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Markus Meißner
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26.05.09: Deutsche Exporteure müssen eine Reihe von Gesetzen beachten, wenn sie Waren ausführen. Bestehen Handelsbeziehungen zu den USA kommt neben dem deutschen und dem EG-Exportkontrollrecht auch das extraterritoriale US-Reexportrecht zum Tragen, wenn ein bestimmter US-Bezug besteht. Dieser wird sehr weit ausgelegt.
Der Export und Reexport der meisten Handelsgüter aus den USA (der Begriff „Güter“ umfasst Handelsware, Software und Technologie) wird von der EAR (Export Administration Regulations) geregelt. Danach umfasst der Begriff des Exports jeden Gegenstand, der aus den USA an einen Bestimmungsort ins Ausland gesendet wird. Ein Export ist auch gegeben, wenn das Gut die USA nur vorübergehend verlässt oder wenn es die USA verlässt ohne zum Verkauf zu stehen (Mustersendung). Ein Export liegt grundsätzlich auch bei Inner-Company-Geschäften von der US-Mutter an die zu 100% in US-Besitz befindliche Tochtergesellschaft im Ausland vor. Hier ist allerdings eine Gesetzesänderung geplant, durch die der Güterverkehr erleichtert werden soll, wenn die Güter zum internen Gebrauch bestimmt sind. Die Einholung einer Einzelgenehmigung wäre dann nicht mehr erforderlich.
Was regeln die EAR noch?
Ein Export nach den EAR liegt auch vor, wenn ein Gegenstand ausländischen Ursprungs, zunächst in die USA importiert und dann aus den USA exportiert wird oder dort umgeladen wird oder aus den USA in sein ausländisches Ursprungsland zurückgebracht wird.
Bsp. Warenverkehr EU –USA –Mexiko: Sollen Waren aus der EU nach Mexiko per Schiff gesendet werden und findet ein Entladevorgang auf dem Gebiet der USA statt, hat dies zur Folge, dass ab diesem Zeitpunkt für den Weitertransport nach Mexiko die EAR, also amerikanisches Exportkontrollrecht gilt.
Die EAR regeln neben dem Export auch den Reexport von Gütern. Der Begriff des Reexports umfasst die Versendung oder Übertragung von US-Gütern von einem (aus US-Sicht) ausländischen Staat in einen anderen ausländischen Staat. Weisen die im Ausland produzierten Güter einen bestimmten Anteil an kontrollierten US-Bestandteilen auf, unterliegen diese Güter der US Exportkontrolle (de minimis-Schwelle). Im Regelfall betrifft dies Güter, die mehr als 25% kontrollierter US- Komponenten beinhalten. Für Reexporte in Terroristen unterstützende Länder liegt die de minimis Grenze bei 10%. Betroffen sind die Länder der Ländergruppe E:1 Kuba, Iran, Nordkorea, Sudan, Syrien.
Der Export und Reexport der meisten Handelsgüter aus den USA (der Begriff „Güter“ umfasst Handelsware, Software und Technologie) wird von der EAR (Export Administration Regulations) geregelt. Danach umfasst der Begriff des Exports jeden Gegenstand, der aus den USA an einen Bestimmungsort ins Ausland gesendet wird. Ein Export ist auch gegeben, wenn das Gut die USA nur vorübergehend verlässt oder wenn es die USA verlässt ohne zum Verkauf zu stehen (Mustersendung). Ein Export liegt grundsätzlich auch bei Inner-Company-Geschäften von der US-Mutter an die zu 100% in US-Besitz befindliche Tochtergesellschaft im Ausland vor. Hier ist allerdings eine Gesetzesänderung geplant, durch die der Güterverkehr erleichtert werden soll, wenn die Güter zum internen Gebrauch bestimmt sind. Die Einholung einer Einzelgenehmigung wäre dann nicht mehr erforderlich.
Was regeln die EAR noch?
Ein Export nach den EAR liegt auch vor, wenn ein Gegenstand ausländischen Ursprungs, zunächst in die USA importiert und dann aus den USA exportiert wird oder dort umgeladen wird oder aus den USA in sein ausländisches Ursprungsland zurückgebracht wird.
Bsp. Warenverkehr EU –USA –Mexiko: Sollen Waren aus der EU nach Mexiko per Schiff gesendet werden und findet ein Entladevorgang auf dem Gebiet der USA statt, hat dies zur Folge, dass ab diesem Zeitpunkt für den Weitertransport nach Mexiko die EAR, also amerikanisches Exportkontrollrecht gilt.
Die EAR regeln neben dem Export auch den Reexport von Gütern. Der Begriff des Reexports umfasst die Versendung oder Übertragung von US-Gütern von einem (aus US-Sicht) ausländischen Staat in einen anderen ausländischen Staat. Weisen die im Ausland produzierten Güter einen bestimmten Anteil an kontrollierten US-Bestandteilen auf, unterliegen diese Güter der US Exportkontrolle (de minimis-Schwelle). Im Regelfall betrifft dies Güter, die mehr als 25% kontrollierter US- Komponenten beinhalten. Für Reexporte in Terroristen unterstützende Länder liegt die de minimis Grenze bei 10%. Betroffen sind die Länder der Ländergruppe E:1 Kuba, Iran, Nordkorea, Sudan, Syrien.
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