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Dix Rechtsanwälte
Beschreibung
Ein Dauerbrenner des Domainrechtes ist die Verwendung von Städte- oder Gemeindenamen als Domain.
So wurde auch in den ersten Entscheidungen, zu der namentlich die Entscheidung des Landgerichtes Meinheim aus dem Jahre 1996 (Heidelberg.de) zu rechnen ist, die Frage erörtert, in wie weit Gemeinden hier überhaupt ein durchgreifendes Recht gegenüber Privaten zusteht.
Gegen Ende der 90´er Jahre setzte sich, nachdem fast zu jeder Stadt Urteile ergangen waren (vgl. Braunschweig.de, Celle.de, Ansbach.de, Pulheim.de usw.) allgemein die Kenntnis durch, dass den Städten hier der Vorrang gebühre.
Allerdings stützen sich auch die Städte in diesen Verfahren auf kein spezifisches Sonderrecht, sondern auf § 12 BGB, der auch jeder natürlichen sonstigen Person das Recht gewährt, seinen eigenen Namen unbeeinträchtigt zu tragen. Deshalb bedurfte es durchaus einer Klärung weshalb denn gerade den Städten eine solche Priorität zukommen sollte. In den Fällen, in denen der Domaininhaber den Städtenamen erkennbar bereits deshalb gewählt hatte, um entsprechende Verwechslungen der User für sich auszunutzen, war die Begründung aus den allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften leicht abzuleiten. Denn im Wirtschaftsverkehr darf , um es auf eine kurze Formel zu bringen, niemand über die wahren Zusammenhänge täuschen und sich beim Versuch seine Waren zu vermarkten, auch nicht unbefugt mit fremden Federn schmücken.
Wesentlich schwieriger waren indes die Fälle zu regeln, in denen der Domaininhaber aufgrund seines bürgerlichrechtlichen Namens berechtigt war, den Namen zu führen, so daß sich die Frage aufdrängte, weshalb er nicht eine entsprechende Domain für sich sichern durfte. Es stellte sich also die Frage, was den von Geburt an so wirklich heißenden Herrn oder Frau Heidelberg dazu bewegen sollte, hier auf sein seit Generationen bestehendes Namensrecht zugunsten einer Gemeinde zu verzichten. Denn so wie § 12 BGB auch die Namensbestreitung oder Namensanmaßung untersagt, gewährt dieser Paragraph doch auch gleichzeitig jedem ein unverbrüchliches Recht, seinen eigenen Familiennamen unangefochten zu führen. Sollte etwa § 12 BGB im Internet für Zivilpersonen keine Geltung haben und das Recht der Gemeinden immer vorgehen?
Noch stärker spitzte sich dieser Fragekomplex in dem vom OLG Hamm zu entscheidenden sogenannten Krupp.de-Urteil zu, in dem eine Privatperson, deren bürgerlicher Familienname Krupp lautete, von dem Konzern gleichen Namens wegen der Reservierung der Domain in Anspruch genommen worden war.
Hier trat nunmehr nicht auf der klagenden Seite eine Gemeinde oder Stadt auf, sondern selbst wiederum eine Person privaten Rechts, wenn auch eine juristische Person (GmbH).
Unter Heranziehung älterer, weit vor der Interneteinführung entwickelter Rechtsgrundsätze wurden diese Fälle auf der Grundlage des Rechtes der Gleichnamigen gelöst. Konnte so etwa ein Konzern wie Krupp auch aufgrund von Markenrechten vorgehen, so war selbstverständlich dem Domaininhaber gleichen Namens die Führung seines Namens im allgemeinen Rechtsverkehr völlig unbenommen, wenn er auch seinen Namen nicht wirtschaftlich zu leicht vermeidbaren und unrichtigen Verwechslungen missbrauchen durfte.
