1 Regelmäßige Arbeitsstätte
Arbeitgeber können Reisekosten grundsätzlich dann steuerfrei erstatten, wenn der Mitarbeiter außerhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten tätig ist. Im Rahmen der grundlegenden Reform des steuerlichen Reisekostenrechts im Jahr 2008 hat die Finanzverwaltung auch den für die Reisekostenerstattung zentralen Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ neu definiert. Als regelmäßige Arbeitsstätte von eigenen Arbeitnehmern kommen unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur arbeitgebereigene, sondern auch Einrichtungen von Dritten infrage. Dabei kann es sich um den Betrieb eines Kunden oder Entleihers handeln, wenn die Tätigkeit dort auf Dauer angelegt ist, s. a. Punkt „Regelmäßige Arbeitsstätte“ der Hinweise zu den Lohnsteuer-Richtlinien (Hinweis 9.4 LStH 2010).
Erschienen in Arbeit und Arbeitsrecht, mit freundlicher Genehmigung der HUSS-MEDIEN GmbH. Arbeit und Arbeitsrecht - Personal-Profi können Sie hier bestellen.
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