Am 01.09.2009 ist das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie (ARUG) in Kraft getreten. Das Gesetz enthält praktisch wichtige Neuregelungen für Aktiengesellschaften:
- Der Gesetzgeber bemüht sich seit geraumer Zeit, die Blockade der Umsetzung von Hauptversammlungsbeschlüssen durch missbräuchliche Anfechtungsklagen von Aktionären zu begrenzen. Es gibt seit Längerem ein Freigabeverfahren, welches die Umsetzung von Hauptversammlungsbeschlüssen auch bei noch laufenden Anfechtungsklagen ermöglicht. Dieses Freigabeverfahren wurde durch das ARUG erheblich geändert. Es findet nunmehr in nur einer Instanz vor dem Oberlandesgericht statt. Bei Anfechtungsklagen von Kleinaktionären kann das Gericht unter erleichterten Voraussetzungen eine Freigabe anordnen.
- Die Regeln zur Vorbereitung und Durchführung von Hauptversammlungen wurden umfassend reformiert. Auch das Fristenregime zur Vorbereitung der Hauptversammlung wurde geändert.
- Bei Sachgründungen kann in bestimmten Fällen die Werthaltigkeitsprüfung entfallen. Es wurden Regelungen zur verdeckten Sacheinlage in das Aktiengesetz aufgenommen.
Das Gesetz tritt grundsätzlich am 01.09.2009 in Kraft, sieht jedoch differenzierte Regelungen in Bezug auf die erstmalige Anwendung der einzelnen Vorschriften vor.
Insbesondere die neuen Bestimmungen über die Hauptversammlung werden erhebliche Änderungen für die Unternehmenspraxis mit sich bringen. Aktiengesellschaften sollten in der Übergangszeit vor jeder Einberufung einer Hauptversammlung prüfen, welche der neuen Vorschriften bereits Anwendung finden. Es ist auch sinnvoll, die Satzung mit Blick auf die Gestaltungsmöglichkeiten des neuen Rechts kritisch zu prüfen.
Keine Kommunikationsobjekte vorhanden.


