Die bestehenden Vertretungsregelungen in einem Unternehmen ergeben sich zumeist aus dem Handelsregister. Man benötigt keine gesonderte Vorlage einer Vollmacht, wenn die Vertretung entsprechend der dort festgelegten Regelungen erfolgt. Eine Zurückweisung der Kündigung gem. § 174 Satz 1 BGB ist dann ausgeschlossen.
Dr. Sven Hartung ist Rechtsanwalt und Partner im Frankfurter Büro der überörtlichen Sozietät Göhmann (www.goehmann.de) und außerdem als Mitglied des hessischen Justizprüfungsamtes tätig. Er ist seit 1996 in der Beratung von in- und ausländischen Unternehmen, darunter auch Automobilzulieferer, und Verbänden mit Schwerpunkt im Kauf- und Werkvertragsrecht...
1980 Abitur anschl. Studium der Rechtswissenschaften in Heidelberg und Münster danach Lehrtätigkeit in Osnabrück/Halle/Eisleben anschl. Referendariat seit 15 Jahren Rechtsanwalt, zunächst in großer Kanzlei mit neun Anwälten ständig Dozententätigkeit an WKP/LWL Münster seit vier Jahren in Bürogemeinschaft tätig
In diesen Artikel beschreibt der Autor Punkte, die bei internationalen Verträgen zu beachten sind. Zum Beispiel zeigt auf er anhand des Begriffes "Verzug", wie unterschiedlich die Rechtsbegriffe in verschiedenen Sprach- und Rechtsräumen ausgelegt werden können und welche un
Der Begriff des Handelsvertreters ist in § 84 HBG geregelt. Es handelt sich um selbständige Gewerbetreibende, die damit betraut sind, für andere Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.
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Abgrenzung Einkaufs- und Verkaufsvertreter, Vermittlungs- oder Abschlussvertreter, Haupt- und Untervertreter.
Einkaufsvertreter und Verkaufsvertreter
Das Gesetz geht nur vom Begriff des Handelsvertreters aus, ohne zu