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Nicht immer Anspruch auf Standgeld gegen den Empfänger - BGH-Urteil: Einem Subunternehmer stehen keinerlei eigene Ansprüche gegen den Empfänger zu

Karl-Heinz Gimmler
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Der Fall: Ein Transportunternehmer, der als Subunternehmer tätig geworden ist, fordert bei Ablieferung auch die Zahlung eines Standgeldes wegen der Verzögerung bei der Entladung. Den Anspruch gründet er mit Paragraf 421 Absatz 3 Handelsgesetzbuch (HGB). Dort sei ausdrücklich geregelt, dass der Frachtführer Zahlungsansprüche, auch auf Standgeld, gegen den Empfänger geltend machen könne, obwohl zwischen ihnen der Frachtvertrag nicht geschlossen wurde. Dies gilt jedoch nur wenn der Empfänger die Fracht bei Ablieferung bezahlt.Das lehnte ein Empfänger jetzt ab.
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  • Karl-Heinz Gimmler
    Karl-Heinz Gimmler

    Spezifische Rechts- und Steuerberatung für die Logistik. Hierzu zählen das Transportrecht, Fracht-, Speditions- und Lagerrecht für die Verkehrsträger LKW, Eisenbahn (auch Privatbahnen), Luft- und Schiffahrt, sowohl auf Basis des deutschen Rechts wie auch des österreichischen und internationalen Rechts. Auch Nachbargebiete, wie internationales Privatrecht,...

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