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Gattungsbegriffe als Domain

 
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k. A.
Beschreibung
Das Recht der Domainwahl ist schon seit Anfang der kommerziellen Nutzung des Internets einer der ganz zentralen Auseinandersetzungspunkte gewesen und scheint es auch weiterhin zu bleiben. Unter den vielen verschiedentlichen Fallgruppen die insoweit verhandelt werden, stechen in der letzten Zeit die Gerichtsentscheidungen zu der Verwendung von Gattungsbegriffen als Domains deutlich heraus. So hat nunmehr das Landgericht Köln in einer rechtskräftigen Entscheidung untersagt die Gattungsbegriffe "Zwangsversteigerungen3 und "Versteigerungskalender3 als Domains zu verwenden. Die wesentliche Begründung wird vom Gericht darin gesehen, dass die Verwendung eines solchen Gattungsbegriffes eine Monopolisierung dieses Begriffes darstelle und den Absatz der Konkurrenten des Verwenders in unlauterer Weise behindere. Denn durch die Verwendung des Gattungsbegriffes würden potentielle Kunden abgefangen und Kundenströme damit kanalisiert. Es bestehe, so führt das Gericht weiter aus, die begründete Gefahr, dass ein auf diese Weise fündig gewordener Interessent seine Suche nach weiteren Anbietern nicht fortsetzen wird, selbst wenn er erkennt, dass es andere Anbieter mit weiteren Angeboten gibt3 (MMR 2001 Seite 56). Nach Auffassung des Verfasser schießt das Gericht mit dieser Entscheidung und insbesondere mit der hierzu gegebenen Begründung deutlich über den Rahmen eines diskutablen Kernbereichs hinaus. Zuzugestehen ist, dass die Diskussion zur Verwendung der Gattungsbegriffe als Domains im Fluss ist und das nach anfänglichen, zurückhaltenden Urteilen (OLG Frankfurt: Wirtschafts-Online-Entscheidung; OLG München: Sat-Shop-Entscheidung) die Entscheidungen im letzten Jahr (OLG Hamburg: Mitwohnzentrale und OLG Braunschweig: stahlguss.de) tendenziell gegen die Verwendung von Gattungsbegriffen als Domains ergangen sind und somit für die kommerzielle Praxis ein Signal seitens der Gerichte gesetztist, bei der geplanten Verwendung von Gattungsbegriffen zurückhaltend vorzugehen. Anders aber als die durchaus in ihrem Inhalt kontroversen Inhalte der vorbezeichneten OLG-Urteile geht das Landgericht Köln - so lässt die Begründung des Urteils mutmaßen- jedoch kategorisch gegen die Verwendung von Gattungsbegriffen als Domains vor. In den anderen Urteilen waren insoweit stets zutreffend zwei größere Themenkreise diskutiert und differenzierter argumentiert worden. Zum einen ist den entscheidenden Gerichten, wie allen anderen Instanzen aufgrund fehlender demoskopischer Umfragen das tatsächliche Nutzerverhalten unbekannt. Die These des LG Köln, durch die Domainregistrierung würden Begriffe gleichsam monopolisiert und ganze Kundenströme kanalisiert, kann derzeit nicht belegt werden, da in der Tat nicht bekannt ist, inwieweit hier nicht doch bei der Suche nach Angeboten Suchmaschinen verwendet werden und den Nutzern auch bei Eingabe eines Gattungsbegriffes (etwa Reisen, Lebensmittel usw.) nicht doch - was letztlich ganz wahrscheinlich angenommen werden darf - bekannt ist, dass es neben der aufgerufenen Seite natürlich noch eine Vielzahl anderer Angebote aus dem gleichen Bereich gibt. Da das Benutzerverhalten gerade nicht bekannt war, haben die vorbezeichneten OLG-Urteile auf den Einzelfall abstellend diesen Themenkreise erörtert. Denn in der Tat scheint die Gefahr der Nutzerkanalisation doch eher sehr weit hergeholt. Der Nutzer, der Waren bestellen möchte und den entsprechenden Lieferanten nicht über eine Suchmaschine sucht sondern etwa den Gattungsbegriff "Getränke3" eingibt, wird sicherlich nicht glauben, den einzigen Getränkelieferanten im Internet vor sich zu haben und ist damit nicht mehr kanalisiert als etwa der Nutzer in dessen Straße ein Getränkelieferant sein Geschäft eröffnet hat. Es sind aber nicht nur die Nutzergewohnheiten tatsächlich noch unbekannt. Vielmehr dürfte auch die einfache Gleichung: Gattungsbegriff gleich Kanalisierung, die das LG Köln zu vertreten scheint, so nicht aufgehen. Zutreffend wird in verschiedentlichen Urteilen, wie auch in der Literatur vertreten, dass sich derlei Verallgemeinerungen verbieten und stets nur konkret in Rede s
tehende Begriffe zu überprüfen seien. So scheint auf jeden Fall der Begriff Mitwohnzentrale3 zu einer Kanalisierung wesentlich mehr geeignet zu sein, als etwa der Begriff Buch3 oder Reise3. Denn es scheint außerhalb jeder Lebenserfahrung zu sein, dass bei den letzten beiden Begriffen auch nur ein Nutzer glauben könne, der unter dieser Bezeichnung gefundene Betrieb sei der einzige für derlei Waren, während sich aus dem Wortbegriff Mitwohnzentrale diese Vorstellung - wenn auch eventuelle irrig- offenkundig leichter ableiten lässt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Käuferverhalten bezüglich Branchen und Angebot gänzlich unterschiedlich sein kann. So wird sicherlich der Nutzer bei anwählen der Seite Antiquitäten3 bereits aufgrund des Gegenstandes eher geneigt sein sich auch noch anderweitig zu informieren als etwa der Nutzer der ein scheinbar flächendeckendes und erschöpfendes Angebot z.B. von Zwangsversteigerungsstellen und -terminen unter einer entsprechenden Domain findet. Auch diese Unterschiedlichkeit der Fallgestaltung steht einer pauschalen Gleichsetzung von Gattungsbegriff und wettbewerbswidriger Kanalisierung entgegen und erfordert eine differenziertere Beurteilung. Festzuhalten ist damit, dass aufgrund der Tatsache, dass jeder Begriff und damit auch jeder Gattungsbegriff unter einer Top-level-domain stets nur einmal verwendet werden kann, sicherlich die Wahl entsprechender Begriffe insoweit problematisch ist, als die Mitbewerber den gleichen Begriff nicht wählen können. Indes gibt es im Wirtschaftsleben viele verschiedene Dinge, die nicht von allen Mitbewerbern genutzt werden können. Ein unzulässiges wettbewerbswidriges Kanalisieren wird und kann hierin nicht gesehen werden. So gibt es etwa günstige Lagen von Tankstellen vor Grenzen, günstige Lagen von Getränkemärkten vor Stadien bzw. ähnlichen Großveranstaltungsorten oder günstige Lagen von Hotels an Stränden usw. Nach Vergabe dieser Lagen können diese von den Konkurrenten ebenfalls nicht mehr genutzt werden. Ohne besondere hinzutretende Umstände wird man aber in diesen Fällen ein findiges Verhalten mit dem Makel der Wettbewerbswidrigkeit nicht belegen können. Nichts anderes kann aber bei der Verwendung von Gattungsbegriffen als Domains gelten. Die pauschale Beurteilung des besprochenen Domaingebrauchs bedarf daher der sachgerechten Korrektur.
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