Die Fälle der Gleichnamigen sind auf der Grundlage der Berücksichtigung des jeweiligen Rechtes beider Parteien unter einer entsprechenden Interessensabwägung zu lösen. So kann, etwa bei schon seit Generationen verwendeten Familiennamen, die nunmehr zur Kennzeichnung auch eines Unternehmens verwendet werden, nicht einfach das prioritätsältere Unternehmen dem prioritätsjüngeren Unternehmen die Verwendung dieses rechtmäßigen Namens verwehren. Jedoch wird auf der Grundlage der entsprechenden Interessensabwägung das prioritätsjüngere Unternehmen in Anspruch genommen werden können, hier die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung einer unnötigen Verwechslung zu ergreifen und etwa bei wirtschaftlicher Nutzung des Namens Firmenzusätze in den Namen aufzunehmen, die eine Unterscheidung der beiden Unternehmen trotz Führung des gleichen Namens ermöglichen.
Im Domainrecht würde diese Vorgehensweise letztlich aber zur Aufgabe der entsprechenden Domain und zur Neuanmeldung einer mit Zusatz versehenen Domain führen. Tatsächlich wurde dies in einigen Städteurteilen und parallel auch in der zitierten Krupp-Entscheidung aufgrund letztlich des gleichen Gedankens gefordert. In den Begründungen wurde stets auf den Vorrang, die Bekanntheit bzw. Berümtheit der einen Seite hingewiesen, so etwa im Fall Heidelberg, wo nach einer nicht lebensfernen Wertung des Gerichtes darauf hingewiesen wurde, dass unter dieser Bezeichnung auch international primär die Stadt gemeint sein wird. Gleiches gilt innerhalb Deutschlands etwa für das Unternehmen Krupp. Die Vermeidung der Verwechslungsgefahr ging hier nach Auffassung der Gerichte jeweils bis zur Freigabe der Domain.
Wenn man auch bei der Rechtsfolge (Freigabe der Domain) durchaus anderer Meinung, auch bei den zitierten Fällen sein kann, so ist doch zu berücksichtigen, dass zumindest bei den sehr bekannten Städte- und Gemeindenamen dies derzeit als ganz herrschende Meinung in der Rechtsprechung und Literatur gilt und sich also die tägliche Praxis mit dieser Entscheidungslage nicht nur auseinanderzusetzen, sondern auch abzufinden hat.
Das muss aber dann im Umkehrschluss heißen, dass es keinen Sonderdomainschutz für Gemeinden aufgrund ihrer Hoheitsbefugnis gibt, sondern dass der entsprechende nachhaltig durchgreifende Rechtsschutz nur bei wirklich bekannten Gemeinden und Städten gewährt werden kann. Weitere Konsequenz ist dann, dass bei kleineren und unbedeuteteren Gemeinden dieser Schutz eben gerade nicht durchgreift.
Gerade in diesem Sinne hat das Landgericht Augsburg in der Sache boos.de sowie das Landgericht Deggendorf in der Sache winzer.de entschieden. Wenn auch in der zweiten Entscheidung die Problematik dadurch erhöht wird, dass hier ein Gattungsbegriff als Domain verwendet wird, so lag doch beiden Fällen die Nutzung der Domain durch eine private Person zugrunde, die gleichzeitig auch Gemeindenamen war, so dass hier die Gemeinde Boos bzw. Winzer gegen die Domaininhaber klagten.
Da beiden Gemeinden jedoch in Bekanntheit und Berümtheit nahezu keinerlei Bedeutung zukommt, wurden beide landgerichtlichen Entscheidungen zutreffend dahingehend gefällt, dass den Gemeinden kein Anspruch auf Überlassung der Domain zuerkannt wurde.
Kann man sich den Heidelberg und Krupp - Entscheidungen hinsichtlich der Rechtsfolge auch nur unter Bedenken anschließen, so sind die beiden letztgenannten landgerichtlichen Entscheidung umso begrüßenswerter, als hier dem Glauben an ein kommunales Hoheitsrecht im Domainbereich eine deutliche und berechtigte Abfuhr erteilt wird. Zukünftig wird also eine klagende Gemeinde sehr wohl ihre Bekanntheit bei ihrem Vorgehen prüfen müssen. Bereits jetzt ist erkennbar, dass es eine größere Zahl von Abgrenzungsfällen geben wird, so dass der Bereich Städtenamen und Domains insoweit die zweite Runde gehen dürfte.
