Competence Site
Competence-Search
Passwort vergessen? Registrieren
Werben Sie für Ihre Kompetenz
Willkommen im Center Handel / Distribution
Hier finden Sie Kompetenz zum Thema
Zur Homepage  Zum Center "Handel / Distribution"
Kompetenzorientierte Werbung
Dokument

Gesellschaftsrechtlicher Vergleich GmbH und Unternehmergesellschaft

Dokument
Herausgebende Organisation
Kompetenz - Index
Online seit
27.10.2008
Vernetzungen
Kompetenzen
3
Personen
1
Organisationen
1
Dokumente
0
Dialog
0
Starten Sie hier...
Competence Actions
Hier finden Sie alle relevanten Kompetenzinformationen
Inhalte
Abstract / Inhalt:

Für Existenzgründer soll die GmbH attraktiv gemacht werden und eine pragmatische Alternative zur Limited englischen Rechtes geschaffen werden. Der am 23. Mai 2007 vorgelegte Gesetzentwurf zur Modernisierung des GmbH-Rechts greift tief in die Strukturen der alten Rechtslage ein.

Innerhalb des GmbH-Rechts sind künftig zwischen der GmbH des bisherigen Rechts (GmbH) und der neu geschaffenen Unternehmergesellschaft (Unternehmergesellschaft / haftungsbeschränkt) zu unterscheiden.

Auch bei der Unternehmergesellschaft bleibt zwar der Grundsatz der gesetzlichen Kapitalaufbringung von künftig nur noch 10.000 € beibehalten. Diese ohnehin herabgesetzte Kapitalaufbringungspflicht wird aber für die Gründer völlig entschärft, indem sie den Betrag des Stammkapitals bei Gründung frei nach ihren eigenen Vorstellungen und Verhältnissen festlegen können. Zwar muss das Kapital auch für die Unternehmergesellschaft real aufgebracht werden, im Grenzfall genügt jedoch die Einzahlung von einem Euro.

Der Entwurf der Bundesregierung führt für beide Typen der GmbH ein we-sentlich erleichtertes und beschleunigtes Gründungsverfahren ein, indem eine gesetzliche Muster-Satzung - wie bei der Gründung einer Limited - verwendet werden kann und auf die notarielle Beurkundung verzichtet wird.

Die Gründung der Unternehmergesellschaft kann nur durch Bargründung erfolgen, Sacheinlagen sind ausgeschlossen und nicht mehr erforderlich. Ob damit bereits die Problematik der verdeckten Sacheinlage gelöst wird, bleibt fraglich: gemeint sind die Fälle, wo eine Gesellschaft durch Bareinlage gegründet wird und der Gesellschafter im Zusammenhang mit der Gründung beispielsweise vom Firmenkonto seinen privaten PKW kauft.

Grundsätzlich soll die Unternehmergesellschaft im Laufe ihres Lebens "erwachsen" werden und zu einer gewöhnlichen GmbH erstarken. Die Gründer werden von der Pflicht zur Aufbringung des gesetzlichen Mindeststammkapitals von 10.000 € nicht von vorneherein endgültig befreit. Die Eigenkapitalaufbringung soll vielmehr mittelbar dadurch erfolgen, dass Gewinne der GmbH jeweils bis zu einem Viertel des Jahresüberschusses isoliert werden. Gewinne vorausgesetzt, kann das Stammkapital daher durch deren Umwandlung aufgebracht werden.

Die Absenkung des gesetzlichen Mindeststammkapitals bei der gewöhnlichen GmbH auf 10.000 € lässt den mit dem Begriff der Unterbilanz verbundenen Grundsatz der Kapitalerhaltung unberührt. Betriebswirtschaftlich musste man freilich auch bei einem Betrag von 45.000 € davon ausgehen, dass die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit der Gesellschaft nicht gegeben war. Insoweit muss man das Absenken auf 10.000 € für einen Schritt in die falsche Richtung erachten, sofern man nicht - wie im angelsächsischen Raum üblich - das Haftungsprivileg der Gesellschafter und Geschäftsführer durchbricht.

Die Verlustanzeigepflicht, d. h. die Pflicht zur Einberufung der Gesellschafterversammlung, bleibt der für eine sinnvolle, geradezu notwendige Konkretisierung der Verhaltenspflicht des Geschäftsführers. Im Falle der Unternehmergesellschafter sieht der Gesetzgeber davon ab, weil sie bei dem sehr niedrigen Stammkapital nicht sinnvoll wäre. Der Eintritt einer zumindest heftigen Unterbilanz wird bei der Unternehmergesellschafter setzt durch den Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit. Dieser Zeitpunkt liegt viel zu spät, als dass der Zweck der Einberufung der Gesellschafterversammlung noch einigermaßen wirksam erreicht werden kann.

Durch das formal und finanziell wesentlich erleichtertes Verfahren zu Gründung einer GmbH als Unternehmergesellschaft wird die Kapitalgesellschaft für den Existenzgründer deutlich attraktiver.

Das Haftungsprivileg der Kapitalgesellschaft sprach schon immer für diese Rechtsform, der Kapitalaufbringungsgrundsatz stand dem häufig entgegen. Diese Hürde hat der Gesetzgeber jetzt beseitigt.

Damit rücken steuerrechtliche Überlegungen noch stärker in das Feld. Gerade bei der Existenz im Gründung wird nach einer Verlustanlaufzeit zwar einen Gewinn erwartet, dieser wird in den ersten Jahren jedoch nicht exorbitant sein.

Das Haftungsprivileg konnte in der Vergangenheit auch durch die Personengesellschaftsform einer GmbH & Co. KG , verschiedentlich auch durch eine Ltd. & Co. KG erreicht werden. Sofern dem Gesetzgeber nicht die Gleichstellung von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften gelingt, können wir zukünftig auch eine Unternehmergesellschaft & Co. KG erwarten.


Der/die Autor(en)
Insgesamt: 1
Christian Lentföhr
Experte
Person
Schuster Lentföhr & Zeh
Werdegang: Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Bochum Assessor-Examen 1994 Studienbegleitend Mitarbeiter am Institut für Internationales Recht, Prof. Dr. Dr. h.c. Ipsen LLD h.c. Referendariat am Landgericht Essen 1992-1993: Freier Mitarbeiter bei Fachanwälten für Steuerrecht und Arbeitsrecht in Essen 1993-1994: Auslandsstationen Außenhandelskammer in Paris; Rechtsanwaltssozietät in Hongkong 1994-1995: Syndikusanwalt im Außenhandel einer internationalen [...]
Herausgebende Organisationen
Insgesamt: 1
Competence Types
Aktionen
 
Newsletter
Unsere Sponsoren
WZR Wülfing Zeuner Rechel
WZR Wülfing Zeuner Rechel