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Unternehmensnachfolge: Nachfolgeplanung ‑ 10 Jahre Vorbereitung

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Kompetenz - Index
Online seit
25.11.2005
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Grundinformation
Veröffentlichungsdatum :
11.2005
Inhalte
Abstract / Inhalt:
Der Unternehmensnachfolge wird in der Praxis häufig nur wenig oder zu spät Beachtung geschenkt. Ein großes Problem ist bereits, überhaupt einen Nachfolger zu finden: Zum einen mangelt es an geeigneten Nachfolgern und zum anderen verkennen viele Unternehmer, dass der Unternehmensübergang einer gezielten Vorbereitung und Planung bedarf. Eine Vielzahl von betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Fragestellungen sind zu beantworten.
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Der/die Autor(en)
Insgesamt: 1
Michael Wieck
Experte
Person
Rechtsanwälte Wieck & Zimmermann
1992-1997 Studium der Rechtswissenschaften in Hannover; Abschluss 1. jur. Staatsexamen 1998-2000 Referendariat am Oberlandesgericht Celle; diverse Stationen am Landgericht Verden, Amtsgericht Hannover, bei der Staatsanwaltschaft Hannover usw.; Abschluss 2. jur. Staatsexamen 2000-2002 Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt in einer renommierten Rechtsanwaltskanzlei in Hannover seit 2003 Partner der Rechtsanwaltskanzlei Wieck & Zimmermann, Hannover [...]
Herausgebende Organisationen
Insgesamt: 1
Organisation
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Competence Types
Weitere Inhalte
Insgesamt: 1
Unternehmensnachfolge im Mittelstand
In diesem Themen Special präsentieren wir Ihnen brandaktuelle Informationen zum Thema Unternehmensnachfolge im Mittelstand. [...]
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Nachfolgeplanung – 10 Jahre Vorbereitung
Öffentliche Förderung der Nachfolgeberatung (Nachfolgecoaching)



Der Unternehmensnachfolge wird in der Praxis häufig nur wenig oder zu spät
Beachtung geschenkt. Ein großes Problem ist bereits, überhaupt einen Nachfolger
zu finden: Zum einen mangelt es an geeigneten Nachfolgern und zum anderen
verkennen viele Unternehmer, dass der Unternehmensübergang einer gezielten
Vorbereitung und Planung bedarf. Eine Vielzahl von betriebswirtschaftlichen und
rechtlichen Fragestellungen sind zu beantworten.



Nicht selten ist der Unternehmer bis ins hohe Alter tätig, ohne einen Nachfolger
aufzubauen. Dabei ist sowohl aus betriebswirtschaftlicher als auch aus emotionaler
Sicht ein geeigneter Nachfolger von großer Bedeutung, da er Garant dafür ist, dass
das Unternehmen adäquat weiter geführt wird, das berufliche Lebenswerk des
Unternehmers    erhalten    bleibt     und/oder    ein   angemessener     Preis   für    das
Unternehmen erzielt wird.



Ohne   betriebswirtschaftliche,      steuerliche   und   rechtliche   Beratung    wird   der
Unternehmer bei der Unternehmensnachfolge kaum auskommen. Erfreulicher Weise
wird die Nachfolgeberatung zur Zeit z. B. in Niedersachsen durch öffentliche Mittel
gefördert. Erforderlich ist jedoch, dass ein akkreditierter Berater, der z. B. in der
Beraterbörse   der   NBank     (www.nbank.de)        oder   der   KfW    Mittelstandsbank
(www.kfw.de) gelistet ist, beauftragt wird, da nur in diesem Fall eine Förderung
gezahlt wird. Die Regelhöchstförderung beträgt 50 % von 8.000,00 EUR bei 10
Tagwerken. Sie erhalten insofern einen Zuschuss in Höhe von 4.000,00 EUR.



Die Unternehmensnachfolge scheitert in der Regel nicht an steuerlichen oder
technischen Problemen, sondern weil sie nicht vom Unternehmer als strategische
Herausforderung begriffen wird.



Jeder Unternehmer sollte bei der Nachfolgeplanung die folgenden 10 goldenen
Regeln beachten:
Regel 1: Rechtzeitige Planung der Unternehmensnachfolge

Mit der Nachfolgeplanung als Bestandteil der strategischen Unternehmensplanung
sollte man sich bereits 10 Jahre vor dem geplanten Ausstieg intensiv befassen.


Regel 2: Transparente Unternehmensverfassung

Eine     klare    Unternehmensverfassung         ermöglicht     eine     konsequente
Nachfolgeplanung, bei der die Unternehmensführung und das Eigentum am
Unternehmen getrennte Wege gehen sowie Kontrollfunktionen zur Wahrung der
Unternehmenskontinuität installiert werden können (z. B. Beirat oder Aufsichtsrat).


Regel 3: Familiäre Verhältnisse

Es muss geklärt werden, welche Familienmitglieder mit welcher Funktion am
Unternehmen partizipieren oder auch nicht partizipieren sollen oder wollen.


Die     Bewältigung    natürlicher   Generationenkonflikte     durch    emotionsfreie
außenstehende Berater kann und muss sichergestellt werden.


