Der Schutzgegenstand sowohl beim Urheberrecht als auch bei gewerblichen Schutzrechten liegt auf
geistigem Gebiet.
Neben dem Urheberrecht gibt es noch sog. gewerbliche Schutzrechte, die da sind: Patentrecht,
Gebrauchsmuster sowie Geschmacksmuster.
Das Urheberrecht schützt geistige Leistungen im Bereich der Kultur, der Kunst und der Wissenschaft.
Das Geschmacksmuster dient dem Schutz der ästhetischen gewerblichen Leistung.
Das Patent schützt geistige Leistungen auf dem Gebiet der Technik. Auch das Gebrauchsmuster
schützt geistige Leistungen auf dem Gebiet der Technik.
Die Schutzrechte lassen sich also in zwei Bereiche unterteilen:
Schutzrechte auf dem Gebiet der Technik: Patent- und Gebrauchsmuster.
Schutzrechte auf kulturellem-ästhetischem Gebiet: Urheberrecht und Geschmacksmuster.
Dabei stehen das Gebrauchsmuster und das Patent sowie das Geschmacksmuster und das Urheberrecht
in einem gewissen Rangverhältnis.
Das Gebrauchsmuster wird „landläufig“ auch als „kleines Patent“ bezeichnet, das Geschmacksmuster
als „kleines Urheberrecht“.
Ein guter Generalist ist vergleichbar mit einem Zehnkämpfer in der Leichtathletik: Er ist in fast allen Disziplinen gut und hat im Wettkampf unter seinesgleichen Aussichten auf Erfolg.
Diese Seite wurde zuletzt am 2012-05-24 01:49:00 aktualisiert.