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Autor
Peter Eller
Herausgebende Organisation
Rechtsanwaltskanzlei Eller, München
Beschreibung
Wer ein Investitionsgut least, möchte selbstverständlich sicher gehen, dass er die Leasingraten als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben absetzen kann und keineswegs das Investitionsgut bilanzieren und mit den normalen Sätzen abschreiben muss. Hierzu sind komplizierte Differenzierungen zu beachten. Leicht nachvollziehbar ist lediglich die Grundannahme: Liegt das Amortisationsrisiko, d.h. das Risiko, das Leasinggut während der Gesamtnutzungsdauer einträglich zu verwerten, beim Leasinggeber, so hat dieser das Wirtschaftsgut zu bilanzieren. Ist das wirtschaftliche Risiko demgegenüber auf den Leasingnehmer abgewälzt, so muss der Leasingnehmer das Wirtschaftsgut bilanzieren und abschreiben. Im einzelnen wird diese Grundannahme durch folgende Grenzziehungen aufgegliedert:
I. Differenzierung nach der Leasingdauer:
Beträgt die Leasingdauer - das ist die Grundmietzeit, die zunächst vereinbart wurde - weniger als 40% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, ist das wirtschaftliche Risiko durch hohe Leasingraten auf den Leasingnehmer abgewälzt - ähnlich wie bei einem Ratenkauf. Voraussetzung ist weiter, dass trotz kurzer Leasingzeit die Anschaffungkosten annähernd amortisiert werden. (Andernfalls handelt es sich um eine reine Miete eines Wirtschaftsgutes.) Auch bei Langzeit-Leasingverträgen trägt das wirtschaftliche Risiko vollständig der Leasingnehmer. Das wird angenommen, wenn die Grundmietzeit bei Vollamortisation mehr als 90% der betriebsgew?hnlichen Nutzungsdauer beträgt. In diesen beiden Fällen muss also der Leasingnehmer das Wirtschaftsgut bilanzieren und abschreiben.Nur wenn die Grundleasingdauer mehr als 40% und weniger als 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt, verbleibt das wirtschaftliche Risiko (etwa eines Anschlussleasingvertrages oder der angemessenen Verwertung zum Restwert nach Ablauf des Leasingvertrages) beim Leasinggeber. Deshalb ist das Leasinggut bei diesem zu bilanzieren und abzuschreiben, während der Leasingnehmer die Leasingraten in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen kann.
II. Differenzierung nach den Optionen im Anschluss an die Grundmietzeit
Bei Klauseln, die die Anschlusszeit betreffen, müssen allerdings weitere Vorgaben beachtet werden. Selbst wenn die Grundmietzeit zwischen 40% und 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer entspricht, wird das Leasinggut nur dann dem Leasinggeber zugerechnet,
1. wenn nach der Grundmietzeit eine Abnahmeoption des Leasingnehmers zu Bedingungen vereinbart ist, nach denen die Ablösesumme den Restwert des Leasinggutes zu diesem Zeitpunkt übersteigt. Da der Leasingnehmer diese für ihn ungünstige Option meist nicht ausüben wird, muss sich der Leasinggeber in der Regel um die weitere Verwertung kümmern und trägt so das wirtschaftliche Risiko. Das gleiche gilt,
2. wenn nach Ende der Grundmietzeit eine Schlussmiete angeboten wird, die den Wertverzehr, d.h. die planmäßigen Abschreibungen nach den amtlichen Tabellen übersteigt.
3. oder wenn der Leasingvertrag lediglich ein Andienungsrecht des Leasinggebers vorsieht und kein Optionsrecht des Leasingnehmers.
4. oder wenn der Leasinggeber 25% oder mehr des die Restamortisation übersteigenden Teils des Veräußerungserlöses erhält.
Anders sind die umgekehrten Klauseln zu beurteilen:
1. Wenn nach dem Ende der Grundmietzeit die Kaufoptionssumme genausoviel oder weniger als der Restwert (Buchwert) beträgt, der zu diesem Zeitpunkt durch planmäßige Abschreibung erreicht wird. Hier wird ausnahmsweise der Leasinggegenstand dem Leasingnehmer zugeordnet. Diese günstige Option wird überwiegend ausgeübt, so dass der Leasingnehmer das wirtschaftliche Risiko der weiteren Verwertung trägt. Folge ist, dass er für das Wirtschaftsgut nur abschreiben kann.
2. Wenn die Anschlussmiete geringer als die Werte aus den amtlichen AfA-Tabellen ist, so liegt dieser Ausnahmefall ebenfalls vor.
3. Desgleichen beim Spezial-Leasing
4. oder wenn der Leasinggeber weniger als 25% des die Restamortisation übersteigenden Teils des Veräußerungserlöses erhält.
