In Gesprächen mit Kunden machen wir nach wie vor die Erfahrung, dass noch immer zahlreiche Zeitkontenvereinbarungen existieren, die im Hinblick auf das Flexi-II Gesetz nicht die nötige Klarheit der Zweckbestimmung für die Zeitkonten aufweisen. Dies kann dazu führen, dass Zeitkonten ungewollt die neue Definition des Wertguthabens erfüllen und damit ohne Wissen der Verantwortlichen eine Pflicht zur Insolvenzsicherung entsteht . Gleichzeitig entsteht damit ein Haftungsrisiko für Vorstände und Geschäftsführer, was den meisten Betroffenen nicht bewusst ist. In diesem Newsletter beschreiben wir diese Risiken und machen einen Vorschlag, wie Sie diese in Ihren Arbeitszeitvereinbarungen identifizieren und eliminieren können.
Mit dem zum 1.1.09 in Kraft getretenen Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze (kurz: Flexi II) haben sich die Grundlagen der Insolvenzsicherungspflicht von Zeitguthaben vollständig verändert. War es in der Vergangenheit davon abhängig, wie groß das Volumen eines Zeitkontos ist und über welchen Zeitraum es verwendet werden kann, ist es nun beinahe ausschließlich eine Frage des Verwendungszwecks eines Zeitkontos, ob sich aus der Existenz des Zeitguthabens eine Pflicht zur Insolvenzsicherung ergibt.
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