So wurde auch in den ersten Entscheidungen, zu der namentlich die Entscheidung des Landgerichtes Meinheim aus dem Jahre 1996 (Heidelberg.de) zu rechnen ist, die Frage erörtert, in wie weit Gemeinden hier überhaupt ein durchgreifendes Recht gegenüber Privaten zusteht.
Gegen Ende der 90´er Jahre setzte sich, nachdem fast zu jeder Stadt Urteile ergangen waren (vgl. Braunschweig.de, Celle.de, Ansbach.de, Pulheim.de usw.) allgemein die Kenntnis durch, dass den Städten hier der Vorrang gebühre.
Allerdings stützen sich auch die Städte in diesen Verfahren auf kein spezifisches Sonderrecht, sondern auf § 12 BGB, der auch jeder natürlichen sonstigen Person das Recht gewährt, seinen eigenen Namen unbeeinträchtigt zu tragen. Deshalb bedurfte es durchaus einer Klärung weshalb denn gerade den Städten eine solche Priorität zukommen sollte. In den Fällen, in denen der Domaininhaber den Städtenamen erkennbar bereits deshalb gewählt hatte, um entsprechende Verwechslungen der User für sich auszunutzen, war die Begründung aus den allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften leicht abzuleiten. Denn im Wirtschaftsverkehr darf , um es auf eine kurze Formel zu bringen, niemand über die wahren Zusammenhänge täuschen und sich beim Versuch seine Waren zu vermarkten, auch nicht unbefugt mit fremden Federn schmücken.
Wesentlich schwieriger waren indes die Fälle zu regeln, in denen der Domaininhaber aufgrund seines bürgerlichrechtlichen Namens berechtigt war, den Namen zu führen, so daß sich die Frage aufdrängte, weshalb er nicht eine entsprechende Domain für sich sichern durfte. Es stellte sich also die Frage, was den von Geburt an so wirklich heißenden Herrn oder Frau Heidelberg dazu bewegen sollte, hier auf sein seit Generationen bestehendes Namensrecht zugunsten einer Gemeinde zu verzichten. Denn so wie § 12 BGB auch die Namensbestreitung oder Namensanmaßung untersagt, gewährt dieser Paragraph doch auch gleichzeitig jedem ein unverbrüchliches Recht, seinen eigenen Familiennamen unangefochten zu führen. Sollte etwa § 12 BGB im Internet für Zivilpersonen keine Geltung haben und das Recht der Gemeinden immer vorgehen?
Noch stärker spitzte sich dieser Fragekomplex in dem vom OLG Hamm zu entscheidenden sogenannten Krupp.de-Urteil zu, in dem eine Privatperson, deren bürgerlicher Familienname Krupp lautete, von dem Konzern gleichen Namens wegen der Reservierung der Domain in Anspruch genommen worden war.
Hier trat nunmehr nicht auf der klagenden Seite eine Gemeinde oder Stadt auf, sondern selbst wiederum eine Person privaten Rechts, wenn auch eine juristische Person (GmbH).
Unter Heranziehung älterer, weit vor der Interneteinführung entwickelter Rechtsgrundsätze wurden diese Fälle auf der Grundlage des Rechtes der Gleichnamigen gelöst. Konnte so etwa ein Konzern wie Krupp auch aufgrund von Markenrechten vorgehen, so war selbstverständlich dem Domaininhaber gleichen Namens die Führung seines Namens im allgemeinen Rechtsverkehr völlig unbenommen, wenn er auch seinen Namen nicht wirtschaftlich zu leicht vermeidbaren und unrichtigen Verwechslungen missbrauchen durfte.
