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Tanja Drecke
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Die Experten von der Rechtsanwaltskanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek haben für buerosuche.de einen neuen Artikel zum Thema “Schriftformerfordernis bei langfristigen Mietverträgen” geschrieben. Herr Dr. Pietzcker geht auf die weitreichenden Folgen des “auf den ersten Blick unscheinbaren § 550 BGB” ein, da diese von vielen Vertragsparteien unterschätzt würden. Pietzcker erklärt: “So werden gerade Gewerberäume (§ 550 ist über § 578 Abs. 2 BGB anwendbar) regelmäßig für feste Zeiträume, etwa fünf, zehn oder fünfzehn Jahre vermietet. Wird bei dem Vertragsschluss oder bei späteren Änderungen des Vertrages das Schriftformerfordernis des § 550 BGB nicht beachtet, hat dies für die Parteien oftmals schwerwiegende Folgen: Der Mietvertrag ist dann zwar nicht nichtig, jedoch gilt er für unbestimmte Zeit. Das bedeutet, dass er nach den gesetzlichen Fristen schon möglicherweise weit vor Ablauf des ursprünglich vereinbarten Vertragsende gekündigt werden kann (vgl. § 542 BGB). Dies bietet beispielsweise dem Mieter die Möglichkeit sich aus Formgründen von unrentablen langfristigen Mietverträgen zu lösen; aber auch der neue Vermieter kann sich etwa beim Kauf von größeren Gewerbeimmobilien zeitnah unliebsamer Mietverträge entledigen, wenn diese nicht der Schriftform genügen.”
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