Steuerlich abzugsfähig sind Spenden an politische Parteien nur, wenn sie von natürlichen Personen oder Gesellschaftern von Personengesellschaften geleistet werden. Zuwendungen an politische Parteien durch Körperschaften hingegen sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar.
Spenden an politische Parteien mindern die tarifliche Einkommensteuer (Steuerschuld) und können daneben als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Die Steuerermäßigung beträgt 50 % der Spende, höchstens aber 825 Euro, bei zusammenveranlagten Ehegatten max. 1.650 Euro. Der die Steuerermäßigung übersteigende Betrag kann bis zu einer Höchstgrenze von 1.650 Euro, bei zusammenveranlagten Ehegatten 3.300 Euro, im Kalenderjahr als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Unter die ermäßigte Besteuerung fallen nur Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien im Sinne des § 2 Parteiengesetz oder an Vereine ohne Parteicharakter.
Vereine müssen mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene mitwirken und bei der letzten Wahl mindestens ein Mandat errungen haben. Oder der Verein hat dem zuständigen Wahlorgan angezeigt, dass er mit eigenen Wahlvorschlägen an der nächsten Wahl teilnehmen will.
Berechnungsbeispiel zur Höhe der Steuerermäßigung:
Herr M. (ledig) spendet 5.000 € an eine politische Partei.
| Spende: 5.000 Euro | ![]() |
| /. steuerliche Ermäßigung (50 % des Spendenbetrages, maximal 825 Euro) | ./. 825 Euro |
| = verbleiben: 4.175 Euro (5.000 Euro ./. 825 Euro) | 4.175 Euro |
| ./. Sonderausgabenabzug (maximal 1.650 Euro) | ./. 1.650 Euro |
| Den überschießenden Betrag von 2.525 Euro (5.000 Euro ./. 825 Euro ./. 1.650 Euro) kann Herr M. nicht steuerlich geltend machen | 2.525 Euro |
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