Gemeinsam Lösungen finden
mit Kompetenz werben

Registrieren
Filtern
Objektbezogen nach Kategorien:
Nach Themen / Centern:
Nach Branchen:
Nach Regionen:
Nach Kategorien:
Weiterleiten
 

Geldwäscheprävention - Informationen für Unternehmen im Nichtfinanzbereich

FORUM Institut für Management GmbH
Kompetenzindex:
100%
Keine eindeutige Person vorhanden
Zu Interessen/Lesezeichen hinzufügen
Empfänger kann keine Nachrichten empfangen
Empfehlung versenden
Positiv bewerten
Eigentumsrechte für Bearbeitung beantragen
[#hidden_actions_html#]
Autor keine Angaben
Herausgebende Organisation
Beschreibung
Grundsätzlich spricht das GwG mit dem Begriff der Verpflichteten alle Unternehmen an. Im so genannten Nichtfinanzbereich gilt es für Personen, die gewerblich mit Gütern handeln (Güterhändler, z. B. Kfz-Händler, Juweliere, Luxusguthändler), Immobilienmakler, Versicherungsvermittler nach § 59 VVG (z. B. Versicherungsvertreter und -makler), Finanzunternehmen (ohne Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute, Kapitalanlage- oder Investmentaktiengesellschaften), Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen.

Gehören Sie zum Kreis der Verpflichteten, so sind Sorgfaltspflichten nach dem GwG einzuhalten, sofern mindestens einer der folgenden, so genannten „Auslösetatbestände“ vorliegt:

Es muss sich um eine auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehungen handeln, um eine Transaktion im Wert von 15.000 Euro je Geschäftsvorfall (bei gestückelten Zahlungen gilt der Gesamtbetrag). Wenn sie feststellen, dass Tatsachen vorliegen, die den Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung begründen ist die Höhe des Transaktionswerts irrelevant. Sorgfaltspflichten sind immer dann einzuhalten, wenn Zweifel an den Identitätsangaben des Kunden entstehen.
Dialog
 
Ihr Beitrag zu Geldwäscheprävention - Informationen für Unternehmen im Nichtfinanzbereich
Publizieren

Keine Kommunikationsobjekte vorhanden.

Weitere Informationen im Internet
Herausgebende Organisation