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Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuervoranmeldungen stets sinnvoll

Peter Eller
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k. A.
Beschreibung
Bei quartalsmäßiger Abgabepflicht muss unbedingt darauf geachtet werden, einen Antrag auf Dauerfristverlängerung beim Finanzamt einzureichen. Regelmäßiger Abgabetermin für die vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung ist der 10. des Folgemonats, d.h. für das erste Quartal der 10. April. Wegen der sehr kurzen Bearbeitungszeit der Buchhaltung empfiehlt es sich, eine Dauerfristverlängerung zu beantragen, die den regelmäßigen Abgabetermin um einen Monat hinaus zögert. Für das erste Quartal ist dann Zeit bis zum 10. Mai, die Umsatzsteuervoranmeldung für das erste Quartal abzugeben und die Zahlung bis zu diesem Termin zu veranlassen. Die Abgabe des Antrages ist für den Steuerpflichtigen mit keinerlei amtlichen Kosten verbunden, Ablehnungsgründe sind rein theoretischer Natur.

Der Antrag auf Dauerfristverlängerung wirkt grundsätzlich so lange, bis das Finanzamt die quartalsweise Vorauszahlungspflicht aufhebt, etwa wenn die Umsatzsteuerschuld unter EUR 512,-- im Jahr sinkt. Ist dagegen die Umsatzsteuer monatlich abzugeben, ist für die Dauerfristverlängerung erforderlich, eine Vorauszahlung zu leisten. Mit dem Antrag muss ein Elftel der Umsatzsteuerschuld des Vorjahres einbezahlt werden. Diese sog. Sondervorauszahlung wird dann bei der Abgabe der Dezember-Voranmeldung angerechnet. Dieser Antrag muss im Wege der jährlichen Sondervorauszahlung jeweils im Dezember neu gestellt werden.
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