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Geschäftsführerhaftung II

 
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Beschreibung

Höchst problematisch wurde die Situation für Geschäftsführer, wenn es darum ging die Beiträge zur Sozialversicherung an die Krankenkassen abzuführen.

Nach dem Bundesgerichtshof (BGH) durfte ein Geschäftsführer in der Insolvenzsituation nur Zahlungen veranlassen, die mit der so genannten “Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes” vereinbar waren. Bei den Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung und auch bei den Löhnen handelte es sich, nach Ansicht des zweiten Zivilsenates des BGH (zuständig für das Gesellschaftsrecht), im Allgemeinen nicht um solche Zahlungen. Der Geschäftsführer musste auch diese Zahlungen zurückhalten, damit diese Beträge zur gleichmäßigen Befriedigung sämtlicher Gläubiger und nicht nur den Sozialkassen und den Arbeitnehmern zur Verfügung standen.

Hier konnte der Geschäftsführer vielleicht noch den ein oder anderen Lohn rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer bespielsweise erforderlich war, eine bestimmte, gebäudeerhaltende Reparatur vorzunehmen. Der Grundsatz aber war, dass der Geschäftsführer diese Zahlungen ebenfalls zu erstatten hatte.

Auf der anderen Seite machte er sich strafbar, wenn er die Arbeitnehmeranteile zu den Sozialversicherungen nicht abführte.

Der Geschäftsführer stand nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH vor einem echten Dilemma. Der zweite Zivilsenat begründete eine Haftung nach § 64 Absatz 2 GmbH-Gesetz (GmbHG) des Geschäftsführers persönlich und der fünfte Strafsenat, hielt eine Strafbarkeit auch dann für gegeben, wenn sich der Geschäftsführer nach dem Normbefehl des zuvor zitierten GmbH-Gesetz ausgerichtet hatte. Zahlte er nicht, machte er sich strafbar. Zahlte er, war er in der persönlichen Haftung.

Hierzu gab es für den Geschäftsführer bisher eigentlich nur eine Lösung. Er zahlte an die Sozialversicherungsträger und machte diesen gleichzeitig die Mitteilung, dass er zahlungsunfähig war. In diesem Falle konnte er darauf hoffen, dass der Insolvenzverwalter die geleisteten Zahlungen von der Krankenkasse im Wege der Insolvenzanfechtung zurückfordern würde. Damit käme eine zusätzliche Haftung des Geschäftsführers nicht mehr in Betracht. Sicher konnte der Geschäftsführer hier allerdings auch nicht sein.

Der Insolvenzverwalter war keineswegs verpflichtet, primär im Wege der Insolvenzanfechtung die Sozialkassen in Anspruch nehmen.

Er konnte auch den Geschäftsführer primär in Anspruch nehmen, wenn die Ansprüche aus Insolvenzanfechtung beispielsweise verjährt waren. Diese Grundsätze gelten auch für abgeführte Steuern.

Zumindest das Dilemma um die Sozialbeiträge hat der BGH mit Urteil vom 14. Mai 2007 gelöst (II ZR 48/06). Zahlungen des Geschäftsführers an die Sozialkassen sieht der zweite Zivilsenat im Rahmen von § 64 Abs. 2 GmbHG als privilegiert an. Somit kann ein Geschäftsführer bei Zahlungen von Arbeitnehmeranteilen an die Sozialversicherungen nicht mehr persönlich in die Haftung genommen werden. Diese Entscheidung war durchaus überraschend. Im Jahre 2005 hatten die Bundesrichter noch an ihrer Entscheidung aus 2001 (II ZR 88/99) festgehalten, wonach die Sozialbeiträge sehr wohl der persönlichen Haftung des Geschäftsführers zugerechnet wurden.


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