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Die Behandlung der Familie im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht: Konkrete Ausgestaltung der Erbschaft- und Schenkungsbesteuerung

 
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Beschreibung
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer (im folgenden kurz: Erbschaftsteuer) gehörte bis zum Jahr 1996 mit einem Aufkommen von ca. 4,1 Mrd. DM (0,5% des Gesamtsteueraufkommens) zu den aufkommensschwachen Steuerarten. Die Bedeutung der Erbschaftsteuer hat aber mit den beiden Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 22.6. 1995 zur Besteuerung des Vermögens und der Erbschaftsteuer auf der Grundlage der Einheitsbewertung an Bedeutung zugenommen. Zum einen wird in den kommenden Jahren erstmals in der Geschichte der BRD eine Generation ein von Inflation und Krieg weitgehend unbeschädigtes Vermögen auf die nächste Generation übertragen. Zum anderen ist bezüglich der Vermögensteuer aufgrund der Bewertungsungleichheit von einheitswertgebundenem und übrigen, zeitnah bewertetem Vermögen ein Verstoß gegen Art.3 I GG festgestellt und der zeitliche Geltungsbereich des Vermögensteuergesetzes bis zum 31.12.1996 definitiv begrenzt worden, womit im Falle des Untätigbleibens des Gesetzgebers eine Grundlage für die Erhebung der Vermögensteuer schon aufgrund des Gerichtsbeschlusses entfällt . Der Gesetzgeber blieb untätig, und der daraus resultierende Steuerausfall sollte zumindest auch durch die Erbschaftsteuer aufgefangen werden .
Das bisher geltende Erbschaftsteuerrecht wurde nicht außer Kraft gesetzt. Dem Gesetzgeber sind aber bei der Neuordnung des Erbschaftsteuergesetzes in dem oben genannten Erbschaftsteuerbeschluss Grundsätze genannt worden, die bei der Gesetzgebung zu beachten sind: Ihm ist jedoch auch ein Gestaltungsspielraum belassen, innerhalb dessen es ihm frei steht, wie die Neuregelung zu erfolgen hat. Zu den Grundsätzen gehört, dass der Gesetzgeber bei der Bewertung der zu besteuernden Güter eine einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig umsetzt und die Steuerpflichtigen ‑ ungeachtet verfassungsrechtlich zulässiger Differenzierungen ‑ gleichmäßig belastet. Desweiteren soll ein Eingriff dort begrenzt sein, wo der Steuerpflichtige übermäßig belastet und die ihm zugewachsenen Vermögenswerte grundlegend beeinträchtigt werden.
Schließlich ist bei der Ausgestaltung der verfassungsrechtliche Schutz der Testierfreiheit gemäß Art.14 I S.2 GG und der Schutz von Ehe und Familie gemäß Art.6 I GG als weitere Grenze für das Maß der Steuerbelastung zu beachten .
Diese verfassungsgerichtlichen Vorgaben lassen sich bei der gesetzgeberischen Regelung in die Themenbereiche: Bewertung des Grundbesitzes, Neugestaltung des Steuertarifs/der Freibeträge und Sonderbehandlung des Betriebsvermögen einteilen.

In den folgenden Ausführungen sollen nun die Vorschriften des Erbschaftsteuergesetzes mit familienrechtlichen Elementen untersucht werden. Dabei wird an entsprechender Stelle genauer auf die einzelnen oben genannten Grundsätze eingegangen, soweit dies notwendig ist.
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