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    Kostenvoranschläge und deren Verbindlichkeit

    Michael Felser
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    Hat das Auto einen Schaden, so gibt man es zwecks Reparatur in die Kraftfahrzeugwerkstatt. Damit die Rechnung nicht zu hoch ausfällt, ist ein Kostenvoranschlag hilfreich. Der Kunde kann sich dann auf die Zahlung eines bestimmten Betrages einstellen. Außerdem kann er Leistungen verschiedener Werkstätten vergleichen. Kostenvoranschläge sind trotzdem häufig ein Ärgernis. So versuchen immer mehr Autohändler oder Handwerker den Aufwand für den Kostenvoranschlag in Rechnung zu stellen. Nach der Rechtsprechung ist ein Kostenvoranschlag aber kostenlos (Amtsgericht Frankfurt/Main, Az: 29 C 1168/97-69). Verschiedene Gerichte haben anderslautende Klauseln für unwirksam erklärt (Landgericht Dortmund, AZ: 8 O 126/94; Landgericht Frankfurt, AZ: 2/2 O 71/95; Landgericht Karlsruhe, AZ: 10 0 210/90). Etwas anders gilt nur dann, wenn ausdrücklich (und nicht aufgrund einer Vertragsklausel) vereinbart wird, dass der Kostenvoranschlag einen bestimmten Preis haben soll. Manche Handwerker sind nicht bereit, kostenlose Voranschläge zu erstellen.
    Nach der Rechtsprechung ist ein Kostenvoranschlag allerdings nicht so verbindlich, wie man meinen könnte. Sie sind vielmehr immer unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes ausgemacht wird.
    TIPP:
    Versuchen Sie daher immer einen verbindlichen Kostenvoranschlag oder einen Festpreis durchzusetzen. Allerdings kalkulieren Unternehmen dann ein gewisses Risiko mit ein, wissen Verbraucherschützer aus Erfahrung. Der Kostenvoranschlag sollte jedenfalls so detailliert wie möglich sein, damit bei Abweichungen besser argumentiert werden kann und Teilleistungen errechnet werden können.
    Jede Überschreitung des unverbindlichen Kostenvoranschlages muß plausibel begründet werden. Die Rechtsprechung läßt Überschreitungen von zehn Prozent, im Einzelfall sogar bis zu 25 % zu. Selbst bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag muß der Kunde aber nach Möglichkeit vorher informiert werden, wenn der veranschlagte Preis um mehr als zehn Prozent überschritten wird. Als Kunde können Sie dann zustimmen oder den Auftrag kündigen. Dabei ist allerdings immer zu bedenken, daß es schwierig wird, einen angefangenen Auftrag anderweitig fertig ausgeführt zu bekommen und daß die bisher geleisteten Arbeiten zu vergüten sind. Ein Wechsel kann dann unter Umständen teurer werden, als wenn Sie den Mehrkosten sofort zugestimmt hätten.
    Handwerkerrechnungen müssen detailliert aufgeschlüsselt und nachvollziehbar sein. Ist dies nicht der Fall oder sind einige Posten unrichtig, sollte umgehend eine korrekte Rechnung verlangt werden. Teilen Sie schriftlich mit, dass Sie die Rechnung erst bezahlen, wenn sie detailliert, nachvollziehbar und korrekt ist. Stellt der Handwerker eine höhere Rechnung als "veranschlagt", können Sie die Rechnung entsprechend kürzen. Häufig bleibt es dann auch dabei. Oder Sie schalten die Schiedsstellen der jeweiligen Handwerkskammern ein. Diese versuchen dann den Streit über die Höhe der Rechnung zu schlichten.
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    Autor
    • Michael Felser
      Michael Felser

      Herr Rechtsanwalt Michael W. Felser arbeitete nach dem Studium der Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln als Wissenschaftlicher Gutachter an der technischen Universität Chemnitz und war in der Zeit von 1990 bis 1992 als Rechtsabteilungsleiter in einem Verband tätig. Seit dem zweiten juristischen Staatsexamen ist Herr Felser Referent für verschiedene Verbände,...

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