Die Fälle der Gleichnamigen sind auf der Grundlage der Berücksichtigung des jeweiligen Rechtes beider Parteien unter einer entsprechenden Interessensabwägung zu lösen. So kann, etwa bei schon seit Generationen verwendeten Familiennamen, die nunmehr zur Kennzeichnung auch eines Unternehmens verwendet werden, nicht einfach das prioritätsältere Unternehmen dem prioritätsjüngeren Unternehmen die Verwendung dieses rechtmäßigen Namens verwehren. Jedoch wird auf der Grundlage der entsprechenden Interessensabwägung das prioritätsjüngere Unternehmen in Anspruch genommen werden können, hier die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung einer unnötigen Verwechslung zu ergreifen und etwa bei wirtschaftlicher Nutzung des Namens Firmenzusätze in den Namen aufzunehmen, die eine Unterscheidung der beiden Unternehmen trotz Führung des gleichen Namens ermöglichen.
Im Domainrecht würde diese Vorgehensweise letztlich aber zur Aufgabe der entsprechenden Domain und zur Neuanmeldung einer mit Zusatz versehenen Domain führen. Tatsächlich wurde dies in einigen Städteurteilen und parallel auch in der zitierten Krupp-Entscheidung aufgrund letztlich des gleichen Gedankens gefordert. In den Begründungen wurde stets auf den Vorrang, die Bekanntheit bzw. Berümtheit der einen Seite hingewiesen, so etwa im Fall Heidelberg, wo nach einer nicht lebensfernen Wertung des Gerichtes darauf hingewiesen wurde, dass unter dieser Bezeichnung auch international primär die Stadt gemeint sein wird. Gleiches gilt innerhalb Deutschlands etwa für das Unternehmen Krupp. Die Vermeidung der Verwechslungsgefahr ging hier nach Auffassung der Gerichte jeweils bis zur Freigabe der Domain.
Wenn man auch bei der Rechtsfolge (Freigabe der Domain) durchaus anderer Meinung, auch bei den zitierten Fällen sein kann, so ist doch zu berücksichtigen, dass zumindest bei den sehr bekannten Städte- und Gemeindenamen dies derzeit als ganz herrschende Meinung in der Rechtsprechung und Literatur gilt und sich also die tägliche Praxis mit dieser Entscheidungslage nicht nur auseinanderzusetzen, sondern auch abzufinden hat.
Das muss aber dann im Umkehrschluss heißen, dass es keinen Sonderdomainschutz für Gemeinden aufgrund ihrer Hoheitsbefugnis gibt, sondern dass der entsprechende nachhaltig durchgreifende Rechtsschutz nur bei wirklich bekannten Gemeinden und Städten gewährt werden kann. Weitere Konsequenz ist dann, dass bei kleineren und unbedeuteteren Gemeinden dieser Schutz eben gerade nicht durchgreift.
Gerade in diesem Sinne hat das Landgericht Augsburg in der Sache boos.de sowie das Landgericht Deggendorf in der Sache winzer.de entschieden. Wenn auch in der zweiten Entscheidung die Problematik dadurch erhöht wird, dass hier ein Gattungsbegriff als Domain verwendet wird, so lag doch beiden Fällen die Nutzung der Domain durch eine private Person zugrunde, die gleichzeitig auch Gemeindenamen war, so dass hier die Gemeinde Boos bzw. Winzer gegen die Domaininhaber klagten.
Da beiden Gemeinden jedoch in Bekanntheit und Berümtheit nahezu keinerlei Bedeutung zukommt, wurden beide landgerichtlichen Entscheidungen zutreffend dahingehend gefällt, dass den Gemeinden kein Anspruch auf Überlassung der Domain zuerkannt wurde.
Kann man sich den Heidelberg und Krupp - Entscheidungen hinsichtlich der Rechtsfolge auch nur unter Bedenken anschließen, so sind die beiden letztgenannten landgerichtlichen Entscheidung umso begrüßenswerter, als hier dem Glauben an ein kommunales Hoheitsrecht im Domainbereich eine deutliche und berechtigte Abfuhr erteilt wird. Zukünftig wird also eine klagende Gemeinde sehr wohl ihre Bekanntheit bei ihrem Vorgehen prüfen müssen. Bereits jetzt ist erkennbar, dass es eine größere Zahl von Abgrenzungsfällen geben wird, so dass der Bereich Städtenamen und Domains insoweit die zweite Runde gehen dürfte.
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