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Herausgebende Organisation
Max Schimmel Verlag
Beschreibung
Die Britischen Kanalinseln Guernsey und Jersey sind in ihrer Steuergesetzgebung autark. Insbesondere um Erbschaftsteuer zu vermeiden, bieten sich Trust-Gestaltungen an.
Die Kanalinseln sind von Großbritannien weitgehend unabhängig und autonom. Nach der Verfassung der Inseln und den mit dem Vereinigten König-reich abgeschlossenen Verträgen ist die britische Regierung für internationale Beziehungen verantwortlich. Die Kanalinseln sind nicht verpflichtet, EU-Richtlinien in nationales Recht zu transformieren. Außerdem sind sie bezüglich der Steuergesetzgebung autark.
Der Bailiwick von Guernsey besteht aus den Inseln Guernsey, Alderney, Herm, Jethou und Sark, wobei die beiden letzteren überhaupt keine Einkommensteuer erheben. Da Alderney und Herm auch wegen der Verkehrsverbindungen kaum für steuerplanerische Überlegungen in Frage kommen soll sich die folgende Analyse auf Guernsey und Jersey beschränken.
Für Nichtansässige ist es äußerst schwierig, dort eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, so dass ein Zuzug von Deutschen dorthin eine große Ausnahme darstellen würde. Folglich konzentriert sich die Darstellung auf die betrieblichen Steuern.
Guernsey: 600 Pfund Pauschalsteuer
Die Einkommensteuerpflicht erstreckt sich in Guernsey sowohl auf natürliche als auch auf juristische Personen, Partnerships und Trusts, sofern diese auf der Insel residieren. Besteuert wird dann das weltweite Einkommen dieser Personen. Als „Resident“ gilt eine Körperschaft, wenn diese
- entweder auf der Insel im Gesellschaftsregister eingetragen ist oder
- wenn der Ort der Geschäftsleitung dort angesiedelt ist oder
- wenn die mit den Gesellschaftsanteilen verbundenen Stimmrechte dort ausgeübt werden.
Der Steuersatz für juristische Personen beträgt einheitlich 20 Prozent und ist identisch mit dem Quellensteuersatz für ausgeschüttete Dividenden.
Gesellschaften, die im örtlichen Gesellschaftsregister eingetragen sind, deren wirtschaftlich Begünstigte jedoch außerhalb Guernseys wohnen und auf der Insel keine weiteren Einkünfte als Zinsen erzielen, können den Status einer Exempt Company beantragen. In diesem Fall ist die Körperschaft gegen Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von 600 Britischen Pfund jährlich von allen Steuern befreit. Das im Ausland erwirtschaftete Einkommen bleibt unberührt.
Ähnlich wie auf der Isle of Man (siehe „Consultant“ 12/03) können International Business Companies, International Banks, Limited Partnerships und Captive Insurance Companies (Rückversicherungsgesellschaften) mit der Finanzverwaltung Sondersteuersätze aushandeln, welche zwischen zwei und 20 Prozent betragen. Dieser Steuersatz wird jedoch alle fünf Jahre einer Revision unterzogen. Trusts, deren Gründer und Begünstigte keine Residents von Guernsey sind, unterliegen keiner Steuer.
Jersey: Seit 1940 gilt ein Steuersatz von 20 Prozent
Auch in Jersey gelten alle Körperschaften, die auf den Inseln im Gesellschaftsregister eingetragen worden sind, als dort ansässig (Residents). Für ausländische Gesellschaften, die dort tätig sind, ist ein Ansässigkeitstest durchzuführen. Wenn z. B. der Vorstand einer ausländischen Gesellschaft auf der Insel seine Vorstandssitzungen abhält oder nennenswerte Geschäfte dort abgewickelt werden, dann kann auch eine Auslandsgesellschaft als ansässig gelten. Wie auf der Nachbarinsel gilt auch hier ein Steuersatz von 20 Prozent ‑ und zwar bereits seit 1940. Im Gegensatz zur Bundesrepublik herrscht auf Jersey also Planungssicherheit.
