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Autor
Prof. Dr. Klaus Tipke
Herausgebende Organisation
Prof. Dr. K. Tipke, Universität zu Köln
Beschreibung
Das Interview mit Prof. Dr. Klaus Tipke für die Competence Site führte Frau Rechtsanwältin Nadya Bozza-Bodden, wissenschaftliche Moderatorin für das Competence Center "Steuerrecht".
Herr Professor, Sie haben in den letzten Jahren immer wieder an den Gesetzgeber und die Steuerverwaltung appelliert, dafür zu sorgen, daß die Steuerehrlichen nicht die benachteiligten Dummen sind.
Klaus Tipke:
Um Mißverständnissen vorzubeugen: Ich behaupte nicht, daß es „dumm“ ist, steuerehrlich zu sein; nur, wer ungerechte, verfassungswidrige Gesetze befolgt, kann gegenüber anderen benachteiligt sein. Die meisten Ungerechtigkeiten sind zugleich Verletzungen des Gleichheitssatzes und entstehen insbesondere dadurch, daß der Gesetzgeber an verschiedene Einkunftsarten, Vermögensarten oder Vermögensverwendungsarten unterschiedliche Belastungen knüpft.
Im Rechtsstaat gibt es doch den Rechtsschutz gegen steuerliche Diskriminierungen.
K. Tipke:
Ja, jeder kann mit der Verfassungsbeschwerde das Bundesverfassungsgericht anrufen. Das ist allerdings ein langwieriger Weg, da zunächst die Fachgerichte entscheiden müssen. Ich werfe dem Gesetzgeber vor, daß er zu wenig tut, um erkannte Verstöße gegen den Gleichheitssatz von sich aus zu beseitigen. Diese Unterlassung demonstriert eine schlechte Besteuerungsmoral, und Steuermoral sollte der Staat von seinen Bürgern nur erwarten, wenn er selbst mit dem guten Beispiel der Besteuerungsmoral vorangeht. Der Gleichheitssatz ist die Magna Charta rechtsstaatlich-gerechten Steuerrechts. Der Gesetzgeber, der ihn ungerechtfertigt verletzt, handelt besteuerungsunmoralisch. Auch die Finanzbehörden tun zu wenig.
Aber die Finanzbehörden können doch das Verfassungsgericht nicht anrufen, auch nicht selbst Gesetze als verfassungswidrig-ungültig behandeln. Das Monopol liegt doch insoweit beim Verfassungsgericht.
K. Tipke:
Ja, aber die Finanzbehörden sind auch an das Grundgesetz gebunden. Finanzbeamte können auf beamtenrechtlichem Wege auf von ihnen bei der Gesetzesanwendung erkannte Verfassungswidrigkeiten hinweisen und darauf hinwirken, daß die Bundesregierung eine Initiative zur Gesetzesänderung ergreift oder ein Gesetzeskontrollverfahren vor dem Verfassungsgericht einleitet.
Ist das jemals geschehen?
K. Tipke:
Meines Wissens nicht. Die Finanzbehörden müssen noch lernen, daß auch sie eine Verantwortung dafür haben, daß der Gesetzgeber nicht gegen die Verfassung verstößt. Im übrigen können auch die Finanzbehörden gegen die Verfassung verstoßen, wenn sie Gesetze nicht gleichmäßig anwenden.
Worauf sind solche Verstöße zurückzuführen? Die Vertreter der Exekutive werden wahrscheinlich darauf hinweisen, daß die Finanzbehörden personell nicht so ausgestattet seien, daß sie die Vielzahl der steuerrechtlichen Vorschriften gleichmäßig anwenden können.