Regel 4: Auswahl und Vorbereitung des Nachfolgers

Es muss ein Nachfolger gefunden werden, der persönlich und fachlich geeignet ist.
Seine Fähigkeiten müssen denen eines externen Managers entsprechen.



Auch eine Veräußerung des Unternehmens kann in Betracht kommen. In diesem Fall
bestehen häufig Schwierigkeiten bei der Finanzierung, da die meisten Nachfolger nicht
über ausreichend Sicherheiten verfügen. In Niedersachsen besteht z. B. die
interessante Möglichkeit, dieses Problem mit der Niedersächsischen Bürgschaftsbank
zu lösen, die gegen einen Zinsaufschlag von 1,5 % auf Kreditsumme bürgt, so dass
die Sicherheitenlage mit einem Schlag blendend ist.


Regel    5:   Wahl    der   Rechtsform    des   Unternehmens,      Gestaltung     des
Gesellschaftsvertrages und Testament/Erbvertrag
Die Rechtsform des Unternehmens muss den jeweiligen Bedürfnissen vor oder nach
der Übertragung angepasst werden. Zivilrechtliche, erbschaftssteuerliche und
ertragsteuerliche   Gesichtspunkte       sind   für   die   Wahl   der    Rechtsform       von
entscheidender Bedeutung.


Im Gesellschaftsvertrag müssen Nachfolgeregelungen getroffen werden, die mit dem
Testament/Erbvertrag abgestimmt werden müssen. Es besteht z. B. die Möglichkeit,
einen neutralen Testamentsvollstrecker für den Geschäftsanteil einzusetzen.
Eventuell sind zum Liquiditätserhalt familierechtliche Güterstandsvereinbarungen
beim Notar zu treffen.


Regel 6: Vorweggenommenen Erbfolge / Erbrechtliche Ansprüche

Mit   der   so   genannten        vorweggenommene      Erbfolge    können       zu   Lebzeiten
Vermögensübertragungen vorgenommen werden, die erbschaftssteuerlich sehr
positiv sein können. Da in der Regel mit allen Erbberechtigten eine Einigung
angestrengt wird, vermeidet man Streitigkeiten um das Erbe im Falle des Ablebens.

Insbesondere     trägt   der       Unternehmensnachfolger     nicht      das     Risiko,   das
Pflichtteilsansprüche, die den Bestand des Unternehmens gefährden könnten,
gegen ihn geltend gemacht werden.


Allen Beteiligten an der Unternehmensnachfolge muss aufgezeigt werden, welche
erbrechtlichen Ansprüche entstehen können.


Regel 7: Sorgfältige erbrechtliche Konzeption

Für jeden Unternehmer ist eine Nachfolgeregelung durch Erbvertrag oder Testament
(Formerfordernisse!) in Abstimmung mit vorhandenen gesellschaftsvertraglichen
Nachfolgeregelungen zwingend erforderlich. Die Gefahr der Durchsetzung von
Pflichtteilsansprüchen kann eine Nachfolge verhindern. Das Entstehen einer
Erbengemeinschaft        sollte     tunlichst   vermieden     werden,          da    sie   zur
Handlungsunfähigkeit des Unternehmens führen kann.


Regel 8: Steuerrechtliche Gestaltung

In der Liquiditätsplanung muss die Steuerbelastung berücksichtigt werden.
Eine      gute    steuerliche    Gestaltung      kann      die      Erbschafts-     oder
Schenkungssteuerbelastung massiv senken. Auf der anderen Seite bestehen
Gefahren, dass wegen einer schlechten Gestaltung durch die Aufdeckung stiller
Reserven hohe Einkommenssteuerzahlungen fällig werden.



Auch aus steuerlicher Sicht ist von einer Erbengemeinschaft abzuraten, da sie und
ihre Auseinandersetzung     hohe Belastungen nach dem Einkommenssteuergesetz
verursachen und dadurch den Bestand des Unternehmens existenziell gefährden
können.


Regel 9: Überprüfung der getroffenen Regelungen

Mindestens alle 5 Jahre sollte die Konzeption zur Unternehmensnachfolge überprüft
und gegebenenfalls angepasst werden. Sie ist notwendig in personeller, rechtlicher
und steuerlicher Hinsicht. Insbesondere das Steuerrecht          ist von Bedeutung, da
dieses relativ häufig Änderungen unterworfen ist.


Regel 10: Mitwirkung von Steuerberater und Rechtsanwalt

Eine Unternehmensnachfolge muss vom Unternehmer selbst ausgehen. Die
Einbeziehung     externer   Berater,   wie   fachlich   versierte   Steuerberater   und
Rechtsanwälte, ist jedoch unverzichtbar. Dies gilt nicht nur wegen der sehr
komplexen rechtlichen Materie, sondern gilt auch deswegen, weil der Berater
unabhängig ist und den Sachverhalt ohne die zum Teil beim Unternehmer
vorhandenen Emotionen bewerten kann.



Autor:

Michael Wieck, Rechtsanwalt, Hannover
wieck@wieck-zimmermann.de