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Ab wann wird ein Drehbuch zum Plagiat?

Wolfgang Riegger
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k. A.
Beschreibung

Das OLG Hamburg hatte sich mit einem interessanten Fall zu beschäftigen (Urteil vom 12.04.2006, AZ: 5 U 166/04): Es standen sich zwei Drehbücher gegenüber, die zahlreiche Übereinstimmungen aufwiesen. Der Kläger, eine Produktionsfirma, hatte die Rechte an einem Drehbuch erworben, das u.a. der bekannte Schauspieler Hannes Jaenicke verfasst hatte. Diesem Drehbuch lag die wahre Gesichte einer jüdischen Zirkusfamilie im dritten Reich zugrunde. Diese Geschichte war bereits zuvor Gegenstand einer Dokumentation sowie eines Tatsachenbuches. Nachdem es zu Streitigkeiten zwischen dem Kläger und Hannes Jaenicke kam, beendete Hannes Jaenicke die Zusammenarbeit mit dem Kläger und schrieb gemeinsam mit einem Co-Autor ein neues Drehbuch, das ebenfalls das Leben dieser jüdischen Zirkusfamilie zum Gegenstand hatte. Die Beklagte wollte sodann dieses neue Drehbuch verfilmen. Der Kläger sah darin eine Verletzung seiner Rechte am erworbenen Drehbuch und war der Auffassung, dass aufgrund zahlreicher Übereinstimmungen in den jeweiligen Drehbüchern das jüngere Drehbuch ein Plagiat, jedenfalls eine zustimmungspflichtige Bearbeitung, des älteren Buches sei.

Dieser Auffassung hat sich das OLG nicht angeschlossen. Zwar seien Ähnlichkeiten in der Fabel, den Handlungsabläufen sowie den einzelnen Figuren maßgebliche, aber nicht allein ausschlaggebende Kriterien bei der Beurteilung von Urheberrechtsverletzungen bei Sprachwerken, so das Gericht. Darüber hinaus bedürfe es insoweit einer umfassenden Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände. Sogar augenfällige Übereinstimmungen von zwei Drehbüchern vermögen auf Grund von Besonderheiten in tatsächlicher sowie persönlicher Hinsicht einen Plagiatsvorwurf z.B. dann nicht zu rechtfertigen, wenn beide Drehbücher dasselbe historische Geschehen als Grundlage hätten und der Mitautor des späteren Drehbuchs zugleich Initiator sowie Mitauftraggeber des früheren Drehbuchs gewesen sei, bei dessen Erstellung er nicht unmaßgeblich an den Recherchen sowie den Handlungsvorgaben beteiligt gewesen sei, urteilte das OLG und wies die Klage ab.


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    Riegger Rechtsanwälte

    Ein guter Generalist ist vergleichbar mit einem Zehnkämpfer in der Leichtathletik: Er ist in fast allen Disziplinen gut und hat im Wettkampf unter seinesgleichen Aussichten auf Erfolg.