K. Tipke:
Diese Einlassung liegt nahe. Selbst wenn die Steuergesetze vorbildlich wären, könnten Steuerbeamte Steuererklärungen nicht so zeitaufwendig-sorgfältig prüfen wie ein Strafrichter die Einlassung eines Angeklagten. Die Steuerverwaltung ist eine Massenverwaltung, die dafür sorgen muß, daß die Steuererklärungen des Jahres 01 weitgehend abgearbeitet sind, bevor die Erklärungen des Jahres 02 eingehen. Die Steuerbehörden prüfen daher unterschiedlich häufig und intensiv, je nach der Größe des Falles. Die Betriebsprüfung z.B. prüft Großbetriebe häufiger als Mittelbetriebe, diese häufiger als Kleinbetriebe. Klein- und Kleinstbetriebe werden über Jahrzehnte nicht geprüft. Richtig wäre es aber, die Kräfte entsprechend dem individuellen Prüfungsbedürfnis einzusetzen.
Sieht das Gesetz das vor und reichen die Verfahrensvorschriften überhaupt aus, um zu einer gleichmäßigen Besteuerung zu kommen?
K. Tipke:
Eine Prüfung entsprechend dem Prüfungsbedürfnis liegt durchaus im Sinne des Gesetzes. Aber im Bereich der Einkommensteuer sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen, z.B. Zinsen, Dividenden, die Einkünfte aus Vermietung, die Renteneinkünfte und die sogenannten Spekulationseinkünfte schon seit den Anfängen der Einkommensteuer vernachlässigt worden, während die Arbeitnehmer durch die Lohnsteuer sehr wirkungsvoll belastet und die großen und größeren Betriebe durch die Betriebsprüfung kontrolliert wurden. Daran änderte sich in den 70er und 80er Jahren auch nichts, als das Aufkommen aus Zinsen zunehmend zu höheren Steuereinnahmen hätte führen können. Erst in den 90er Jahren nahm die Zahl der Aktionäre auch in Deutschland beträchtlich zu, so daß auch Dividenden- und sogenannte Spekulationseinkünfte fiskalisch interessant wurden. Durch einen sogenannten Bankenerlaß, später abgelöst durch einen mit "Schutz der Bankkunden" überschriebenen § 30a AO wurden die Steuerpflichtigen zu der Annahme verleitet, daß das Verschweigen
von Kapitaleinkünften folgelos bleibe. Die erwähnten Vorschriften sollten auf das "Vertrauensverhältnis zwischen Kreditinstituten und den Kunden" Rücksicht nehmen. Es sollte der Sparwille der Bürger nicht gehemmt und die Kapitalbesitzer nicht zur Steuerflucht verleitet werden. 1991 entschied dann das Bundesverfassungsgericht: Der Gleichheitssatz verlangt, daß die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Der Gesetzgeber muß die Steuerehrlichen durch hinreichende, die steuerliche Belastungsgleichheit gewährleistende Kontrollmöglichkeiten abstützen. Er muß dafür sorgen, daß die Angaben in der Steuererklärung verifiziert, d.h. wirkungsvoll überprüft werden können.
Das bedeutet, es ist für die Erfüllung des Gleichheitssatzes nicht maßgeblich, was auf dem Gesetzespapier steht, sondern was umgesetzt wird. Hat der Gesetzgeber denn aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Lehren gezogen?
K. Tipke:
Kaum. Für Zinseinkünfte ist allerdings eine sogenannte Zinsabschlagsteuer von regelmäßig 30 % eingeführt worden. Der „Schutz der Bankkunden“ durch § 30a AO ist als Denkmal in der rechtlichen Grauzone bis heute bestehen geblieben. Da der Schutz durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gänzlich entwertet worden ist, steht § 30a AO als täuschende Attrappe auf dem Papier. Auch die rot-grüne Koalition hat offenbar nicht vor, als Regierung für seine Aufhebung zu sorgen, obwohl das in der Zeit der rot-grünen Opposition gefordert worden war. Irgendwelche anderen Konsequenzen sind aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht gezogen worden.
Das gilt wohl auch für die sogenannten Spekulationseinkünfte und die Renteneinkünfte. Warum verhält sich der Gesetzgeber eigentlich so passiv?
