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Autor
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Herausgebende Organisation
Rechts- und Steuerkanzlei Eller, München
Beschreibung
Was tun, wenn eine Steuerzahlung fällig ist und der Kontostand die rechtzeitige Bezahlung nicht erlaubt?
Bei vielen Steuerarten kann es zu erheblichen Nachzahlungen kommen, für die oft keine entsprechenden Rücklagen angespart werden. Dies können nicht nur Einkommensteuer-Abschlusszahlungen sein, sondern auch erhebliche Lohnsteuer- und Umsatzsteuernachzahlungen. Insbesondere wenn sie nur einmal jährlich entrichtet werden müssen, sich in der Zwischenzeit aber die Bemessungsgrundlage (mehr Arbeitnehmer, höhere Umsätze) erheblich ausgeweitet hat.
Hier kommen vor allem zwei Möglichkeiten in Betracht: Handelt es sich um eine sehr kurzfristige Ebbe in der Kasse (weniger als 2-3 Monate), so bietet sich an, den Zeitbedarf des regulären Vollstreckungsverfahrens auszunutzen. Kann innerhalb von drei Monaten die Steuerschuld nicht zuverlässig getilgt werden, sollte man hingegen bereits ganz am Anfang die Initiative ergreifen, und sich um eine Streckung der Steuerzahlung bemühen.
Hierzu einige Tipps:
Zwischen dem Zeitpunkt der Steuerfälligkeit und dem Besuch des Vollstreckungsbeamten beim Steuerschuldner verstreicht einige Zeit, meistens mehr als 3 Monate. Die unangenehmste Vollstreckungsart des Finanzamts ist für die Steuerschuldner wenn ihr Konto gepfändet wird. Diese Falle kann bereits nach 3 Monaten zuschnappen! So weit sollte man es also auf keinen Fall kommen lassen. Wie sieht der Ablauf nach Fälligkeit der Steuerschuld aus? Zunächst fallen für jeden angebrochenen Monat bis zur Tilgung der Steuerschuld 1% Säumniszuschläge an (§ 240 AO). Wird trotzdem nicht gezahlt, flattert dem Säumigen ca. einen Monat später eine Mahnung ins Haus, wiederum einen Monat später die Ankündigung der Vollstreckung. Spätestens jetzt sollte man sich mit dem zuständigen Vollstreckungsbeamten des Finanzamts in Verbindung setzen, um die Zahlung der Steuerschuld oder eines wesentlichen Teils davon innerhalb weniger Tage anzukündigen. Man kann einen Verrechnungsscheck übersenden, wobei man unbedingt die Einlassung mit der Bank abstimmen sollte. Wichtig ist, dass der Vollstreckungsbeamte einen schnellen, zumindest teilweisen Vollstreckungserfolg erzielt, so dass man bei ihm das Vertrauen für weitere Zahlungsstreckungen erwerben kann. Die Steuerbetreiber sind dankbar, wenn sie Zeit für Vollstreckungsversuche einsparen können. Vollstreckungen vor Ort sind sehr zeitaufwendig und der Erfolg von Kontenpfändungen ist oft ungewiss.
Kann die Steuerschuld nicht innerhalb von kurzer Zeit (3 bis allerhöchstens 4 Monate) beglichen werden, muss man sich auf schwierige Verhandlungen mit dem Finanzamt einstellen. Um alle Optionen wahrnehmen zu können, sollte man sich vor Fälligkeit der Steuer mit dem Finanzamt in Verbindung setzen, um über Stundung oder aber Vollstreckungsaufschub zu verhandeln. Eine möglichst schnelle Schuldtilgung erhöht übrigens stets die Verhandlungsbereitschaft des Finanzamtes.
