Am 03.08.2011, wurde das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge im Bundesgesetzblatt verkündet. Es ist gem. Art. 4 gestern, am 4.8.2011 in Kraft getreten. Ihre Widerrufsbelehrung muss insoweit der neuen gesetzlichen Regelung angepasst werden.
Hintergrund der Neuregelung ist die Entscheidung des EuGH vom 03.09.2009 (C-489/07 - Messner), worin die bisherige Regelung zum Nutzungswertersatz für teilweise gemeinschaftswidrig erklärt wurde.
Gemäß dem neuen § 312e Abs. 1 BGB steht dem Unternehmer
- 1. Wertersatz für gezogene Nutzungen nur noch dann zu,
wenn der Verbraucher die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht
und
wenn der Händler den Verbraucher auf diese Rechtsfolge hingewiesen und ihn korrekt über das Widerrufsrecht belehrt hat.
2. Wertersatz für die Verschlechterung der Sache nur noch dann zu,
wenn die Verschlechterung auf einen Umgang der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschafen und der Funktionsweise hinausgeht.
Diese Änderungen führen dazu, dass auch die Musterwiderrufsbelehrung angepasst werden musste.
Für die Umstellung gibt es eine dreimonatige Übergangsfrist. Dennoch ist es empfehlenswert, sofort die Belehrung zu ändern. Anderenfalls kann ein Händler gegen seinen Kunden keine Nutzungswertersatzansprüche geltend machen. Denn dies setzt eine vorherige korrekte Belehrung voraus.
Das ab dem 04. August 2011 gültige gesetzliche Muster finden Sie in der Anlage (dort auf den Seiten 1602 bis 1604 (Widerrufsbelehrung) und 1605/ 1606 (Rückgabebelehrung)) mit ausführlicher Anleitung, wie die Texte individuell angepasst werden müssen.
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