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Autor
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Herausgebende Organisation
Rechts- und Steuerkanzlei Eller, München
Beschreibung
Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis sind stets formal korrekt zu erstellen. Fehler führen entweder dazu, den Vorsteuerabzug beim Rechnungsempfänger zu versagen oder zu Steuernachforderungen beim Rechnungsaussteller. Eine umsatzsteuerlich korrekte Rechnung muss beim inländischen Leistungsempfänger folgende Merkmale aufweisen (§ 14 Abs. 1a UStG):
1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers,
2. den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers,
3. die Menge und die handelsüblichen Bezeichnungen des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung,
4. den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung,
5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und
6. den auf das Entgelt (Nummer 5) entfallenden Steuerbetrag, der gesondert auszuweisen ist oder einen Hinweis auf die Steuerbefreiung.
und § 14 Abs. 1a UStG:
Der leistende Unternehmer hat in der Rechnung die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben. (ab 30.06.2002)
Bei einem Leistungsempfänger in einem anderen Land der EG kommen noch folgende Merkmale hinzu (§ 14a Abs. 2 S. 1 UStG):
- die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und
- diejenige des Leistungsempfängers.
Bei Kleinbetragsrechnungen unter € 100,- entfallen die Angaben zu Nummern 2.) und 4.). Weiterhin können die Nummern 5.) und 6.) in einem Betrag ausgewiesen werden, wenn zusätzlich der Steuersatz angegeben wird.
1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers,
2. den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers,
3. die Menge und die handelsüblichen Bezeichnungen des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung,
4. den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung,
5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und
6. den auf das Entgelt (Nummer 5) entfallenden Steuerbetrag, der gesondert auszuweisen ist oder einen Hinweis auf die Steuerbefreiung.
und § 14 Abs. 1a UStG:
Der leistende Unternehmer hat in der Rechnung die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben. (ab 30.06.2002)
Bei einem Leistungsempfänger in einem anderen Land der EG kommen noch folgende Merkmale hinzu (§ 14a Abs. 2 S. 1 UStG):
- die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und
- diejenige des Leistungsempfängers.
Bei Kleinbetragsrechnungen unter € 100,- entfallen die Angaben zu Nummern 2.) und 4.). Weiterhin können die Nummern 5.) und 6.) in einem Betrag ausgewiesen werden, wenn zusätzlich der Steuersatz angegeben wird.
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