Stundung und Ratenzahlungsvereinbarung:
Unter engen Voraussetzungen kann das Finanzamt eine Steuerschuld stunden, meist in Verbindung mit einem Teilzahlungsplan. Die Fälligkeit wird dadurch zwar nach hinten verlagert, es fallen aber Stundungszinsen (§ 234 AO) in Höhe von 1% je Monat an, so dass sich gegenüber den gesetzlich angeordneten Säumniszuschlägen nichts ändert. Eine Stundung gewährt das Finanzamt nur, wenn
- die Entrichtung der Steuerschuld durch das Hinauszögern nicht gefährdet wird (hier sind aktuelle betriebswirtschaftliche Zahlen vorzulegen, insbesondere offene Postenlisten, so dass eine bereits bald wieder eintretende Liquidität plausibel gemacht wird),
- sämtliche Kreditlinien müssen ausgeschöpft sein und eine anderweitige Kreditbeschaffung darf nicht möglich sein,
- der Antragsteller muss im Einzelnen darlegen, dass er aus dem laufenden Gewinn nicht nur die Steuerzahlungen, sondern auch seinen Lebensunterhalt bestreiten kann und
- es darf sich bei der Steuerschuld nicht um einen durchlaufenden Posten handeln, etwa die Lohnsteuer oder die Umsatzsteuer.
Alle Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein. Der Arbeitsaufwand, um eine Stundung zu erreichen, ist also enorm. Steuerberater werden hier ungern tätig und werden versuchen, über zusätzliche Gebühren auf ihre Kosten zu kommen.
Vollstreckungsaufschub:
Vorteilhafter ist daher oft der sog. Vollstreckungsaufschub. Einerseits kann der Steuerpflichtige mit etwas Verhandlungsgeschick unbürokratisch zu einer Vereinbarung mit der Vollstreckungsstelle kommen, so dass keine zusätzlichen Steuerberatergebühren anfallen.
Andererseits kann man auf diesem Wege auch die durchlaufenden Steuern zeitlich strecken. Der Vollstreckungsaufschub bedeutet also nichts anderes als eine Ratenvereinbarung mit der Vollstreckungsstelle. Das bedeutet, dass einerseits die Säumniszuschläge für die noch nicht bezahlten Steueranteile weiter laufen und andererseits bei Einhaltung des Zahlungsplanes unliebsame Vollstreckungsmaßnahmen verhindert werden können.
Bei vielen Steuerarten kann es zu erheblichen Nachzahlungen kommen, für die oft keine entsprechenden Rücklagen angespart werden. Dies können nicht nur Einkommensteuer-Abschlusszahlungen sein, sondern auch erhebliche Lohnsteuer- und Umsatzsteuernachzahlungen. Insbesondere wenn sie nur einmal jährlich entrichtet werden müssen, sich in der Zwischenzeit aber die Bemessungsgrundlage (mehr Arbeitnehmer, höhere Umsätze) erheblich ausgeweitet hat.
Hier kommen vor allem zwei Möglichkeiten in Betracht: Handelt es sich um eine sehr kurzfristige Ebbe in der Kasse (weniger als 2-3 Monate), so bietet sich an, den Zeitbedarf des regulären Vollstreckungsverfahrens auszunutzen. Kann innerhalb von drei Monaten die Steuerschuld nicht zuverlässig getilgt werden, sollte man hingegen bereits ganz am Anfang die Initiative ergreifen, und sich um eine Streckung der Steuerzahlung bemühen.