Einer Reihe von Gesellschaften werden Steuerprivilegien gewährt. Hierunter fällt in erster Linie die International Business Company (IBC). Wie auf Guernsey kann sie ihren Steuersatz mit der Finanzverwaltung aushandeln. Dieser darf jedoch nicht geringer als zwei Prozent sein. Darüber hinaus gilt dieser nur für Einkommen, das außerhalb der Insel generiert wird. Erwirtschaftet eine IBC jedoch lokales Einkommen, so wird dieses mit 30 Prozent besteuert. In diesem Fall ist die Einkommensteuer also höher als der normale Satz und hat folglich Strafcharakter.
Eine IBC kann jedoch nur dann die Vorteile des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Jersey und dem Vereinigten König-reich in Anspruch nehmen, wenn sie den Standardsteuersatz von 20 Prozent bezahlt. Die Limited Partnership, die bei rechtsvergleichender Betrachtung der deutschen KG entspricht, ist steuerlich völlig transparent. Das heißt, das nur dasjenige Einkommen besteuert wird, welches ein auf der Insel ansässiger Partner erzielt; der Gewinnanteil seiner ausländischen Partner wird jedoch in deren Heimatländern besteuert. Wie auf der Nachbarinsel genießen internationale Banken und Rückversicherungsgesellschaften erhebliche Steuerprivilegien. Darüber hinaus wurde der Status einer Non-Resident-Company eingeführt. Diese Gesellschaft ist nicht im Register der Insel eingetragen, ist jedoch geschäftlich auf der Insel tätig. Sofern sich die Einkünfte dieser Gesellschaft aus Finanzanlagen bei Inselbanken ableiten, sind diese steuerbefreit.
Für alle drei Steueroasen um das britische Königreich (Isle of Man, Guernsey und Jersey) gilt gemeinsam, dass das örtlich erzielte Einkommen sehr moderat besteuert wird. Gleichzeitig bestehen erhebliche Steuervergünstigungen für das Einkommen, welches im Ausland, von ausländischen natürlichen oder juristischen Personen bei lokalen Inselbanken oder durch internationale Banken und Rückversicherungsgesellschaften generiert wird. Guernsey und Jersey heben sich jedoch, was erbschaftsteuerliche Gestaltungen betrifft, erheblich von vielen anderen Steueroasen ab, da dort auch die Gründung von so genannten Purpose Trusts möglich ist. Ein Trust ist vereinfacht ausgedrückt eine private Familienstiftung, die ihre Einkünfte und Vermögen jedoch im Gegensatz zur deutschen Stiftung und zur österreichischen Privatstiftung niemandem zu offenbaren braucht.
Trust-Gründung kann Erbschaftsteuer vermeiden
Dieser Trusttyp ermöglicht, wie auch der „Irrevocable Inter Vivos Discretionary Trust“ (siehe „Consultant“ 5/2003), Gestaltungen, die zur völligen Erbschaftsteuerfreiheit selbst beim Übergang großer Vermögen führen. Fast alle großen deutschen Vermögen sind zumindest flankierend über Trusts abgesichert.
Darüber hinaus kann damit erreicht werden, dass das Familienvermögen ‑ ohne dass deshalb jemand auswandern muss ‑ über Generationen einkommen- und erbschaftsteuerfrei erhalten bleibt, damit überproportional wächst und auch nicht von verschwenderisch lebenden Erben verjubelt werden kann.
Ob zur Erreichung dieses Ziels ein Discretionary oder ein Purpose Trust gegründet wird, hängt vom Einzelfall und insbesondere von den langfristigen Vorstellungen des Mandanten ab. Daran ändert auch nichts, dass das Erbschaftsteuergesetz mit Wirkung vom 5. März 1999 dahin gehend geändert wurde, dass im Gegensatz zum alten Recht jetzt auch die Dotierung eines Trusts mit Ausnahme eines Freibetrages von 5.200 Euro der Erbschaftsteuer zu unterwerfen ist (§§ 3 Abs. 2 Nr. 1, 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG), denn diese Vorschrift ist löchrig wie ein Schweizer Käse.
