Vorsteuerabzug durch die Personengesellschaft bei Anschaffungen eines Gesellschafters gefährdet
BFH verlangt, dass die Anschaffungen eindeutig der Gesellschaft zugeordnet sind.
In Personengesellschaften wird oftmals vereinbart, dass auch privat genutzte Wirtschaftsgüter, wie vor allem betriebliche Fahrzeuge, von den Gesellschaftern privat zu bezahlen sind und auf diese zuzulassen sind. Der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung des betrieblichen Fahrzeugs an die Personengesellschaft ist bei dieser Vorgehensweise allerdings stark gefährdet. Der BFH lässt es nicht ausreichen, dass die Rechnung richtig adressiert ist, er fordert zusätzlich, dass das Wirtschaftsgut von einem Konto der Gesellschaft bezahlt und das Fahrzeug auf die Personengesellschaft zugelassen wird. Da nach Kfz-Zulassungsrecht Personengesellschaften nicht Fahrzeughalter sein können, verlangt der BFH ‑ völlig überspannt ‑ dass in den Kfz-Schein der Name des Gesellschafters als Halter mit dem Zusatz der Personengesellschaft eingetragen wird.
Der Vorsteuerabzug durch die Personengesellschaft ist stets dann die einzige Möglichkeit des Abzugs, in denen der Gesellschafter außerhalb der Tätigkeit für die Gesellschaft nicht ebenfalls Unternehmer ist. Die vorzugswürdige Lösung ist allerdings, wenn der Gesellschafter das Fahrzeug außerhalb der Gesellschaftssphäre kauft und den Wagen umsatzsteuerpflichtige an die Personengesellschaft vermietet. Aus der Vermietungstätigkeit alleine ergibt sich bereits die unternehmerische Tätigkeit des Gesellschafters ohne weiteres.
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