1 Zeugnisanspruch
Ein potenzieller neuer Arbeitgeber wird immer danach schauen: Wer hat das Zeugnis unterschrieben? Enthält es eine Dankes- und Bedauernsformel? Zeugt das Ausstellungsdatum von einem Streit über das Zeugnis? Erfahrene Personaler können aus solchen Formulierungen wichtige Informationen entnehmen. Daher streiten die Parteien in der Praxis – neben dem Wortlaut des Zeugnisses und der Note – oftmals nur auf den ersten Blick um rein formale Aspekte. Arbeitnehmer, auch geringfügig Beschäftigte und sonstige Teilzeitkräfte, haben Anspruch darauf, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis zu erhalten. Dies ergibt sich aus § 109 Gewerbeordnung (GewO). Für Auszubildende richtet sich der Anspruch nach § 16 Berufsbildungsgesetz (BBiG), für Dienstnehmer, etwa Geschäftsführer, nach § 630 BGB.
Erschienen in Arbeit und Arbeitsrecht, mit freundlicher Genehmigung der HUSS-MEDIEN GmbH. Arbeit und Arbeitsrecht können Sie hier bestellen
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