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Beschreibung
Umfangreiche Änderungen der Bilanzierungsvorschriften durch das Unternehmensrechts-Änderungsgesetz (URÄG 2008) konkretisieren die Corporate Governance-Vorschriften. Vor allem Änderungen hinsichtlich des Internen Kontrollsystems (IKS) und des Risikomanagements sowie die damit geforderte Überwachung der Wirksamkeit der genannten Systeme rufen die Aufsichtsorgane von kapitalmarktorientierten Unternehmen zum Handeln auf.
Eine wesentliche Neuerung für Geschäftsführung oder Vorstand ist die Verpflichtung, im Lagebericht „wesentliche Merkmale des Internen Kontrollsystems und des Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess zu beschreiben“. Die Übertragung der Überwachungsfunktion von dem Aufsichtsrat an den Prüfungsausschuss konkretisiert die neue Aufgabe des Aufsichtsrats. Beispielhaft nennt § 92 Abs. 4a Satz 2 AktG n.F. die Überwachung der Wirksamkeit des Internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems. Unstrittig ist, dass nicht nur rechnungslegungsbezogene Prozesse im Fokus der Überwachung stehen, sondern vielmehr eine ganzheitliche Betrachtung der Risikosituation notwendig ist.
Eine wesentliche Neuerung für Geschäftsführung oder Vorstand ist die Verpflichtung, im Lagebericht „wesentliche Merkmale des Internen Kontrollsystems und des Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess zu beschreiben“. Die Übertragung der Überwachungsfunktion von dem Aufsichtsrat an den Prüfungsausschuss konkretisiert die neue Aufgabe des Aufsichtsrats. Beispielhaft nennt § 92 Abs. 4a Satz 2 AktG n.F. die Überwachung der Wirksamkeit des Internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems. Unstrittig ist, dass nicht nur rechnungslegungsbezogene Prozesse im Fokus der Überwachung stehen, sondern vielmehr eine ganzheitliche Betrachtung der Risikosituation notwendig ist.
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