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Geschäftsführerhaftung I

 
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Rechtssprechungsänderung des 2. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes (BGH) zu Paragraf 64 Absatz 2 GmbH-Gesetz.

Dieser Paragraph begründet eine Haftung ausschließlich für GmbH Geschäftsführer unter zunächst recht einfachen Voraussetzungen. Die Geschäftsführer einer Gesellschaft sind zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung der Überschuldung geleistet werden. Voraussetzung für eine Haftung sind dementsprechend nur folgende Voraussetzungen:

  1. Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung
  2. Zahlung.

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen - § 17 Insolvenzordnung (InsO). Nach der Rechtsprechung des 9. Zivilsenates des BGH, liegt Zahlungsunfähigkeit bereits vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, sämtliche fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen.

Einfacher ausdrückt, wenn zum Beispiel zehn Euro an fälligen Verbindlichkeiten nur neun Euro flüssige Zahlungsmittel gegenüber stehen, liegt Zahlungsunfähigkeit vor.

Es kommt nach der Rechtsprechung des 9. Zivilsenates unter anderem nicht darauf an, ob noch beträchtliche Zahlungen geleistet werden können oder bereits geleistet wurden. Es zählt nur, ob sämtliche fälligen Verbindlichkeiten beglichen werden können. Allenfalls eine weniger als zehnprozentige Unterdeckung wird unter bestimmten Bedingungen toleriert.

Verbindet man nun § 17 InsO und § 64 GmbHG, so kann man leicht nachvollziehen, dass sich ein Geschäftsführer sehr schnell in der Haftung befindet. Man kann mit Recht sagen, dass das ein scharfes Schwert für die Geschäftsführer einer GmbH darstellt.

Ein Geschäftsführer, der diese Zeilen ließt, wird sich eventuell sagen, dass es doch eher unwahrscheinlich ist, dass er von der Gesellschaft später aus § 64 Abs. 2 GmbHG in Anspruch genommen wird. Vor allem, wenn er Alleingesellschafter oder maßgeblich an der Gesellschaft beteiligt ist oder die Gesellschaft die Zahlungen ausdrücklich gebilligt hat. Dies ist auch durchaus richtig.

Der wirkliche Haftungsfall tritt erst ein, wenn über das Vermögen der GmbH ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Dann kann der Insolvenzverwalter gemäß § 92 InsO den der Gesellschaft entstandenen Gesamtschaden, der durch die Zahlungen des Geschäftsführers für die Gläubigergesamtheit entstanden ist, geltend machen. Da kommt es dann eben nicht darauf an, ob der Geschäftsführer Alleingesellschafter oder maßgeblich an der Gesellschaft beteiligt war. Auch nicht ob die Gesellschaft unabhängig davon die Zahlungen gebilligt hat.

Entschuldigen kann sich der Geschäftsführer nur dann, wenn es sich um Zahlungen handelte, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind. Nun wird sich ein Geschäftsführer sagen, dass seine Zahlungen, die der Aufrechterhaltung des Betriebes gedient hätten, doch immer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar seien. Damit wird er keinen Erfolg haben.

Der BGH hat in der Leitentscheidung vom 8. Januar 2001 - II ZR 88/99 - definiert, was unter der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes in der Insolvenzsituation zu verstehen ist.

Der hierfür anzulegende Maßstab bestimmt sich nach den Ausführungen des BGH nicht allein nach den allgemeinen Verhaltenspflichten eines Geschäftsführers, der bei seiner Amtsführung Recht und Gesetz zu wahren habe. Vielmehr sei der Maßstab an dem besonderen Zweck des § 64 GmbHG auszurichten. Die verteilungsfähige Vermögensmasse einer insolvenzreifen GmbH ist im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger zu erhalten und eine zu ihrem Nachteil gehende, bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern.

Für einen Geschäftsführer ist es also nicht getan, die einzelnen Zahlungen damit zu begründen, dass sie zur Weiterführung des Geschäftsbetriebes notwendig gewesen seien. Diese Pflicht trifft grundsätzlich jeden Geschäftsführer unabhängig davon, ob die Insolvenzsituation eingetreten ist oder nicht.

Die Verhaltenspflichten für einen Geschäftsführer in der Insolvenzsituation sind enger.

Es kann hier kein Anspruch auf Vollständigkeit gegeben werden, im Wesentlichen fallen darunter aber nur Zahlungen, die den sofortigen Zusammenbruch des Unternehmens verhindern sollen. Das sind zum Beispiel Telefonkosten, Kosten für die Reparatur des Betriebsgebäudes, um größeren Schaden zu verhindern, Heizöl (Verhinderung eines Frostschadens) und natürlich Stromkosten.

Sämtliche anderen Zahlungen, die nicht mit der zuvor definierten Sorgfalt vereinbar sind, hat der Geschäftsführer an den Insolvenzverwalter zu erstatten, der diese Beträge zur gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger verwendet.


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