K. Tipke:
Das müßte man in Berlin erfragen. Für Spekulationseinkünfte existiert keine Aufzeichnungs- und keine Belegpflicht. Auch der Steuererklärung müssen keine Belege beigefügt werden. Und die Banken sind nicht verpflichtet, ihren Anlagekunden zu bescheinigen, welche Spekulationseinkünfte sie erzielt haben. Allgemein gesprochen: Wie effizient das Einkommensteuergesetz durchgesetzt werden kann, hängt davon ab, ob der Steuerpflichtige Landwirt, Gewerbetreibende, Freiberufler, Arbeitnehmer, Anleger, Vermieter oder Rentner ist. Die unterschiedliche Durchsetzung ist zum Teil im Gesetz angelegt, zum Teil in der Verwaltungspraxis. Wenn die Finanzverwaltung die Steuerfahndung seit Jahren ganz überwiegend einsetzt, um nicht versteuerte Kapitaleinkünfte aufzudecken, so ist das zu einseitig. Einem vom Staat mitverschuldeten Massenphänomen läßt sich ohnehin nicht mit Strafen beikommen. ‑ Ich muß hinzufügen: Auch die Gesetzeskommentatoren beschränken sich bis heute durchweg auf die Auslegung von Begriffen, tun so, als ob jedes
Gesetz aus sich heraus die Gewähr für seine Durchsetzbarkeit biete, kümmern sich nicht um die Gesetzeswirklichkeit.
Macht sich nicht trotzdem strafbar, wer seine Spekulationseinkünfte nicht richtig erklärt?
K. Tipke:
Auch die Spekulationseinkünfte müssen erklärt werden, sogar "nach bestem Wissen und Gewissen". Nur, es ist gar nicht so einfach, den Spekulationsgewinn aus Aktienverkäufen richtig zu ermitteln. Das gilt zumal, wenn sich Aktien einer bestimmten Gesellschaft mit der gleichen Kennummer in einem Sammeldepot befinden, die aber zu unterschiedlichen Zeiten und zu unterschiedlichen Kursen ge- und verkauft worden sind. Den Steuerpflichtigen fehlt es auch an Informationen. Es gibt einen steuerlichen Ratgeber für Lohnsteuerzahler, aber keinen für Kapitalanleger, obwohl dafür dringend Bedarf besteht. Mit dem Gewissen läßt sich der komplizierten Materie ohnehin nicht beikommen. Wer die Spekulationseinkünfte vorsätzlich nicht richtig erklärt, macht sich strafbar, jedenfalls auf dem Papier. Aber die Nürnberger hängen bekanntlich keinen, sie hätten ihn denn! Das Finanzministerium droht sogar mit "saftigen Strafen". Nur, leere Drohungen genügen nicht den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts. Drohen ist kein Verifiziere
n. Viele Laien kolportieren den Satz im Kopf: "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht." Der Satz ist so nicht richtig. Der Irrtum über die Steuerrechtsfrage kann strafrechtlich durchaus erheblich sein. Statt "Wissen ist Macht" kann also auch gelten "Unwissen ist Macht".
Was raten Sie den Steuerpflichtigen?
K. Tipke:
So ehrlich wie möglich zu sein; im Zweifelsfall Auskünfte des Finanzamtes einholen. Verlangt das Finanzamt etwas, was das Gesetz nicht vorsieht (z.B. Belege beizufügen): das Gericht anrufen.
Gibt es die Durchsetzungsmängel auch außerhalb des Einkommensteuerrechts?
K. Tipke:
Ja, überall, wo die Steuer nicht an der Quelle erhoben wird wie die Lohnsteuer und nicht durch die Außenprüfer kontrolliert wird, nicht zuletzt auch im internationalen Steuerrecht.
Sie erwähnten anfangs die unterschiedliche Behandlung verschiedener Vermögensarten.
