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Geschäftsführer Anstellungsverhältnis: In welchen Fällen ist es sozialversicherungsfrei?

Peter Eller
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k. A.
Beschreibung

Bundessozialgericht stellt beim Anspruch auf Insolvenzgeld auf abweichende Kriterien ab.

Bei Geschäftsführern, die gleichzeitig Gesellschafter einer GmbH sind, soll oft die Sozialversicherungspflicht vermieden werden. Folgende Kriterien, die von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zuletzt mit Datum vom 22./23.11.2000 aktualisiert wurden, sind einzuhalten. Die Kriterien sind genau umgekehrt anzuwenden, wenn von den Gesellschaftern demgegenüber beabsichtigt ist, den Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig zu beschäftigen.

Keine Sozialversicherungspflicht wenn

A) Der Gesellschafter-Geschäftsführer mindestens 50% Kapitalanteil besitzt, oder ihm aufgrund besonderer Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag eine Sperrminorität eingeräumt ist. Ist folgendes Hauptkriterium erfüllt, ist der Gesellschafter-Geschäftsführer ohne weitere Prüfung sozialversicherungsfrei.

B) Ist das vorangegangene Hauptkriterium nicht erfüllt, kommt es auf das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse an. Folgende Indizien sprechen dabei für die Sozialversicherungsfreiheit:

  1. Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist vom Selbstkontrahierungsverbot (§ 181 BGB) befreit.
  2. Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist in der Bestimmung von Art, Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsleistung frei.
  3. Familienangehörige halten insgesamt mehr als 50% der GmbH-Anteile, wobei der Gesellschafter-Geschäftsführer als Einziger über die notwendigen Branchenkenntnisse verfügt.
  4. Der Gesellschafter-Geschäftsführer war vor der Umwandlung in eine GmbH Alleininhaber der Einzelfirma.
  5. Der Gesellschafter-Geschäftsführer übt seine Tätigkeit nicht nach Weisung der Gesellschafter aus, wobei jedoch wichtige Geschäfte ausgenommen sein können.
  6. Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht treuhänderischer Gesellschafter, dem das Stimmrecht entzogen ist.
  7. Der Gesellschafter-Geschäftsführer trägt erhebliches Unternehmerrisiko.

Entscheidend ist, ob von den vorgenannten sieben Kriterien so viele zu bejahen sind, dass nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ausgeschlossen werden kann. In diesem Fall ist dann die Sozialversicherungsfreiheit anzuerkennen.

Mit Urteil vom 04.07.2007 (B 11a AL 5/06 R) hat das Bundessozialgericht entschieden, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit einem Drittelanteil ohne Sperrminorität Insolvenzgeld beanspruchen kann, da er als abhängig beschäftigt anzusehen ist. Der Insolvenzgeldanspruch wir daher nur für Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Kapitalmehrheit ausgeschlossen, das heißt mindestens 50%. Ein Minderheitsgesellschafter hat auch dann Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn seine Tätigkeit von eigenverantwortlichem unternehmerischen Handeln geprägt ist: Im entschiedenen Fall war unschädlich, dass die Krankenkasse per Bescheid den Geschäftsführer als nicht sozialversicherungspflichtig behandelt hat, das im Arbeitsvertrag auf feste Arbeitszeiten verzichtet wurde und das vom Selbstkontrahierungsverbot befreit wurde als auch die Leihvertretungsberechtigung des Geschäftsführers eingeräumt war.

Akualisiert 18.03.2008


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