Gleiches gilt für § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG, der ‑ ohne dass die Rechtslage an sich geändert wurde ‑ die Entstehung von Erbschaftsteuer bei Auflösung eines Trusts jetzt gesetzlich normiert. Denn nach der von Kilius mitentwickelten Conduit-Theorie entstand bei Auflösung eines Trusts auch nach altem Recht Erbschaftsteuer in der Steuerklasse als sei das Vermögen unmittelbar vom Trustgründer (Settlor) auf den Anfallsberechtigten (Beneficiary) übergegangen.
Der Wille des Gesetzgebers, die so beliebten Trust-Gestaltungen, welche nach Feststellungen des Bundesfinanzministeriums zu hohen Erbschaftsteuerausfällen führten, in Zukunft unattraktiv zu machen, ist mit der Formulierung der Gesetzesänderungen nur unvollständig erreicht worden. Im Gegenteil: Da die erbschaftsteuerlich relevanten Tatbestände jetzt katalogmäßig erschöpfend aufgeführt sind, eröffnen sie ‑ Eichel sei Dank ‑ Gestaltungsspielräume, welche eindeutig nicht unter die Gesetzesnorm subsumiert werden können.
Hier bestand nach altem Recht ‑ was bestimmte Dotierungsformen und Truststrukturen betrifft ‑ eine nicht unerhebliche Rechtsunsicherheit, welche seit dem 5. März 1999 entfallen ist. Im Übrigen ist es m. E. nicht möglich, ohne die Verfassung schwerwiegend zu verletzen, eine Gesetzesnorm zu schaffen, die den Wunschvorstellungen der Bundesregierung entspricht. Denn der Trust ist ein derartig hochflexibles Rechtsinstitut, welches i. d. R. immer Auswege ermöglicht.
Im Ergebnis bleibt also festzuhalten, dass Guernsey und Jersey im Vergleich zu anderen Steueroasen ertragssteuerlich keine besonderen Höhepunkte bieten, bei Erbschaftsteuervermeidungsstrategien jedoch durchaus eine gewichtige Rolle spielen können.
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Mit freundlicher Genehmigung des Max Schimmel Verlags übernommen aus der Zeitschrift Consultant, in der Sie zahlreiche weitere Artikel zu den Themen Steuern, Wirtschaft und Finanzen finden.
Die Kanalinseln sind von Großbritannien weitgehend unabhängig und autonom. Nach der Verfassung der Inseln und den mit dem Vereinigten König-reich abgeschlossenen Verträgen ist die britische Regierung für internationale Beziehungen verantwortlich. Die Kanalinseln sind nicht verpflichtet, EU-Richtlinien in nationales Recht zu transformieren. Außerdem sind sie bezüglich der Steuergesetzgebung autark.
Der Bailiwick von Guernsey besteht aus den Inseln Guernsey, Alderney, Herm, Jethou und Sark, wobei die beiden letzteren überhaupt keine Einkommensteuer erheben. Da Alderney und Herm auch wegen der Verkehrsverbindungen kaum für steuerplanerische Überlegungen in Frage kommen soll sich die folgende Analyse auf Guernsey und Jersey beschränken.
Für Nichtansässige ist es äußerst schwierig, dort eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, so dass ein Zuzug von Deutschen dorthin eine große Ausnahme darstellen würde. Folglich konzentriert sich die Darstellung auf die betrieblichen Steuern.
Guernsey: 600 Pfund Pauschalsteuer
Die Einkommensteuerpflicht erstreckt sich in Guernsey sowohl auf natürliche als auch auf juristische Personen, Partnerships und Trusts, sofern diese auf der Insel residieren. Besteuert wird dann das weltweite Einkommen dieser Personen. Als „Resident“ gilt eine Körperschaft, wenn diese
- entweder auf der Insel im Gesellschaftsregister eingetragen ist oder
- wenn der Ort der Geschäftsleitung dort angesiedelt ist oder
- wenn die mit den Gesellschaftsanteilen verbundenen Stimmrechte dort ausgeübt werden.
