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    Unternehmensbewertung nach der Erbschaftssteuerreform 2008

    Dirk Middelhoff
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    Das seit dem 01.01.2009 geltende neue Erbschafts- und Schenkungssteuerecht führt neben wesentlichen Steuererleichterungen beim Umgang mit Betriebsvermögen und Gesellschaftsanteilen auch zu einer praxisnahen und damit in vielen Fällen einheitlicheren Bewertung. Ein weiterer Treiber der Reform war ebenfalls die Tatsache, dass die Anwendung des bis dahin nach dem Erbschaftssteuergesetz vorgeschriebenen Stuttgarter Verfahrens, nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2006, mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist. Auf Basis der Erbschaftsteuerreform wird das Betriebsvermögen nunmehr grundsätzlich mit seinem so genannten „gemeinen Wert“ angesetzt (§ 109 Abs. 1 BewG). Es entfällt somit die bisher vorhandene Rechtsformabhängigkeit mit der teilweise unterschiedlichen Bewertung von Beteiligungen an Personen- oder Kapitalgesellschaften.

    In der Praxis bildet sich der Verkehrswert durch einvernehmliche Festlegung des Preises zwischen Käufer und Verkäufer. In Erb- bzw. Schenkungsfällen scheidet diese einvernehmliche Bewertung aus, da es in der Regel nicht zu einer Transaktion das heißt, zu einem Verkauf kommt. Für Anteile an Kapitalgesellschaften wie einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Aktiengesellschaft (AG), kommt vorrangig eine Bewertung auf Basis eines aktuellen Kurswertes, einer Kaufpreisableitung oder nach einer im gewöhnlichen Geschäftsverkehr üblichen Bewertungsmethode in Frage.
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