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Autor
Peter Eller
Herausgebende Organisation
Rechtsanwaltskanzlei Eller, München
Beschreibung
Immer wieder weisen Leasing-Gesellschaften darauf hin, dass mit dem Leasing eines Investitionsgutes steuerliche Vorteile verbunden sind. Leasingraten können sofort in voller Höhe abgezogen werden, während beim Kauf eines Wirtschaftsgutes nur die jährliche Abschreibung geltend gemacht werden kann.
Dies ist prinzipiell richtig. In den meisten Fällen fällt jedoch der steuerliche Vorteil nur unwesentlich ins Gewicht. Im Vergleich zu langfristigen Darlehen ist Finanzierungsleasing stets die teurere Kreditvariante. Bei einem günstigen Darlehen kann man zwar auch weniger Betriebsausgaben ansetzen. Ausschlaggebend ist jedoch, wie viel letztendlich in der Tasche verbleibt, wobei die Steuervorteile meist aus folgenden Gründen weniger ins Gewicht fallen:
1. Eine etwaige Leasing-Sonderzahlung ist nicht sofort abzugsfähig, sondern ist - soweit sie DM 800,- (EUR 410,- ab 2002) netto übersteigt - auf die gesamte Laufzeit des Leasingvertrages zu verteilen.
2. In den meisten Fällen kann man das Wirtschaftsgut in einem Zeitraum abschreiben, der die Leasingvertragsdauer nur um ein oder höchstens zwei Jahre übersteigt.
3. Zwei Beispiele: Bei Pkws sollte bei einer Jahreskilometerleistung von über 25 000 km weiter eine fünfjährige Abschreibungsdauer geltend gemacht werden. Bei Produkten mit hohem Innovationszyklus, wie bei PC, Notebook und Peripherie-Geräten liegt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bereits bei nur drei Jahren. In beiden Fällen ist die Leasinglaufzeit entweder gleich oder nur um 1 bis 2 Jahre kürzer.
4. Im ersten Jahr kann dabei bei degressiver Abschreibung (ab 2001 immerhin noch 20%) und bei Abschreibung nach ¤ 7g EStG (für Mittelständler weitere 20%) sogar eine gegenüber den Leasingraten höhere Abschreibung erzielt werden.
5. Auch eine liquiditätserforderliche Ansparanschreibung kann bis zu 2 Jahre vor der Investition nur bei Anschaffungen nicht beim Leasing in Anspruch genommen werden.
Nur bei einer Leasingdauer, die zwischen 40 und 60% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt, sind die Leasingraten in der Regel so hoch, dass sie die Abschreibungssätze in einem Maße übersteigen, dass wesentliche steuerliche Vorteile erzielt werden. Diese Leasingverträge sind in der Praxis allerdings selten und wirtschaftlich zweifelhaft, da sie nach Ende der Leasing keine Kaufoption wahrnehmen dürfen (sonst in der Regel Behandlung wie beim Kauf des Investitionsgutes). Sie zahlen also relativ hohe Leasingraten, ohne am Ende der Leasingdauer das Leasinggut zum Zeitwert erwerben zu können.
<b>Als Ergebnis bleibt festzuhalten:</b>
Wirklich vorteilhaft sind Leasingverträge nur, wenn Sie die Investition mit teuren Dispokreditzinsen finanzieren müssen, weil die Bank kein zinsgünstigeres Darlehen gegen Sicherungsübereignung einräumen will. In allen anderen Fällen ist es besser, die Investition kostensparend über die Bank zu finanzieren und anschließend möglichst schnell abzuschreiben.
Siehe auch Steuertipp "Leasing: In welchen Fällen kann der Leasingnehmer abschreiben?"
Aus advonet.info, dem Praxismagazin für Anwälte, Ausgabe 12_01, S. 6.
Dies ist prinzipiell richtig. In den meisten Fällen fällt jedoch der steuerliche Vorteil nur unwesentlich ins Gewicht. Im Vergleich zu langfristigen Darlehen ist Finanzierungsleasing stets die teurere Kreditvariante. Bei einem günstigen Darlehen kann man zwar auch weniger Betriebsausgaben ansetzen. Ausschlaggebend ist jedoch, wie viel letztendlich in der Tasche verbleibt, wobei die Steuervorteile meist aus folgenden Gründen weniger ins Gewicht fallen:
1. Eine etwaige Leasing-Sonderzahlung ist nicht sofort abzugsfähig, sondern ist - soweit sie DM 800,- (EUR 410,- ab 2002) netto übersteigt - auf die gesamte Laufzeit des Leasingvertrages zu verteilen.
2. In den meisten Fällen kann man das Wirtschaftsgut in einem Zeitraum abschreiben, der die Leasingvertragsdauer nur um ein oder höchstens zwei Jahre übersteigt.
3. Zwei Beispiele: Bei Pkws sollte bei einer Jahreskilometerleistung von über 25 000 km weiter eine fünfjährige Abschreibungsdauer geltend gemacht werden. Bei Produkten mit hohem Innovationszyklus, wie bei PC, Notebook und Peripherie-Geräten liegt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bereits bei nur drei Jahren. In beiden Fällen ist die Leasinglaufzeit entweder gleich oder nur um 1 bis 2 Jahre kürzer.
4. Im ersten Jahr kann dabei bei degressiver Abschreibung (ab 2001 immerhin noch 20%) und bei Abschreibung nach ¤ 7g EStG (für Mittelständler weitere 20%) sogar eine gegenüber den Leasingraten höhere Abschreibung erzielt werden.
5. Auch eine liquiditätserforderliche Ansparanschreibung kann bis zu 2 Jahre vor der Investition nur bei Anschaffungen nicht beim Leasing in Anspruch genommen werden.
Nur bei einer Leasingdauer, die zwischen 40 und 60% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt, sind die Leasingraten in der Regel so hoch, dass sie die Abschreibungssätze in einem Maße übersteigen, dass wesentliche steuerliche Vorteile erzielt werden. Diese Leasingverträge sind in der Praxis allerdings selten und wirtschaftlich zweifelhaft, da sie nach Ende der Leasing keine Kaufoption wahrnehmen dürfen (sonst in der Regel Behandlung wie beim Kauf des Investitionsgutes). Sie zahlen also relativ hohe Leasingraten, ohne am Ende der Leasingdauer das Leasinggut zum Zeitwert erwerben zu können.
<b>Als Ergebnis bleibt festzuhalten:</b>
Wirklich vorteilhaft sind Leasingverträge nur, wenn Sie die Investition mit teuren Dispokreditzinsen finanzieren müssen, weil die Bank kein zinsgünstigeres Darlehen gegen Sicherungsübereignung einräumen will. In allen anderen Fällen ist es besser, die Investition kostensparend über die Bank zu finanzieren und anschließend möglichst schnell abzuschreiben.
Siehe auch Steuertipp "Leasing: In welchen Fällen kann der Leasingnehmer abschreiben?"
Aus advonet.info, dem Praxismagazin für Anwälte, Ausgabe 12_01, S. 6.
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