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Stefan C. Schicker
Beschreibung
Eine im Sommer veröffentlichte Entscheidung des OLG Hamburg (Urteil vom 26.05.2011, Az. 3 U 67/11) gegen einen Suchmaschinenbetreiber hat großes Aufsehen erregt: Trotz seiner sonst eher zu einer Providerhaftung tendierenden Rechtsprechung hat das OLG eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers für Suchergebnisse (sog. Snippets) abgelehnt. Der Kläger begehrte die Unterlassung der Anzeige von Suchergebnissen, die ihn in Zusammenhang mit Immobilienbetrug brachten. Vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens hatte der Kläger die Beklagte mehrfach abgemahnt. Sie hatte daraufhin konkret genannte URLs stets aus ihren Suchergebnissen entfernt, ansonsten keine weiteren Nachforschungen betrieben. Das OLG begründete die Ablehnung des Unterlassungsanspruchs wie Folgt: Snippets hätten schon keinen ehrverletzenden Aussagegehalt. Es handele sich vielmehr um die Verbreitung einer fremden Meinungsäußerung, was jedem verständigen Nutzer einer Suchmaschine offenkundig sei. Durch Snippets und Verlinkungen nähme der Beklagte lediglich eine Nachweisfunktion wahr. Ferner hat der Beklagte auch keine Nachweispflicht verletzt, da er die konkret abgemahnten Suchergebnisse sogleich gesperrt habe. Vorliegend ergebe sich aus dem Text der Snippets zudem keine konkrete Behauptung, dass der Kläger in betrügerische Tätigkeiten verwickelt sei.
Praxistipp: Das Urteil ist zu begrüßen, bringt aber leider keine Klärung hinsichtlich der Frage, ob der Suchmaschinenbetreiber nach konkretem Hinweis überhaupt zur Entfernung von Suchergebnissen verpflichtet ist.
Praxistipp: Das Urteil ist zu begrüßen, bringt aber leider keine Klärung hinsichtlich der Frage, ob der Suchmaschinenbetreiber nach konkretem Hinweis überhaupt zur Entfernung von Suchergebnissen verpflichtet ist.
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