K. Tipke:
Ja, die Vermögensteuer wird in Deutschland allerdings nicht mehr erhoben. Aber oft erben Steuerpflichtige verschiedene Arten von Vermögen, oder sie erhalten sie geschenkt. Oder es erbt der eine Grundbesitz, der andere Aktien und wieder ein anderer Edelmetalle, Edelsteine, Perlen, Münzen. Und fast immer gehört zu einer Erbschaft auch Hausrat. Zunächst muß das Finanzamt wissen, was geerbt worden ist. Das zu erfahren macht bei Immobilien keine Schwierigkeiten, wohl aber bei beweglichem Vermögen. Die Banken müssen freilich mitteilen, was beim Tod des Erblassers an Guthaben bei der Bank ist. Aber sie müssen nicht mitteilen, was noch kurz vor dem Tod „abgeräumt“ worden ist. Die Banken teilen auch nicht mit, was im Safe ist. Hausrat ist bis zum Wert von 80.000 DM steuerfrei. Aber nirgends schreibt das Gesetz vor, wie der geerbte Hausrat ermittelt werden soll. Im internationalen Steuerrecht hilft es nicht, daß durch Doppelbesteuerungsabkommen vereinbart wird, daß die Erbschaftsteuer auf im Ausland angelegtes Kapita
lvermögen dem Wohnsitzstaat zustehe. Es muß auch sichergestellt werden, daß das zuständige Finanzamt des Wohnsitzlandes von dem ausländischen Kapitalvermögen erfährt. Daran hapert es. Übrigens, nach der deutschen Rechtsprechung sind auch Schenkungen unter Eheleuten zu versteuern. Das ist ungewöhnlich und nicht allgemein bekannt. Überhaupt werden Schenkungen von beweglichem Vermögen innerhalb der Familie oft nicht gemeldet, dem Finanzamt nicht bekannt. Die wissenden Ehrlichen sind die Dummen!
Sie erwähnten schon, daß die Vermögensteuer nicht mehr erhoben wird, weil das Bundesverfassungsgericht ihre Verfassungswidrigkeit festgestellt hat. Das Verfassungsgericht hatte allerdings aus Rücksicht auf die Staatskasse die Erhebung der verfassungswidrigen Steuer noch bis Ende 1997 zugelassen. Daraus haben die Gerichte gefolgert, daß auch bestraft werden dürfe und ebenso Hinterziehungszinsen zu zahlen habe, wer bis Ende 1997 gegen das verfassungswidrige Gesetz verstoßen habe. Teilen Sie diese Auffassung?
K. Tipke:
Ich habe für diese Urteile kein Verständnis. Das Strafrecht soll die Rechtsordnung schützen, nicht eine Unrechtsordnung. Es wäre legitimer, die zu bestrafen, die für verfassungswidrige Gesetze verantwortlich sind.
Die gleichmäßige Durchsetzung der Steuergesetze dürfte doch dazu führen, daß die Mittel der Durchsetzung vom Gesetzgeber verschärft werden. Haben Sie nicht Bedenken, daß diese Verschärfung Ihnen von Steuerpflichtigen übel genommen wird, zumal wenn vielleicht auch noch in die Privatsphäre eingedrungen werden soll?
K. Tipke:
Mag sein, daß ich mißverstanden werde. Ich möchte erreichen, daß die Ehrlichen nicht die Dummen, die Benachteiligten sind. Ein solches Resultat paßt nicht zum Rechtsstaat. Es geht mir nicht darum, daß zugunsten von Staat und Gemeinden ein höheres Steueraufkommen erreicht wird ‑ so daß auch noch mehr verschwendet werden kann. Wenn die Steuergesetze gegenüber der großen Mehrzahl der Steuerpflichtigen wirklich durchgesetzt werden, können die Steuern zum Nutzen aller Bürger gesenkt werden. Sie könnten für alle noch mehr gesenkt werden, wenn die Steuervergünstigungen baldmöglichst gestrichen würden. Steuertatbestände, die mit verhältnismäßigen Mitteln nicht durchgesetzt werden können, sollten gar nicht erst zum Gesetz erhoben werden. Wenn der Gesetzgeber meint, es dürfe in der Privatsphäre nicht ermittelt werden, dann darf er keine Steuergesetzestatbestände schaffen, die Ermittlungen in der Privatsphäre erforderlich machen.