Der Steuersatz für juristische Personen beträgt einheitlich 20 Prozent und ist identisch mit dem Quellensteuersatz für ausgeschüttete Dividenden.
Gesellschaften, die im örtlichen Gesellschaftsregister eingetragen sind, deren wirtschaftlich Begünstigte jedoch außerhalb Guernseys wohnen und auf der Insel keine weiteren Einkünfte als Zinsen erzielen, können den Status einer Exempt Company beantragen. In diesem Fall ist die Körperschaft gegen Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von 600 Britischen Pfund jährlich von allen Steuern befreit. Das im Ausland erwirtschaftete Einkommen bleibt unberührt.
Ähnlich wie auf der Isle of Man (siehe „Consultant“ 12/03) können International Business Companies, International Banks, Limited Partnerships und Captive Insurance Companies (Rückversicherungsgesellschaften) mit der Finanzverwaltung Sondersteuersätze aushandeln, welche zwischen zwei und 20 Prozent betragen. Dieser Steuersatz wird jedoch alle fünf Jahre einer Revision unterzogen. Trusts, deren Gründer und Begünstigte keine Residents von Guernsey sind, unterliegen keiner Steuer.
Jersey: Seit 1940 gilt ein Steuersatz von 20 Prozent
Auch in Jersey gelten alle Körperschaften, die auf den Inseln im Gesellschaftsregister eingetragen worden sind, als dort ansässig (Residents). Für ausländische Gesellschaften, die dort tätig sind, ist ein Ansässigkeitstest durchzuführen. Wenn z. B. der Vorstand einer ausländischen Gesellschaft auf der Insel seine Vorstandssitzungen abhält oder nennenswerte Geschäfte dort abgewickelt werden, dann kann auch eine Auslandsgesellschaft als ansässig gelten. Wie auf der Nachbarinsel gilt auch hier ein Steuersatz von 20 Prozent ‑ und zwar bereits seit 1940. Im Gegensatz zur Bundesrepublik herrscht auf Jersey also Planungssicherheit.
Einer Reihe von Gesellschaften werden Steuerprivilegien gewährt. Hierunter fällt in erster Linie die International Business Company (IBC). Wie auf Guernsey kann sie ihren Steuersatz mit der Finanzverwaltung aushandeln. Dieser darf jedoch nicht geringer als zwei Prozent sein. Darüber hinaus gilt dieser nur für Einkommen, das außerhalb der Insel generiert wird. Erwirtschaftet eine IBC jedoch lokales Einkommen, so wird dieses mit 30 Prozent besteuert. In diesem Fall ist die Einkommensteuer also höher als der normale Satz und hat folglich Strafcharakter.
Eine IBC kann jedoch nur dann die Vorteile des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Jersey und dem Vereinigten König-reich in Anspruch nehmen, wenn sie den Standardsteuersatz von 20 Prozent bezahlt. Die Limited Partnership, die bei rechtsvergleichender Betrachtung der deutschen KG entspricht, ist steuerlich völlig transparent. Das heißt, das nur dasjenige Einkommen besteuert wird, welches ein auf der Insel ansässiger Partner erzielt; der Gewinnanteil seiner ausländischen Partner wird jedoch in deren Heimatländern besteuert. Wie auf der Nachbarinsel genießen internationale Banken und Rückversicherungsgesellschaften erhebliche Steuerprivilegien. Darüber hinaus wurde der Status einer Non-Resident-Company eingeführt. Diese Gesellschaft ist nicht im Register der Insel eingetragen, ist jedoch geschäftlich auf der Insel tätig. Sofern sich die Einkünfte dieser Gesellschaft aus Finanzanlagen bei Inselbanken ableiten, sind diese steuerbefreit.