III. Differenzierung nach vorzeitiger Kündigungsmöglichkeit
Kann ein Leasingvertrag vor dem Ende der Grundmietzeit gekündigt werden und ist der Veräußerungserlös von der festgelegten vom Leasingnehmer zu leistenden Schlusszahlung abzuziehen, so wird das Wirtschaftsgut dem Leasinggeber zugeordnet.
Siehe auch Steuertipp "Leasing oder Kauf, steuerliche und finanzielle Vor- und Nachteile".
Aus advonet.info, dem Praxismagazin für Anwälte, Ausgabe 12_01, S. 6.
I. Differenzierung nach der Leasingdauer:
Beträgt die Leasingdauer - das ist die Grundmietzeit, die zunächst vereinbart wurde - weniger als 40% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, ist das wirtschaftliche Risiko durch hohe Leasingraten auf den Leasingnehmer abgewälzt - ähnlich wie bei einem Ratenkauf. Voraussetzung ist weiter, dass trotz kurzer Leasingzeit die Anschaffungkosten annähernd amortisiert werden. (Andernfalls handelt es sich um eine reine Miete eines Wirtschaftsgutes.) Auch bei Langzeit-Leasingverträgen trägt das wirtschaftliche Risiko vollständig der Leasingnehmer. Das wird angenommen, wenn die Grundmietzeit bei Vollamortisation mehr als 90% der betriebsgew?hnlichen Nutzungsdauer beträgt. In diesen beiden Fällen muss also der Leasingnehmer das Wirtschaftsgut bilanzieren und abschreiben.Nur wenn die Grundleasingdauer mehr als 40% und weniger als 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt, verbleibt das wirtschaftliche Risiko (etwa eines Anschlussleasingvertrages oder der angemessenen Verwertung zum Restwert nach Ablauf des Leasingvertrages) beim Leasinggeber. Deshalb ist das Leasinggut bei diesem zu bilanzieren und abzuschreiben, während der Leasingnehmer die Leasingraten in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen kann.
II. Differenzierung nach den Optionen im Anschluss an die Grundmietzeit
Bei Klauseln, die die Anschlusszeit betreffen, müssen allerdings weitere Vorgaben beachtet werden. Selbst wenn die Grundmietzeit zwischen 40% und 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer entspricht, wird das Leasinggut nur dann dem Leasinggeber zugerechnet,
1. wenn nach der Grundmietzeit eine Abnahmeoption des Leasingnehmers zu Bedingungen vereinbart ist, nach denen die Ablösesumme den Restwert des Leasinggutes zu diesem Zeitpunkt übersteigt. Da der Leasingnehmer diese für ihn ungünstige Option meist nicht ausüben wird, muss sich der Leasinggeber in der Regel um die weitere Verwertung kümmern und trägt so das wirtschaftliche Risiko. Das gleiche gilt,
2. wenn nach Ende der Grundmietzeit eine Schlussmiete angeboten wird, die den Wertverzehr, d.h. die planmäßigen Abschreibungen nach den amtlichen Tabellen übersteigt.
3. oder wenn der Leasingvertrag lediglich ein Andienungsrecht des Leasinggebers vorsieht und kein Optionsrecht des Leasingnehmers.
4. oder wenn der Leasinggeber 25% oder mehr des die Restamortisation übersteigenden Teils des Veräußerungserlöses erhält.
Anders sind die umgekehrten Klauseln zu beurteilen:
1. Wenn nach dem Ende der Grundmietzeit die Kaufoptionssumme genausoviel oder weniger als der Restwert (Buchwert) beträgt, der zu diesem Zeitpunkt durch planmäßige Abschreibung erreicht wird. Hier wird ausnahmsweise der Leasinggegenstand dem Leasingnehmer zugeordnet. Diese günstige Option wird überwiegend ausgeübt, so dass der Leasingnehmer das wirtschaftliche Risiko der weiteren Verwertung trägt. Folge ist, dass er für das Wirtschaftsgut nur abschreiben kann.
2. Wenn die Anschlussmiete geringer als die Werte aus den amtlichen AfA-Tabellen ist, so liegt dieser Ausnahmefall ebenfalls vor.
3. Desgleichen beim Spezial-Leasing
4. oder wenn der Leasinggeber weniger als 25% des die Restamortisation übersteigenden Teils des Veräußerungserlöses erhält.
III. Differenzierung nach vorzeitiger Kündigungsmöglichkeit
Kann ein Leasingvertrag vor dem Ende der Grundmietzeit gekündigt werden und ist der Veräußerungserlös von der festgelegten vom Leasingnehmer zu leistenden Schlusszahlung abzuziehen, so wird das Wirtschaftsgut dem Leasinggeber zugeordnet.
Siehe auch Steuertipp "Leasing oder Kauf, steuerliche und finanzielle Vor- und Nachteile".
Aus advonet.info, dem Praxismagazin für Anwälte, Ausgabe 12_01, S. 6.
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