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Weiterbeschäftigungspflicht: Ist der Arbeitsplatz wirklich frei?

Beatrice Shipton
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Der Arbeitgeber muss vor Ausspruch einer ordentlichen Beendigungskündigung prüfen, ob eine zumutbare Möglichkeit besteht, den betroffenen Arbeitnehmer auf einem freien vergleichbaren Arbeitsplatz im Unternehmen weiterzubeschäftigen. Unterlässt das Unternehmen die Überprüfung, riskiert es, dass sich der Mitarbeiter im Prozess erfolgreich darauf beruft, die Kündigung hätte aufgrund der bestehenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten vermieden werden können. Die Beurteilung, welche Arbeitsplätze man tatsächlich anbieten muss, ist allerdings nicht einfach.

1 Gilt die Weiterbeschäftigungspflicht für alle Kündigungen?
Zumeist wird die Frage nach zumutbaren Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bei betriebsbedingten Kündigungen relevant. Es ist jedoch zu beachten, dass man die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung vor jeder ordentlichen Beendigungskündigung prüfen muss – unabhängig davon, ob die Kündigung auf betriebs-, personen- oder verhaltensbedingte Gründe gestützt wird. So ist vor einer personenbedingten Kündigung zu fragen, ob ein der Fähigkeit und Eignung des Arbeitnehmers entsprechender freier Arbeitsplatz verfügbar ist – z. B., ob sich bei körperlichen Beeinträchtigungen dem Mitarbeiter ein anderer leidensgerechter Arbeitsplatz zuweisen lässt. Auch bei verhaltensbedingten Kündigungsgründen können – je nach Art der begangenen Pflichtverletzung – Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bestehen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschäftigte das beanstandete Fehlverhalten auf dem alternativen Arbeitsplatz nicht fortsetzen wird. Dies ist etwa vorstellbar, wenn es bisher ständig persönliche Auseinandersetzungen mit bestimmten Kollegen gab, die künftig bereits durch eine räumliche Trennung der „Streithähne“ unterbunden werden können.

Erschienen in Arbeit und Arbeitsrecht, mit freundlicher Genehmigung der HUSS-MEDIEN GmbH. Arbeit und Arbeitsrecht können Sie hier bestellen
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