Herr Prof. Dr. Tipke, herzlichen Dank für das Interview !
Herr Professor, Sie haben in den letzten Jahren immer wieder an den Gesetzgeber und die Steuerverwaltung appelliert, dafür zu sorgen, daß die Steuerehrlichen nicht die benachteiligten Dummen sind.
Klaus Tipke:
Um Mißverständnissen vorzubeugen: Ich behaupte nicht, daß es „dumm“ ist, steuerehrlich zu sein; nur, wer ungerechte, verfassungswidrige Gesetze befolgt, kann gegenüber anderen benachteiligt sein. Die meisten Ungerechtigkeiten sind zugleich Verletzungen des Gleichheitssatzes und entstehen insbesondere dadurch, daß der Gesetzgeber an verschiedene Einkunftsarten, Vermögensarten oder Vermögensverwendungsarten unterschiedliche Belastungen knüpft.
Im Rechtsstaat gibt es doch den Rechtsschutz gegen steuerliche Diskriminierungen.
K. Tipke:
Ja, jeder kann mit der Verfassungsbeschwerde das Bundesverfassungsgericht anrufen. Das ist allerdings ein langwieriger Weg, da zunächst die Fachgerichte entscheiden müssen. Ich werfe dem Gesetzgeber vor, daß er zu wenig tut, um erkannte Verstöße gegen den Gleichheitssatz von sich aus zu beseitigen. Diese Unterlassung demonstriert eine schlechte Besteuerungsmoral, und Steuermoral sollte der Staat von seinen Bürgern nur erwarten, wenn er selbst mit dem guten Beispiel der Besteuerungsmoral vorangeht. Der Gleichheitssatz ist die Magna Charta rechtsstaatlich-gerechten Steuerrechts. Der Gesetzgeber, der ihn ungerechtfertigt verletzt, handelt besteuerungsunmoralisch. Auch die Finanzbehörden tun zu wenig.
Aber die Finanzbehörden können doch das Verfassungsgericht nicht anrufen, auch nicht selbst Gesetze als verfassungswidrig-ungültig behandeln. Das Monopol liegt doch insoweit beim Verfassungsgericht.
K. Tipke:
Ja, aber die Finanzbehörden sind auch an das Grundgesetz gebunden. Finanzbeamte können auf beamtenrechtlichem Wege auf von ihnen bei der Gesetzesanwendung erkannte Verfassungswidrigkeiten hinweisen und darauf hinwirken, daß die Bundesregierung eine Initiative zur Gesetzesänderung ergreift oder ein Gesetzeskontrollverfahren vor dem Verfassungsgericht einleitet.
Ist das jemals geschehen?
K. Tipke:
Meines Wissens nicht. Die Finanzbehörden müssen noch lernen, daß auch sie eine Verantwortung dafür haben, daß der Gesetzgeber nicht gegen die Verfassung verstößt. Im übrigen können auch die Finanzbehörden gegen die Verfassung verstoßen, wenn sie Gesetze nicht gleichmäßig anwenden.
Worauf sind solche Verstöße zurückzuführen? Die Vertreter der Exekutive werden wahrscheinlich darauf hinweisen, daß die Finanzbehörden personell nicht so ausgestattet seien, daß sie die Vielzahl der steuerrechtlichen Vorschriften gleichmäßig anwenden können.
K. Tipke:
Diese Einlassung liegt nahe. Selbst wenn die Steuergesetze vorbildlich wären, könnten Steuerbeamte Steuererklärungen nicht so zeitaufwendig-sorgfältig prüfen wie ein Strafrichter die Einlassung eines Angeklagten. Die Steuerverwaltung ist eine Massenverwaltung, die dafür sorgen muß, daß die Steuererklärungen des Jahres 01 weitgehend abgearbeitet sind, bevor die Erklärungen des Jahres 02 eingehen. Die Steuerbehörden prüfen daher unterschiedlich häufig und intensiv, je nach der Größe des Falles. Die Betriebsprüfung z.B. prüft Großbetriebe häufiger als Mittelbetriebe, diese häufiger als Kleinbetriebe. Klein- und Kleinstbetriebe werden über Jahrzehnte nicht geprüft. Richtig wäre es aber, die Kräfte entsprechend dem individuellen Prüfungsbedürfnis einzusetzen.
