ausstieg intensiv befassen.
Regel 2: Transparente Unternehmensverfassung
Eine klare Unternehmensverfassung ermöglicht eine konsequente
Nachfolgeplanung, bei der die Unternehmensführung und das Eigentum am
Unternehmen getrennte Wege gehen sowie Kontrollfunktionen zur Wahrung der
Unternehmenskontinuität installiert werden können (z. B. Beirat oder Aufsichtsrat).
Regel 3: Familiäre Verhältnisse
Es muss geklärt werden, welche Familienmitglieder mit welcher Funktion am
Unternehmen partizipieren oder auch nicht partizipieren sollen oder wollen.
Die Bewältigung natürlicher Generationenkonflikte durch emotionsfreie
außenstehende Berater kann und muss sichergestellt werden.
Regel 4: Auswahl und Vorbereitung des Nachfolgers
Es muss ein Nachfolger gefunden werden, der persönlich und fachlich geeignet ist.
Seine Fähigkeiten müssen denen eines externen Managers entsprechen.
Auch eine Veräußerung des Unternehmens kann in Betracht kommen. In diesem Fall
bestehen häufig Schwierigkeiten bei der Finanzierung, da die meisten Nachfolger nicht
über ausreichend Sicherheiten verfügen. In Niedersachsen besteht z. B. die
interessante Möglichkeit, dieses Problem mit der Niedersächsischen Bürgschaftsbank
zu lösen, die gegen einen Zinsaufschlag von 1,5 % auf Kreditsumme bürgt, so dass
die Sicherheitenlage mit einem Schlag blendend ist.
Regel 5: Wahl der Rechtsform des Unternehmens, Gestaltung des
Gesellschaftsvertrages und Testament/Erbvertrag
Die Rechtsform des Unternehmens muss den jeweiligen Bedürfnissen vor oder nach
der Übertragung angepasst werden. Zivilrechtliche, erbschaftssteuerliche und
ertragsteuerliche Gesichtspunkte sind für die Wahl der Rechtsform von
entscheidender Bedeutung.
Im Gesellschaftsvertrag müssen Nachfolgeregelungen getroffen werden, die mit dem
Testament/Erbvertrag abgestimmt werden müssen. Es besteht z. B. die Möglichkeit,
einen neutralen Testamentsvollstrecker für den Geschäftsanteil einzusetzen.
Eventuell sind zum Liquiditätserhalt familierechtliche Güterstandsvereinbarungen
beim Notar zu treffen.
Regel 6: Vorweggenommenen Erbfolge / Erbrechtliche Ansprüche
Mit der so genannten vorweggenommene Erbfolge können zu Lebzeiten
Vermögensübertragungen vorgenommen werden, die erbschaftssteuerlich sehr
positiv sein können. Da in der Regel mit allen Erbberechtigten eine Einigung
angestrengt wird, vermeidet man Streitigkeiten um das Erbe im Falle des Ablebens.
Insbesondere trägt der Unternehmensnachfolger nicht das Risiko, das
Pflichtteilsansprüche, die den Bestand des Unternehmens gefährden könnten,
gegen ihn geltend gemacht werden.
Allen Beteiligten an der Unternehmensnachfolge muss aufgezeigt werden, welche
erbrechtlichen Ansprüche entstehen können.
Regel 7: Sorgfältige erbrechtliche Konzeption
Für jeden Unternehmer ist eine Nachfolgeregelung durch Erbvertrag oder Testament
(Formerfordernisse!) in Abstimmung mit vorhandenen gesellschaftsvertraglichen
Nachfolgeregelungen zwingend erforderlich. Die Gefahr der Durchsetzung von
Pflichtteilsansprüchen kann eine Nachfolge verhindern. Das Entstehen einer
Erbengemeinschaft sollte tunlichst vermieden werden, da sie zur
Handlungsunfähigkeit des Unternehmens führen kann.
Regel 8: Steuerrechtliche Gestaltung
In der Liquiditätsplanung muss die Steuerbelastung berücksichtigt werden.
Eine gute steuerliche Gestaltung kann die Erbschafts- oder
Schenkungssteuerbelastung massiv senken. Auf der anderen Seite bestehen
Gefahren, dass wegen einer schlechten Gestaltung durch die Aufdeckung stiller
Reserven hohe Einkommenssteuerzahlungen fällig werden.
Auch aus steuerlicher Sicht ist von einer Erbengemeinschaft abzuraten, da sie und
ihre Auseinandersetzung hohe Belastungen nach dem Einkommenssteuergesetz
verursachen und dadurch den Bestand des Unternehmens existenziell gefährden
können.
Regel 9: Überprüfung der getroffenen Regelungen
Mindestens alle 5 Jahre sollte die Konzeption zur Unternehmensnachfolge überprüft
und gegebenenfalls angepasst werden. Sie ist notwendig in personeller, rechtlicher
und steuerlicher Hinsicht. Insbesondere das Steuerrecht ist von Bedeutung, da
dieses relativ häufig Änderungen unterworfen ist.
Regel 10: Mitwirkung von Steuerberater und Rechtsanwalt
Eine Unternehmensnachfolge muss vom Unternehmer selbst ausgehen. Die
Einbeziehung externer Berater, wie fachlich versierte Steuerberater und
Rechtsanwälte, ist jedoch unverzichtbar. Dies gilt nicht nur wegen der sehr
komplexen rechtlichen Materie, sondern gilt auch deswegen, weil der Berater
unabhängig ist und den Sachverhalt ohne die zum Teil beim Unternehmer
vorhandenen Emotionen bewerten kann.
Autor:
Michael Wieck, Rechtsanwalt, Hannover
wieck@wieck-zimmermann.de