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Beschreibung
Bis zum 01.01.1999 bot das sog. Dreikonten-Modell die Möglichkeit, private Verbindlichkeiten steuergünstig über ein Geschäftskonto laufen zu lassen.
Ein erstes Konto diente zur Verbuchung aller Einnahmen aus dem Betrieb. Die Einnahmen wurden entnommen und auf das zweite (private) Konto eingezahlt. Mit dem Guthaben dieses Kontos wurden dann die Privatschulden beglichen und damit zugleich Überziehungszinsen für das Privatkonto eingespart. Ein drittes Konto war ausschließlich der Begleichung betrieblicher Verbindlichkeiten vorbehalten. Geldeingänge erfolgten auf dieses Konto allerdings nur insoweit, als keine Einzahlungen auf das private Konto für die Begleichung von Privatschulden erforderlich waren. Die für dieses Konto entstandenen Überziehungszinsen waren wiederum in voller Höhe steuerlich absetzbar. Mittlerweile ist das Dreikonten-Modell von der Finanzverwaltung bis auf die Überschuss-Einkunftsarten für unzulässig erklärt worden. Stattdessen ist für alle Gewinn-Einkunftsarten der neue § 4a EStG eingeführt worden: danach sind Schuldzinsen nur dann nicht mehr abziehbar, soweit in einem Jahr sogenannte "Überentnahmen" (d.h. Entnahmen, die die Summe des Gew
inns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen) vorgenommen werden.
Ein erstes Konto diente zur Verbuchung aller Einnahmen aus dem Betrieb. Die Einnahmen wurden entnommen und auf das zweite (private) Konto eingezahlt. Mit dem Guthaben dieses Kontos wurden dann die Privatschulden beglichen und damit zugleich Überziehungszinsen für das Privatkonto eingespart. Ein drittes Konto war ausschließlich der Begleichung betrieblicher Verbindlichkeiten vorbehalten. Geldeingänge erfolgten auf dieses Konto allerdings nur insoweit, als keine Einzahlungen auf das private Konto für die Begleichung von Privatschulden erforderlich waren. Die für dieses Konto entstandenen Überziehungszinsen waren wiederum in voller Höhe steuerlich absetzbar. Mittlerweile ist das Dreikonten-Modell von der Finanzverwaltung bis auf die Überschuss-Einkunftsarten für unzulässig erklärt worden. Stattdessen ist für alle Gewinn-Einkunftsarten der neue § 4a EStG eingeführt worden: danach sind Schuldzinsen nur dann nicht mehr abziehbar, soweit in einem Jahr sogenannte "Überentnahmen" (d.h. Entnahmen, die die Summe des Gew
inns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen) vorgenommen werden.
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