Sieht das Gesetz das vor und reichen die Verfahrensvorschriften überhaupt aus, um zu einer gleichmäßigen Besteuerung zu kommen?
K. Tipke:
Eine Prüfung entsprechend dem Prüfungsbedürfnis liegt durchaus im Sinne des Gesetzes. Aber im Bereich der Einkommensteuer sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen, z.B. Zinsen, Dividenden, die Einkünfte aus Vermietung, die Renteneinkünfte und die sogenannten Spekulationseinkünfte schon seit den Anfängen der Einkommensteuer vernachlässigt worden, während die Arbeitnehmer durch die Lohnsteuer sehr wirkungsvoll belastet und die großen und größeren Betriebe durch die Betriebsprüfung kontrolliert wurden. Daran änderte sich in den 70er und 80er Jahren auch nichts, als das Aufkommen aus Zinsen zunehmend zu höheren Steuereinnahmen hätte führen können. Erst in den 90er Jahren nahm die Zahl der Aktionäre auch in Deutschland beträchtlich zu, so daß auch Dividenden- und sogenannte Spekulationseinkünfte fiskalisch interessant wurden. Durch einen sogenannten Bankenerlaß, später abgelöst durch einen mit "Schutz der Bankkunden" überschriebenen § 30a AO wurden die Steuerpflichtigen zu der Annahme verleitet, daß das Verschweigen
von Kapitaleinkünften folgelos bleibe. Die erwähnten Vorschriften sollten auf das "Vertrauensverhältnis zwischen Kreditinstituten und den Kunden" Rücksicht nehmen. Es sollte der Sparwille der Bürger nicht gehemmt und die Kapitalbesitzer nicht zur Steuerflucht verleitet werden. 1991 entschied dann das Bundesverfassungsgericht: Der Gleichheitssatz verlangt, daß die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Der Gesetzgeber muß die Steuerehrlichen durch hinreichende, die steuerliche Belastungsgleichheit gewährleistende Kontrollmöglichkeiten abstützen. Er muß dafür sorgen, daß die Angaben in der Steuererklärung verifiziert, d.h. wirkungsvoll überprüft werden können.
Das bedeutet, es ist für die Erfüllung des Gleichheitssatzes nicht maßgeblich, was auf dem Gesetzespapier steht, sondern was umgesetzt wird. Hat der Gesetzgeber denn aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Lehren gezogen?
K. Tipke:
Kaum. Für Zinseinkünfte ist allerdings eine sogenannte Zinsabschlagsteuer von regelmäßig 30 % eingeführt worden. Der „Schutz der Bankkunden“ durch § 30a AO ist als Denkmal in der rechtlichen Grauzone bis heute bestehen geblieben. Da der Schutz durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gänzlich entwertet worden ist, steht § 30a AO als täuschende Attrappe auf dem Papier. Auch die rot-grüne Koalition hat offenbar nicht vor, als Regierung für seine Aufhebung zu sorgen, obwohl das in der Zeit der rot-grünen Opposition gefordert worden war. Irgendwelche anderen Konsequenzen sind aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht gezogen worden.
Das gilt wohl auch für die sogenannten Spekulationseinkünfte und die Renteneinkünfte. Warum verhält sich der Gesetzgeber eigentlich so passiv?
