Der „historische Tag der Verjährung“ (Bartsch, NJW-Editorial Heft 45/2004, S. III) liegt erst kurze Zeit zurück. Die Verjährung der Altansprüche, für die nach der Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht (Artikel 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB) die kurze Verjährungsfrist des § 195 BGB (n.F.) gilt, ist am 31.12.2004 eingetreten. Oder nicht? Kandelhard (NJW 2005, 630) weckt mit seinem Beitrag neue Hoffnung für die Gläubiger verjährter Altansprüche. Er wirft dem Bundesministerium der Justiz und der einhelligen Meinung in der Literatur (statt vieler Palandt/ Heinrichs, BGB, 64. Aufl., Art. 229, § 6 EGBGB Rdnr. 6) vor, die Verjährungsfrist nach intertemporalem Verjährungsrecht falsch berechnet zu haben. Die von ihm geweckte Hoffnung ist trügerisch. Da allein die Hoffnung zu einer Vielzahl unnötiger Prozesse führen kann und die Auffassung von Kandelhard neue Rechtsunsicherheit schafft, soll im folgenden die Fristberechnung nach intertemporalem Verjährungsrecht kurz dargelegt werden.
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