Die Verfassung übt einen grossen Einfluss auf die Art und Weise der Besteuerung nichtehelicher Lebenspartnerschaften aus, besonders an Hand von Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1, die es verbieten, die ehelichen Lebenspartnerschaften gegenüber anderen Lebenspartnerschaften zu diskriminieren, da Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz des Staates stehen. Die Gestaltung der Besteuerung nichtehelicher Lebenspartner wird immer wieder an der Zusammenveranlagung der Ehegatten zu messen sein und darf sich nicht als Privilegierung entlarven. Auf die genaue Einwirkung dieser grundrechtlichen Regelungen und ihre Folgen in den drei obengenannten Problembereichen, wird im Folgenden genauer eingegangen.