K. Tipke:
Das müßte man in Berlin erfragen. Für Spekulationseinkünfte existiert keine Aufzeichnungs- und keine Belegpflicht. Auch der Steuererklärung müssen keine Belege beigefügt werden. Und die Banken sind nicht verpflichtet, ihren Anlagekunden zu bescheinigen, welche Spekulationseinkünfte sie erzielt haben. Allgemein gesprochen: Wie effizient das Einkommensteuergesetz durchgesetzt werden kann, hängt davon ab, ob der Steuerpflichtige Landwirt, Gewerbetreibende, Freiberufler, Arbeitnehmer, Anleger, Vermieter oder Rentner ist. Die unterschiedliche Durchsetzung ist zum Teil im Gesetz angelegt, zum Teil in der Verwaltungspraxis. Wenn die Finanzverwaltung die Steuerfahndung seit Jahren ganz überwiegend einsetzt, um nicht versteuerte Kapitaleinkünfte aufzudecken, so ist das zu einseitig. Einem vom Staat mitverschuldeten Massenphänomen läßt sich ohnehin nicht mit Strafen beikommen. ‑ Ich muß hinzufügen: Auch die Gesetzeskommentatoren beschränken sich bis heute durchweg auf die Auslegung von Begriffen, tun so, als ob jedes
Gesetz aus sich heraus die Gewähr für seine Durchsetzbarkeit biete, kümmern sich nicht um die Gesetzeswirklichkeit.
Macht sich nicht trotzdem strafbar, wer seine Spekulationseinkünfte nicht richtig erklärt?
K. Tipke:
Auch die Spekulationseinkünfte müssen erklärt werden, sogar "nach bestem Wissen und Gewissen". Nur, es ist gar nicht so einfach, den Spekulationsgewinn aus Aktienverkäufen richtig zu ermitteln. Das gilt zumal, wenn sich Aktien einer bestimmten Gesellschaft mit der gleichen Kennummer in einem Sammeldepot befinden, die aber zu unterschiedlichen Zeiten und zu unterschiedlichen Kursen ge- und verkauft worden sind. Den Steuerpflichtigen fehlt es auch an Informationen. Es gibt einen steuerlichen Ratgeber für Lohnsteuerzahler, aber keinen für Kapitalanleger, obwohl dafür dringend Bedarf besteht. Mit dem Gewissen läßt sich der komplizierten Materie ohnehin nicht beikommen. Wer die Spekulationseinkünfte vorsätzlich nicht richtig erklärt, macht sich strafbar, jedenfalls auf dem Papier. Aber die Nürnberger hängen bekanntlich keinen, sie hätten ihn denn! Das Finanzministerium droht sogar mit "saftigen Strafen". Nur, leere Drohungen genügen nicht den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts. Drohen ist kein Verifiziere
n. Viele Laien kolportieren den Satz im Kopf: "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht." Der Satz ist so nicht richtig. Der Irrtum über die Steuerrechtsfrage kann strafrechtlich durchaus erheblich sein. Statt "Wissen ist Macht" kann also auch gelten "Unwissen ist Macht".
Was raten Sie den Steuerpflichtigen?
K. Tipke:
So ehrlich wie möglich zu sein; im Zweifelsfall Auskünfte des Finanzamtes einholen. Verlangt das Finanzamt etwas, was das Gesetz nicht vorsieht (z.B. Belege beizufügen): das Gericht anrufen.
Gibt es die Durchsetzungsmängel auch außerhalb des Einkommensteuerrechts?
K. Tipke:
Ja, überall, wo die Steuer nicht an der Quelle erhoben wird wie die Lohnsteuer und nicht durch die Außenprüfer kontrolliert wird, nicht zuletzt auch im internationalen Steuerrecht.
Sie erwähnten anfangs die unterschiedliche Behandlung verschiedener Vermögensarten.
