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    PC im Arbeitszimmer: 10%ige Privatnutzung ist unschädlich

    Peter Eller
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    k. A.
    Beschreibung

    Arbeitszimmer-, Pkw- und PC-Tipps

    Bei einer höheren Privatnutzung können die Kosten nach der BFH-Rechtsprechung aufgeteilt werden.

    Im Steuerrecht gilt das Aufteilungs- und Abzugsverbot: Danach können die Kosten für privat genutzte Gegenstände auch dann nicht teilweise steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie auch geschäftlich oder beruflich genutzt werden. Die Rechtsprechung hat aber bereits vereinzelt Ausnahmen zugelassen (vor allem bei Pkw) und lässt in einem neueren Urteil vom 19.02.2004 (Az: VI R 135/01) eine verhältnismäßige Aufteilung nach Nutzungszwecken auch für Personalcomputer zu. Die Finanzverwaltung hat sich jetzt durch Veröffentlichung im Bundessteuerblatt dieser Sichtweise angeschlossen (BStBl. II 2004, 958). Voraussetzung ist zunächst, dass der PC zu mehr als 10% privat genutzt wird. Ist das nicht der Fall, so können die Kosten, insbesondere die Anschaffungskosten des Computers, sogar zu 100% als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.

    Der BFH geht von einer regelmäßigen Aufteilung des beruflichen und privaten Nutzungsanteils von je 50% aus. Will der Steuerpflichtige oder das Finanzamt von diesem Regelaufteilungsmaßstab abweichen, müssen sie konkrete Anhaltspunkte und Umstände nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, die diese Abweichung stützen.

    Die Anschaffungskosten eines Personalcomputers umfassen nicht nur den eigentlichen Rechner, Bildschirm, Mouse und Tastatur, sondern auch Peripheriegeräte wie etwa Drucker. Der BFH hat im gleichen Urteil entschieden, dass es sich bei Peripheriegeräten nicht um selbständige nutzbare Wirtschaftsgüter handelt, die - falls deren Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer nicht mehr als EURO 410,- betragen - als so genannte geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sofort in voller Höhe abgeschrieben werden können.


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