Der Fall: Ein Transportunternehmer, der als Subunternehmer tätig geworden ist, fordert bei Ablieferung auch die Zahlung eines Standgeldes wegen der Verzögerung bei der Entladung. Den Anspruch gründet er mit Paragraf 421 Absatz 3 Handelsgesetzbuch (HGB). Dort sei ausdrücklich geregelt, dass der Frachtführer Zahlungsansprüche, auch auf Standgeld, gegen den Empfänger geltend machen könne, obwohl zwischen ihnen der Frachtvertrag nicht geschlossen wurde. Dies gilt jedoch nur wenn der Empfänger die Fracht bei Ablieferung bezahlt.Das lehnte ein Empfänger jetzt ab.
Ihr Beitrag zu Nicht immer Anspruch auf Standgeld gegen den Empfänger - BGH-Urteil: Einem Subunternehmer stehen keinerlei eigene Ansprüche gegen den Empfänger zu
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Diese Seite wurde zuletzt am 2012-05-21 20:32:13 aktualisiert.