K. Tipke:
Ja, die Vermögensteuer wird in Deutschland allerdings nicht mehr erhoben. Aber oft erben Steuerpflichtige verschiedene Arten von Vermögen, oder sie erhalten sie geschenkt. Oder es erbt der eine Grundbesitz, der andere Aktien und wieder ein anderer Edelmetalle, Edelsteine, Perlen, Münzen. Und fast immer gehört zu einer Erbschaft auch Hausrat. Zunächst muß das Finanzamt wissen, was geerbt worden ist. Das zu erfahren macht bei Immobilien keine Schwierigkeiten, wohl aber bei beweglichem Vermögen. Die Banken müssen freilich mitteilen, was beim Tod des Erblassers an Guthaben bei der Bank ist. Aber sie müssen nicht mitteilen, was noch kurz vor dem Tod „abgeräumt“ worden ist. Die Banken teilen auch nicht mit, was im Safe ist. Hausrat ist bis zum Wert von 80.000 DM steuerfrei. Aber nirgends schreibt das Gesetz vor, wie der geerbte Hausrat ermittelt werden soll. Im internationalen Steuerrecht hilft es nicht, daß durch Doppelbesteuerungsabkommen vereinbart wird, daß die Erbschaftsteuer auf im Ausland angelegtes Kapita
lvermögen dem Wohnsitzstaat zustehe. Es muß auch sichergestellt werden, daß das zuständige Finanzamt des Wohnsitzlandes von dem ausländischen Kapitalvermögen erfährt. Daran hapert es. Übrigens, nach der deutschen Rechtsprechung sind auch Schenkungen unter Eheleuten zu versteuern. Das ist ungewöhnlich und nicht allgemein bekannt. Überhaupt werden Schenkungen von beweglichem Vermögen innerhalb der Familie oft nicht gemeldet, dem Finanzamt nicht bekannt. Die wissenden Ehrlichen sind die Dummen!
Sie erwähnten schon, daß die Vermögensteuer nicht mehr erhoben wird, weil das Bundesverfassungsgericht ihre Verfassungswidrigkeit festgestellt hat. Das Verfassungsgericht hatte allerdings aus Rücksicht auf die Staatskasse die Erhebung der verfassungswidrigen Steuer noch bis Ende 1997 zugelassen. Daraus haben die Gerichte gefolgert, daß auch bestraft werden dürfe und ebenso Hinterziehungszinsen zu zahlen habe, wer bis Ende 1997 gegen das verfassungswidrige Gesetz verstoßen habe. Teilen Sie diese Auffassung?
K. Tipke:
Ich habe für diese Urteile kein Verständnis. Das Strafrecht soll die Rechtsordnung schützen, nicht eine Unrechtsordnung. Es wäre legitimer, die zu bestrafen, die für verfassungswidrige Gesetze verantwortlich sind.
Die gleichmäßige Durchsetzung der Steuergesetze dürfte doch dazu führen, daß die Mittel der Durchsetzung vom Gesetzgeber verschärft werden. Haben Sie nicht Bedenken, daß diese Verschärfung Ihnen von Steuerpflichtigen übel genommen wird, zumal wenn vielleicht auch noch in die Privatsphäre eingedrungen werden soll?
K. Tipke:
Mag sein, daß ich mißverstanden werde. Ich möchte erreichen, daß die Ehrlichen nicht die Dummen, die Benachteiligten sind. Ein solches Resultat paßt nicht zum Rechtsstaat. Es geht mir nicht darum, daß zugunsten von Staat und Gemeinden ein höheres Steueraufkommen erreicht wird ‑ so daß auch noch mehr verschwendet werden kann. Wenn die Steuergesetze gegenüber der großen Mehrzahl der Steuerpflichtigen wirklich durchgesetzt werden, können die Steuern zum Nutzen aller Bürger gesenkt werden. Sie könnten für alle noch mehr gesenkt werden, wenn die Steuervergünstigungen baldmöglichst gestrichen würden. Steuertatbestände, die mit verhältnismäßigen Mitteln nicht durchgesetzt werden können, sollten gar nicht erst zum Gesetz erhoben werden. Wenn der Gesetzgeber meint, es dürfe in der Privatsphäre nicht ermittelt werden, dann darf er keine Steuergesetzestatbestände schaffen, die Ermittlungen in der Privatsphäre erforderlich machen.
Herr Prof. Dr. Tipke, herzlichen Dank für das Interview !
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