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Verfassungsrechtliche Grundlagen des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts unter besonderer Berücksichtigung der Stellung der Familie

 
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Die Verfassung schützt nicht nur die individuellen Interessen, sondern auch Interessen von „Gruppen“, so zum Beispiel der Familie (Art. 6 GG). Man kann die Familie als wirtschaftliche und soziale Einheit bezeichnen, die neben den Bedürfnissen seiner einzelnen Mitglieder eigene, spezifische Ziele verfolgt und so eine Interessengemeinschaft bildet. Dadurch ist die Familie zusätzlichen Ausgaben ausgesetzt (z.B.: Kindererziehung, Unterhaltsverpflichtungen...), und ist im Vergleich zu alleinstehenden Steuerpflichtigen weniger leistungsfähig. Hinzu kommt, dass unsere Gesellschaft, und folglich auch das Rechtssystem, sich um die Familie aufgebaut haben. Das erklärt warum die Familie unter dem „besonderen Schutz der staatlichen Ordnung“ (Art. 6 I GG) steht.
Nicht nur im Einkommensteuerrecht, sondern auch im Erbschaftsteuerrecht spielt diese Betrachtungsweise („wirtschaftliche und soziale Einheit“) eine Rolle: die Erbschaft/Schenkung zieht einen Vermögenstransfer nach sich, der die Leistungsfähigkeit beim Erwerber steigert. Wenn aber nun bei der Berechnung der anzuwendenden Erbschaftsteuer die Situation des Erwerbers (verwandtschaftliche Nähe zum Erblasser) nicht in Betracht gezogen wird, kann das unangenehme Folgen für die Familie haben. Eine hohe Steuerlast kann das Familienvermögen zerschlagen, oder die Familie in ihrer Existenz bedrohen. Sie wird deshalb im Erbschaftsteuerrecht auf besondere Weise berücksichtigt, indem die Steuerlast des Erwerbers durch die verwandtschaftliche Nähe zum Erblasser gemindert wird.
Die Behandlung der Familie im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ist eine bevorzugte Behandlung, die auf verfassungsrechtlichen Prinzipien beruht. Bevor wir allerdings die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Familienbesteuerung im Erbschaftsteuerrecht erläutern (Nachfolgend unter 3.), ist es wichtig zuerst die rechtliche Natur der Erbschaftsteuer zu bestimmen (Nachfolgend unter 1.2.), sowie das Zusammenwirken von Bewertungssteuergesetz und Erbschaftsteuergesetz hervorzuheben (Nachfolgend unter 1.3.). Danach werden wir den Einheitswertbeschluss vom Bundesverfassungsgericht von 1995 analysieren (Nachfolgend unter 2), der die Reform des Erbschaftsteuergesetzes erforderlich gemacht hat . Abschließend werden wir das Thema unter dem Aspekt des luxemburgischen Rechts kurz erörtern und mit der deutschen Rechtslage vergleichen (Nachfolgend unter 4.)
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