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LAG Schleswig-Holstein: Nicht jede eigenmächtige Mitnahme von Arbeitgebereigentum rechtfertigt Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Wülfing Zeuner Rechel
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Ansprechpartner Dr. jur. Thomas Wülfing
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Beschreibung

Eigenmächtigkeit des Arbeitnehmers führt nicht zu Entreicherung des Arbeitgebers

Nicht jede eigenmächtige Wegnahme von Arbeitgebereigentum rechtfertigt eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein.

Im Betrieb des beklagten Arbeitgebers aus der metallverarbeitenden Industrie wurden 2007 30 Jahre alte aus Holz und Metall bestehende Werkbänke ausgesondert und durch neue ersetzt. Die alten Werkbänke wurden den Mitarbeitern ohne Erfolg angeboten und dann zur Entsorgung jahrelang zwischengelagert. Beim klagenden Arbeitnehmer (40 Jahre alt, verheiratet, zwei Kinder, seit mehr als 12 Jahren im Betrieb) ergab sich im ersten Quartal 2009 eine private Nutzungsmöglichkeit für einen Teil einer solchen alten Werkbank. Er meldete entsprechenden Bedarf beim Vorgesetzten und beim die Kaffeekasse führenden Betriebsratsvorsitzenden an, wobei der Inhalt der Gespräche umstritten ist. An einem Freitagnachmittag lud der klagende Arbeitnehmer für alle sichtbar den von ihm benötigten Teil der Werkbank in den Anhänger seines privaten PKWs und wurde dabei von der Geschäftsleitung beobachtet und zur Rede gestellt. Der Arbeitgeber hat den Vorgang zum Anlass genommen, das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich zu kündigen.

Abmahnung wäre ausreichend gewesen

Das Landesarbeitsgericht sah ebenso wie bereits das Arbeitsgericht Elmshorn keinen ausreichenden Kündigungsgrund: Danach können zwar grundsätzlich unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Lasten des Arbeitgebers begangene Vermögensdelikte eine fristlose Kündigung rechtfertigen, selbst wenn es sich um Sachen von geringem Wert handelt. Stets ist aber eine Einzelfallabwägung erforderlich, die hier zu Gunsten des klagenden Arbeitnehmers ausgeht. Eine Abmahnung hätte hier ausgereicht, um eine Wiederholung des beanstandeten Arbeitnehmerverhaltens auszuschließen.

LAG erkennt eine auf Korrektheit und Ehrlichkeit ausgerichtete Grundhaltung des Klägers an

Bei der Abgabe von ausgesonderten Gegenständen an Mitarbeiter erkannte das Landesarbeitsgericht beim Arbeitgeber keine stringente Handhabung in der gelebten Praxis. Der Arbeitnehmer hat aus Sicht des Gerichts völlig offen eben diesen Weg der gelebten Praxis eingeschlagen und das Werkbankteil vor den Augen aller mitgenommen. Damit beging er zwar eine Eigenmächtigkeit, wollte aber keine Bereicherung und auch keine rechtswidrige Entreicherung des Arbeitgebers. Das Gericht berücksichtigte weiter, dass dem Arbeitgeber wirtschaftlich kein Schaden entstehen konnte, da das vom klagenden Arbeitnehmer aufgeladene Teil aus Sicht des Arbeitgebers wertloser störender Müll war und erst wieder einen Wert bekam, als es auf dem Hänger des Arbeitnehmers gesehen wurde. Die sofortige Rückgabe des Werkbankteils, die Beschreitung des offiziellen Genehmigungsweges und das Fehlen jeglicher Heimlichtuerei wertete das Gericht als Ausdruck einer auf Korrektheit und Ehrlichkeit ausgerichteten Grundhaltung des Klägers.
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  • Thomas Wülfing
    Dr. jur. Thomas Wülfing

    1972-77 Studium an der Westfälischen Wilhelms Universität Münster, 1977-1980 wissenschafliche Mitarbeit am Lehrstuhl für öffentliches Recht und Sozialrecht, 1980 Promotion, 1980-1983 Referendariat in Hamburg und San Francisco/USA, 1983 Zulassung als Rechtsanwalt und seitdem tätig als selbstständiger Anwalt. 1990 Zulassung als vereidigter Buchprüfer, 1996...

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