Für alle drei Steueroasen um das britische Königreich (Isle of Man, Guernsey und Jersey) gilt gemeinsam, dass das örtlich erzielte Einkommen sehr moderat besteuert wird. Gleichzeitig bestehen erhebliche Steuervergünstigungen für das Einkommen, welches im Ausland, von ausländischen natürlichen oder juristischen Personen bei lokalen Inselbanken oder durch internationale Banken und Rückversicherungsgesellschaften generiert wird. Guernsey und Jersey heben sich jedoch, was erbschaftsteuerliche Gestaltungen betrifft, erheblich von vielen anderen Steueroasen ab, da dort auch die Gründung von so genannten Purpose Trusts möglich ist. Ein Trust ist vereinfacht ausgedrückt eine private Familienstiftung, die ihre Einkünfte und Vermögen jedoch im Gegensatz zur deutschen Stiftung und zur österreichischen Privatstiftung niemandem zu offenbaren braucht.
Trust-Gründung kann Erbschaftsteuer vermeiden
Dieser Trusttyp ermöglicht, wie auch der „Irrevocable Inter Vivos Discretionary Trust“ (siehe „Consultant“ 5/2003), Gestaltungen, die zur völligen Erbschaftsteuerfreiheit selbst beim Übergang großer Vermögen führen. Fast alle großen deutschen Vermögen sind zumindest flankierend über Trusts abgesichert.
Darüber hinaus kann damit erreicht werden, dass das Familienvermögen ‑ ohne dass deshalb jemand auswandern muss ‑ über Generationen einkommen- und erbschaftsteuerfrei erhalten bleibt, damit überproportional wächst und auch nicht von verschwenderisch lebenden Erben verjubelt werden kann.
Ob zur Erreichung dieses Ziels ein Discretionary oder ein Purpose Trust gegründet wird, hängt vom Einzelfall und insbesondere von den langfristigen Vorstellungen des Mandanten ab. Daran ändert auch nichts, dass das Erbschaftsteuergesetz mit Wirkung vom 5. März 1999 dahin gehend geändert wurde, dass im Gegensatz zum alten Recht jetzt auch die Dotierung eines Trusts mit Ausnahme eines Freibetrages von 5.200 Euro der Erbschaftsteuer zu unterwerfen ist (§§ 3 Abs. 2 Nr. 1, 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG), denn diese Vorschrift ist löchrig wie ein Schweizer Käse.
Gleiches gilt für § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG, der ‑ ohne dass die Rechtslage an sich geändert wurde ‑ die Entstehung von Erbschaftsteuer bei Auflösung eines Trusts jetzt gesetzlich normiert. Denn nach der von Kilius mitentwickelten Conduit-Theorie entstand bei Auflösung eines Trusts auch nach altem Recht Erbschaftsteuer in der Steuerklasse als sei das Vermögen unmittelbar vom Trustgründer (Settlor) auf den Anfallsberechtigten (Beneficiary) übergegangen.
Der Wille des Gesetzgebers, die so beliebten Trust-Gestaltungen, welche nach Feststellungen des Bundesfinanzministeriums zu hohen Erbschaftsteuerausfällen führten, in Zukunft unattraktiv zu machen, ist mit der Formulierung der Gesetzesänderungen nur unvollständig erreicht worden. Im Gegenteil: Da die erbschaftsteuerlich relevanten Tatbestände jetzt katalogmäßig erschöpfend aufgeführt sind, eröffnen sie ‑ Eichel sei Dank ‑ Gestaltungsspielräume, welche eindeutig nicht unter die Gesetzesnorm subsumiert werden können.
Hier bestand nach altem Recht ‑ was bestimmte Dotierungsformen und Truststrukturen betrifft ‑ eine nicht unerhebliche Rechtsunsicherheit, welche seit dem 5. März 1999 entfallen ist. Im Übrigen ist es m. E. nicht möglich, ohne die Verfassung schwerwiegend zu verletzen, eine Gesetzesnorm zu schaffen, die den Wunschvorstellungen der Bundesregierung entspricht. Denn der Trust ist ein derartig hochflexibles Rechtsinstitut, welches i. d. R. immer Auswege ermöglicht.
Im Ergebnis bleibt also festzuhalten, dass Guernsey und Jersey im Vergleich zu anderen Steueroasen ertragssteuerlich keine besonderen Höhepunkte bieten, bei Erbschaftsteuervermeidungsstrategien jedoch durchaus eine gewichtige Rolle spielen können.
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