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Mit der Einführung des Flexigesetz II („Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze") Anfang 2009 sind auch die Rentenversicherungen beauftragt, das Vorliegen von Wertguthaben-Vereinbarungen zu überprüfen und ggf. festzustellen, ob eine geeignete und umfassende Insolvenzsicherung vorhanden ist. In den laufenden Prüfungen treten jetzt auch die ersten Fälle auf, in denen die Rentenversicherungsprüfer Insolvenzsicherungsmaßnahmen für Zeitkonten einfordern, die aus Sicht des Arbeitgebers gar keine Wertguthaben (also Lebensarbeitszeitkonten o.ä.) darstellen sollten. Das Problem dabei ist: Vielen ist nicht klar, wo die Grenze zwischen einem nicht insolvenzsicherungspflichtigen "normalen" Zeitkonto und einem insolvenzsicherungspflichtigen Wertguthaben verläuft. Beanstandungen entstehen in der Regel dann, wenn Zeitkontenvereinbarungen so formuliert sind, dass das Zeitkonto zwar in erster Linie dem Ausgeich von Beschäftgungsschwankungen dient, es daneben aber auch möglich ist, Guthaben auf dem Zeitkonto für eine vom Mitarbeiter gewünschte Reduzierung der Arbeitszeit oder einen früheren Eintritt in den Ruhestand zu nutzen. In diesem Fall wird der Rentenversicherungsprüfer eine Insolvenzsicherung der Zeitguthaben einfordern. Darüber hinaus haften Geschäftsführer und Vorstände persönlich, wenn es im Insovenzfall zu Ausfällen aufgrund des Mangels an Insolvenzschutz kommen sollte. Sind Sie sicher, dass Ihre Zeitkontenvereinbarungen keine solche Lücken aufweisen? Um diese Frage zu klären, bietet Dr. Scherf Schütt & Zander den „Flexi-II-Quickcheck" an. Nähere Informationen können Sie hier oder unter 089/43737259 anfordern. Wir werden uns dann umgehend bei Ihnen melden. |
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