Hierzu einige Tipps:
Zwischen dem Zeitpunkt der Steuerfälligkeit und dem Besuch des Vollstreckungsbeamten beim Steuerschuldner verstreicht einige Zeit, meistens mehr als 3 Monate. Die unangenehmste Vollstreckungsart des Finanzamts ist für die Steuerschuldner wenn ihr Konto gepfändet wird. Diese Falle kann bereits nach 3 Monaten zuschnappen! So weit sollte man es also auf keinen Fall kommen lassen. Wie sieht der Ablauf nach Fälligkeit der Steuerschuld aus? Zunächst fallen für jeden angebrochenen Monat bis zur Tilgung der Steuerschuld 1% Säumniszuschläge an (§ 240 AO). Wird trotzdem nicht gezahlt, flattert dem Säumigen ca. einen Monat später eine Mahnung ins Haus, wiederum einen Monat später die Ankündigung der Vollstreckung. Spätestens jetzt sollte man sich mit dem zuständigen Vollstreckungsbeamten des Finanzamts in Verbindung setzen, um die Zahlung der Steuerschuld oder eines wesentlichen Teils davon innerhalb weniger Tage anzukündigen. Man kann einen Verrechnungsscheck übersenden, wobei man unbedingt die Einlassung mit der Bank abstimmen sollte. Wichtig ist, dass der Vollstreckungsbeamte einen schnellen, zumindest teilweisen Vollstreckungserfolg erzielt, so dass man bei ihm das Vertrauen für weitere Zahlungsstreckungen erwerben kann. Die Steuerbetreiber sind dankbar, wenn sie Zeit für Vollstreckungsversuche einsparen können. Vollstreckungen vor Ort sind sehr zeitaufwendig und der Erfolg von Kontenpfändungen ist oft ungewiss.
Kann die Steuerschuld nicht innerhalb von kurzer Zeit (3 bis allerhöchstens 4 Monate) beglichen werden, muss man sich auf schwierige Verhandlungen mit dem Finanzamt einstellen. Um alle Optionen wahrnehmen zu können, sollte man sich vor Fälligkeit der Steuer mit dem Finanzamt in Verbindung setzen, um über Stundung oder aber Vollstreckungsaufschub zu verhandeln. Eine möglichst schnelle Schuldtilgung erhöht übrigens stets die Verhandlungsbereitschaft des Finanzamtes.
Stundung und Ratenzahlungsvereinbarung:
Unter engen Voraussetzungen kann das Finanzamt eine Steuerschuld stunden, meist in Verbindung mit einem Teilzahlungsplan. Die Fälligkeit wird dadurch zwar nach hinten verlagert, es fallen aber Stundungszinsen (§ 234 AO) in Höhe von 1% je Monat an, so dass sich gegenüber den gesetzlich angeordneten Säumniszuschlägen nichts ändert. Eine Stundung gewährt das Finanzamt nur, wenn
- die Entrichtung der Steuerschuld durch das Hinauszögern nicht gefährdet wird (hier sind aktuelle betriebswirtschaftliche Zahlen vorzulegen, insbesondere offene Postenlisten, so dass eine bereits bald wieder eintretende Liquidität plausibel gemacht wird),
- sämtliche Kreditlinien müssen ausgeschöpft sein und eine anderweitige Kreditbeschaffung darf nicht möglich sein,
- der Antragsteller muss im Einzelnen darlegen, dass er aus dem laufenden Gewinn nicht nur die Steuerzahlungen, sondern auch seinen Lebensunterhalt bestreiten kann und
- es darf sich bei der Steuerschuld nicht um einen durchlaufenden Posten handeln, etwa die Lohnsteuer oder die Umsatzsteuer.
Alle Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein. Der Arbeitsaufwand, um eine Stundung zu erreichen, ist also enorm. Steuerberater werden hier ungern tätig und werden versuchen, über zusätzliche Gebühren auf ihre Kosten zu kommen.
Vollstreckungsaufschub:
Vorteilhafter ist daher oft der sog. Vollstreckungsaufschub. Einerseits kann der Steuerpflichtige mit etwas Verhandlungsgeschick unbürokratisch zu einer Vereinbarung mit der Vollstreckungsstelle kommen, so dass keine zusätzlichen Steuerberatergebühren anfallen.
Andererseits kann man auf diesem Wege auch die durchlaufenden Steuern zeitlich strecken. Der Vollstreckungsaufschub bedeutet also nichts anderes als eine Ratenvereinbarung mit der Vollstreckungsstelle. Das bedeutet, dass einerseits die Säumniszuschläge für die noch nicht bezahlten Steueranteile weiter laufen und andererseits bei Einhaltung des Zahlungsplanes unliebsame Vollstreckungsmaßnahmen verhindert werden können.
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