Der Begriff des Handelsvertreters ist in § 84 HBG geregelt. Es handelt sich um selbständige Gewerbetreibende, die damit betraut sind, für andere Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.
Handelsvertreter sind gemäß ihrer gesetzlichen Definition somit keine Arbeitnehmer. Arbeitnehmer ist, wer ein Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber geschlossen hat, mithin weisungsgebunden und sozial abhängig ist.
Schon allein der oberflächliche Blick in das Gesetz zeigt, dass der Handelsvertreter gegenüber dem Arbeitnehmer einen wesentlich schlechteren Schutz vor dem Gesetz erfährt. Das Handelsgesetzbuch widmet sich gerade einmal in den Normen zwischen § 84 und 92 den Rechten und Pflichten eines Handelsvertreters. Demgegenüber werden gerade die Arbeitnehmerschutzrechte in einer Fülle von Arbeitsgesetzen geregelt.
Nicht nur die Finanzdienstleistungsbranche, auch viele anderen Branchen mittlerweile auch, bedienen sich bei ihren Mitarbeiter der Form des Handelsvertreters, was vordergründig in Anbetracht der Vielzahl der Arbeitnehmerschutzrechte dem Unternehmen einen Vorteil gewährt.
Der Gesetzgeber hat mittlerweile erkannt, dass die Abgrenzung Schwierigkeiten bereitet. Nicht jeder, der einen Handelsvertretervertrag glaubt abgeschlossen zu haben, ist ein Handelsvertreter. Gerade das Gesetz zur Bekämpfung der Scheinselbständigkeit hat vielen Handelsvertretern arbeitnehmerähnliche Rechte eingeräumt. Auf dieses Gesetz soll jedoch in einem späteren Aufsatz speziell eingegangen werden.
Der Gesetzgeber hat erkannt, jedoch nur stückweise und nicht konsequent, dass Handelsvertreter, die ausschließlich für ein Unternehmen tätig sind und nur für ein Unternehmen tätig sein dürfen, weder als klassische Arbeitnehmer noch als klassische Selbständige zu bezeichnen sind. Sie befinden sich in einem Rechtsbereich, der bis heute trotz des wachsenden Bedarfs nicht geregelt ist und immer wieder Anlass für überraschende Gerichtsentscheidungen bietet.
Eine der wenigen Regelungen, die es in dieser Grauzone gibt, ist der § 5 Abs. 3 ArbGG. Danach sind Arbeitsgerichte zuständig, wenn es sich bei dem Handelsvertreter um einen Ein-Firmen-Vertreter handelt und dieser in dem Zeitraum von sechs Monaten vor Vertragsende im Durchschnitt weniger als 1.000,00 € monatlich verdient hat. Der Begriff des Ein-Firmen-Vertreters wird auch in den neuen Vermittlungsrichtlinien gebraucht.
Ein Ein-Firmen-Vertreter ist gemäß der Definition im § 92 a HGB derjenige, den die Vermittlung von Geschäften vertraglich nur für ein Unternehmen gestattet ist oder dem eine Tätigkeit von weiteren Unternehmen nach Art und Umfang der von ihm verlangten Tätigkeit nicht möglich ist. Einige Unternehmen wünschten sich, sie wären von dieser Regelung nicht betroffen. Dennoch sind z.B. die üblicherweise in der Finanzdienstleistungsbranche geschlossenen Handelsvertreterverträge solche mit Ein-Firmen-Vertretern. In den Verträgen mit der Deutsche Vermögensberatung (DVAG) und dem allgemeinen Wirtschaftdienst (AWD) finden sich Regelungen, die es den Handelsvertretern verbieten, für den Wettbewerb tätig zu sein.
Dies wurde in vielen gerichtlichen Entscheidungen immer wieder bestätigt.
Viele namhafte Unternehmen wollten es nicht wahrhaben und haben es sogar vehement bestritten, dass ausgerechnet ihre Handelsvertreter Ein-Firmen-Vertreter sind. Schließlich wollte man sich nicht vor dem Arbeitsgericht streiten. Jetzt, nach Inkrafttreten der neuen Vermittlungsrichtlinien, ist man froh, dass man Ein-Firmen-Vertreter beschäftigt. Schließlich erspart dies erhebliche Umschulungskosten, die jetzt bei anderen anfallen, die keine Ein-Firmen-Vertreter beschäftigen. Ein-Firmen-Vertreter sind nämlich von den strengen Weiterbildungsvorschriften des neuen Gesetzes befreit.
Die zweite Voraussetzung, die Einkommensgrenze in Bezug auf die letzten sechs Monate vor dem Vertragsende, ist umstritten. Es wurde immer wieder kritisiert, dass man sich hier, je nach dem Zeitpunkt der Kündigung, die Zuständigkeit des Gerichts beeinflussen kann. Dies ist richtig, führt jedoch auch nach ständiger Rechtsprechung nicht zu einer Unwirksamkeit der Norm.
Leider handelt es sich um die einzige bekannte Norm, die den Graubereich zwischen Handelsvertreter und Arbeitnehmer abdeckt. Selbst die Vorschriften über die Bekämpfung der Selbständigkeit schließen diesen Graubereich nicht ansatzweise. Es wäre jedenfalls wünschenswert, wenn die Ein-Firmen-Vertreter einen umfassenden rechtlichen Schutz genießen, der sie vor Vertragsstrukturen schützt, die ihren unselbständigen Positionen gerecht werden.
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